Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen I R 132/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, oh dem Gewinn der Klägerin (Klin.) die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen ist (§ 8 Nr. 7 GewerbesteuergesetzGewStG –).

Die mit notariellem Gesellschaftsvertrag (GV) vom 28.12.1984 gegründete Klin. betreibt ein Fuhr- und Abbruchunternehmen, im Zusammenhang mit Abbruchaufträgen anfallende Fuhrleistungen werden häufig zumindest teilweise von der Klin. erbracht. Das Fuhrgeschäft ist hierauf jedoch nicht beschränkt; die Klin. übernimmt auch Fuhrleistungen, die in keinem Zusammenhang mit einem Abbruchauftrag stehen. Das angemietete Betriebsgrundstück wird für beide Betriebszweige genutzt; die Rechnungslegung erfolgt einheitlich.

Gesellschafter der Klin. sind Herr … sen. (… sen.) mit einem Anteil am Stammkapital von 55 % und sein Sohn, Herr … jun. (… jun.)., mit einem Anteil von 45 %. Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der Geschäftsanteile (§ 9 Abs. 2, 4 GV). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit bzw. teilweise mit einer Mehrheit von 55 % gefaßt (§§ 7, 9 Abs. 4 GV). Geschäftsführer ist K. jun..

K. sen. ist außerdem Inhaber der Einzelfirma …. Mit Wirkung vom 1.1.1985 verpachtete … sen. das Anlagevermögen der Einzelfirma an die Klin. Dabei handelte es sich im wesentlichen um Gebäude und Lagerplätze, den Fuhrpark sowie technische Anlagen und Maschinen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Pachtvertrag vom 31.3.1985 Bezug genommen. Die Klin. führte die bisherige Tätigkeit der Einzelfirma fort.

Zum 1.1.1990 gründeten … sen. und … jun. die … Maschinenverpachtungs-GbR (GbR). … sen. ist hieran mit 55 % beteiligt und … jun. mit 45 %. Unternehmensgegenstand ist gem. § 2 Ziff. 1 des GV vom 31.12.1989 die Verpachtung von Anlagegütern an andere Betriebe, insbesondere die Verpachtung an die Klin. Die Stimmrechte entsprechen der Höhe der Beteiligung (§ 6 Abs. 7, 8 GV). Die zur Betriebsausübung benötigten Wirtschaftsgüter übertrug … sen. der GbR durch Vertrag gleichen Datums zu Buchwerten (Buchwerte 31.12.1989: 818.152 DM). Es handelte sich hierbei um Maschinen, technische Anlagen und die Betriebsausstattung. Bei … sen. selbst verblieb der Grundbesitz mit den aufstehenden Gebäuden (Buchwerte 31.12.1989: 648.912,30 DM), der Fuhrpark (Buchwert 31.12.1989: 623.999, 69 DM) sowie die immateriellen Werte (Schutzrechte, Firmenwert, Kundenstamm und technisches know how). Mit Pacht- und Überlassungsvertrag vom 31.12.1989, der dem Pachtvertrag vom 21.3.1985 ablöste, verpachtete … sen. sämtliche in seinem Vermögen verbliebenen Wirtschaftsgüter an die Klin. Mit gleichem Datum schlossen die GbR und die Klin. einen Mietvertrag hinsichtlich der auf die GbR übergegangenen Wirtschaftsgüter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Verträge Bezug genommen.

Bereits vor Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die GbR hatte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) auf Antrag des steuerlichen Beraters des … sen. die verbindliche Auskunft erteilt, daß die Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Einzelfirma in die GbR unter Buchwertfortführung möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 8.6.1989 und das Schreiben des FA vom 4.9.1989 Bezug genommen.

Das FA erließ am 24.10.1990 einen geänderten Bescheid über die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbetrags 1990 für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen der Klin. Unter Hinweis auf § 8 Nr. 7 GewStG rechnete es dem voraussichtlichen Gewinn der Klin. die Hälfte der von der Klin. im Erhebungszeitraum zu leistenden Miet- und Pachtzinsen für das Anlagevermögen (ohne Pachten für Grundbesitz) hinzu. Den gegen diese Hinzurechnung gerichteten Einspruch der Klin. vom 8.11.1990 wies das FA durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.7.1991 als unbegründet zurück.

Mit der am 14.8.1991 erhobenen Klage wendet sich die Klin. weiterhin gegen die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG. Während des Klageverfahrens erging am 3.12.1991 der Bescheid über den einheitlichen GewSt-Meßbetrag 1990. Abweichend von der Jahressteuererklärung rechnete das FA gem. § 8 Nr. 7 GewStG einen Betrag von 444.553 DM hinzu, d.h. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für das Anlagevermögen ohne Grundbesitz (Pacht … sen. 442.964 – davon 38.112 DM für Grundbesitz –; Pacht GbR 484.254 DM). Die Klin. erklärte den GewSt-Meßbescheid 1990 gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens.

Nach Ansicht der Klin. hat das FA zu Unrecht eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG vorgenommen. Die Klin. habe weder von der GbR noch von der Einzelfirma einen Betrieb oder Teilbetrieb angepachtet. Die von beiden jeweils getrennt angemieteten bzw. angepachteten unterschiedlichen Wirtschaftsgüter hätten – abgesehen vom Betriebsgrundstück – jeweils nur einem der beiden Betriebs...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge