Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990. Zinsen zur Umsatzsteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen XI R 94/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 45.359 DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist die Inanspruchnahme eines Zwangsverwalters nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1990 (UStG) auf offen ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) in von ihm erst nach Aufhebung der Zwangsverwaltung erteilten Mietabrechnungen.

Der als Fachanwalt für Steuerrecht tätige Kläger (Kl.) war vom 01.04.1985 bis zum 07.11.1986 Zwangsverwalter des Grundstücks …. Nach Verkauf des Grundstücks hob das Amtsgericht … die Zwangsverwaltung auf.

Mit schriftlichem Vertrag vom 07.05.1985 vermietete der Kl. das Grundstück für den Zeitraum vom 02.04.1985 bis zum 31.03.1986 an die … für eine Jahresmiete von 168.000 DM „plus jeweils gültiger Mehrwertsteuer”, die im Vertrag nicht ziffernmäßig ausgewiesen war. Die zzgl. USt vereinnahmte Miete führte der Kl. an die Grundpfandrechtsgläubiger ab, die die Zwangsverwaltung beantragt hatten.

Auf Aufforderung des beklagten Finanzamts (FA) reichte der Kl. in seiner Funktion als ehemaliger Zwangsverwalter am 11.10.1990 USt-Erklärungen für 1985 und 1986 ein, in denen er steuerpflichtige Mietumsätze erklärte. Der Höhe nach von den Erklärungen abweichend erließ das FA in der Fassung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.11.1992 USt-Bescheide 1985 und 1986, die es an den Kl. als ehemaligen Zwangsverwalter adressierte. Im nachfolgenden Klageverfahren 15 K 6077/92 U hob das FA die Bescheide wieder auf mit der Begründung, daß nach Aufhebung der Zwangsverwaltung die Bescheide nicht mehr an den Kl. hätten ergehen dürfen.

Bereits am 07.06.1990 hatte der Kl. der GmbH auf deren Bitten um einen zum Vorsteuerabzug befugenden Beleg zwei Rechnungen erteilt, in denen er „als damaliger Zwangsverwalter” die Miete für 1985 und 1986 berechnete und dabei die auf die Miete entfallende USt betragsmäßig offen auswies.

Bezugnehmend auf die Urkunden vom 07.06.1990 nahm das FA den Kl. nach § 14 Abs. 3 UStG auf die in ihnen offen ausgewiesene USt in Anspruch. Verbunden war die EE mit einer Zinsfestsetzung nach § 233 a Abgabenordnung 1977 (AO).

Mit der vorliegenden Klage wehrt sich der Kl. gegen die Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG und die dazugehörige Zinsfestsetzung. Mit der Rechnungserteilung habe er nur das aus der Zwangsverwaltertätigkeit herrührende Nachwirkungsgebot beachtet. Als Grundstücksvermieter sei er umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer und damit nachträglich befugt gewesen, über steuerpflichtig erbrachte Umsätze mit offenem Steuerausweis abzurechnen. Bereits durch die Aufnahme der Steuerklausel in den Mietvertrag vom 07.05.1985 habe der Kl. wirksam zur Steuerpflichtigkeit der Mietumsätze optiert. Im übrigen sei er zivilrechtlich zur Rechnungserteilung mit Steuerausweis verpflichtet gewesen, da er von der GmbH die Miete tatsächlich zzgl. USt vereinnahmt habe.

Der Kl. beantragt,

unter Änderung des USt-Änderungsbescheides in der Fassung der EE vom 01.12.1995 die USt auf 13.191,60 DM (53.973,90 DM ./. 40.782 DM) festzusetzen und den Zinsbescheid in der Fassung der EE vom 01.12.1995 aufzuheben, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat die Akten 15 K 6077/92 U zu Informationszwecken beigezogen. Er hat am 17.09.1996 in der Streitsache mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat das FA den Kl. auf die in den Rechnungen vom 07.06.1990 offen ausgewiesene USt in Anspruch genommen, § 14 Abs. 3 Satz 2 1. Alternative UStG. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung war der Kl. nicht mehr berechtigt, die an die GmbH erbrachten Mietumsätze mit offenem Ausweis von USt abzurechnen.

Zwar tritt der Zwangsverwalter für die Dauer der Zwangsverwaltung als Steuerpflichtiger, § 33 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO, im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung neben den Vollstreckungsschuldner, der weiterhin Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG und damit Steuerschuldner im Sinn des § 13 Abs. 2 UStG und Steuerpflichtiger im Sinn des § 33 Abs. 1 AO bleibt (vgl. BFH in BStBl II 1986, 500, und 1988, 920, und 1989, 677, und in BFH/NV 1994, 77). Während der Zwangsverwaltung ist der Verwalter befugt, über das verwaltete Grundstück Mietverträge abzuschließen, § 5 Abs. 1 Zwangsverwalterverordnung, und abweichend von der Regel des § 4 Nr. 12 a UStG die erbrachten Mietumsätze gemäß § 9 UStG als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln (vgl. Rödder in UVR 1992, 311 unter II 1; Weiss in UR 1990, 13, 15 rechte Spalte) und aufgrund der Optierung zur Steuerpflicht Abrechnungen mit offenem Steuerausweis zu erteilen.

Ob aber noch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ein ehemaliger Verwalter, wie der Kl. meint, über Umsätze aus der Zeit seiner Tätigkeit abrechnen kann, kann im Streitfall letztlich dahinstehen. Für eine solche Annahme kön...

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