Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zwingende Unbilligkeit einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer bei Kapitalerträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Gesetzeswortlaut entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte.

2. Es ist nicht unbillig, wenn Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind, die erst durch die Veräußerung von geerbten Wertpapieren entstanden sind und wenn die tarifliche Einkommensteuer nicht nach § 35b EStG ermäßigt wird, weil diese Vorschrift für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nicht gilt.

3. Eine Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer impliziert nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung.

 

Normenkette

AO § 163 Abs. 1, § 227; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 3, § 35b; AO § 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen vorzunehmen.

Der Kläger zu 1. ist Miterbe der am 00.00.2013 verstorbenen Frau C. Zum Nachlass gehörten Investmentanteile an einem Geldmarktfonds (XXX). Der thesaurierende Fonds investiert in kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere. Zum Todestag befanden sich 1.045 Anteile im Depot der Erblasserin (Marktkurs = 112,27 EUR; Gesamtwert = 117.322,15 EUR, vgl. Vermögensaufstellung der Bank auf den 20.09.2013 vom 13.03.2014).

Das Finanzamt xxx setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger zu 1. in Höhe von 289.290 EUR fest und berücksichtigte dabei unter anderem die streitbefangenen Wertpapiere mit einem Wert von 118.472 EUR (Erbschaftsteuerbescheid vom 06.06.2017).

Der Kläger zu 1. veräußerte am 22.08.2017 1.035 Stück dieser Wertpapiere zu einem Ausführungskurs von 111,66 EUR. Nach der Abrechnung der Sparkasse J vom 24.08.2017 ergaben sich folgende Beträge:

Kurswert

115.568,10 EUR

Provision

./. 577,84 EUR

Kapitalertragsteuer von 25 %

(Ersatz-BMG = 34.670,43 EUR)

./. 8.667,61 EUR

Solidaritätszuschlag von 5,5 %

./. 476,71 EUR

Ausmachender Betrag

105.845,94 EUR

Die von der Sparkasse J ausgestellte Steuerbescheinigung wies für den Verkauf der vorgenannten Wertpapiere einen Gewinn nach § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 34.670,43 EUR (Ersatz-BMG nach § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG) aus.

Der Kläger zu 1. erklärte den Gewinn von 34.670 EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen und machte geltend, dieser Betrag sei bereits der Erbschaftsteuer unterworfen worden. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung seien die Wertpapiere mit einem Wert von 118.472,27 EUR angesetzt worden. In diesem Betrag seien auch die Stückzinsen in Höhe von 34.670,43 EUR, welche nunmehr der Einkommensteuer unterworfen würden, enthalten. Dass die Stückzinsen von 34.670,43 EUR auf die Zeit vor dem Erbfall entfielen, ergebe sich daraus, dass der Wert der Investmentanteile seit dem Erbfall gefallen sei (Wert am 20.09.2013 = 112,27 EUR; Wert bei Verkauf am 22.08.2017 = 111,66 EUR). Die auf die Stückzinsen entfallende Erbschaftsteuerbelastung betrage 10.401,13 EUR (30 % von 34.670,43 EUR). Zur Vermeidung einer Doppelerfassung sei die auf die Stückzinsen entfallende Einkommensteuer nach Maßgabe des § 35b EStG zu ermäßigen.

Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger zu 1. und seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau Einkommensteuer fest, ohne die Steuerermäßigung nach § 35b EStG zu gewähren (Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 08.04.2019). Zur Erläuterung führte er aus, dass die Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu Einkünften aus Kapitalvermögen führten und als solche dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterlegen hätten. § 35b EStG finde nur auf tariflich besteuerte Einkünfte Anwendung.

Während des sich anschließenden Einspruchsverfahrens verstarb die Ehefrau des Klägers zu 1. Sie wurde beerbt von dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.2019 als unbegründet zurück.

Im sich anschließenden Klageverfahren (7 K 3455/19 E) wies der Berichterstatter darauf hin, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungsteuer und damit einem gesonderten Tarif unterliegen, nicht in die „tarifliche Einkommensteuer” i. S. v. § 35a Abs. 1 EStG eingingen und damit nicht nach § 35a EStG ermäßigt zu besteuern seien (BFH-Beschluss vom 28.04.2020 VI R 54/17, BStBl II 2020, 544). Entsprechendes dürfte für die „tarifliche Einkommensteuer” i. S. v. § 35b EStG gelten. Die Steuerermäßigung finde nur dann Anwendung, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) der tariflichen Einkommensteuer unterworfen würden. Im Streitfall sei die Günstigerprüfung allerdings negativ ausgefallen (vgl. gerichtliche Verfügungen vom 17.09. und 02.10.2020). Die Kläger nah...

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