Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) einen Erlaß der Vermögensteuer (VSt) gemäß § 163 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu Recht abgelehnt hat.

Die Kläger (Kl.) zu 1) und 2) sind Ehegatten, der Kl. zu 3) ihr Sohn, der mit ihnen zusammen zur VSt zu veranlagen ist.

Die Klägerin (Klin.) veräußerte mit Vertrag vom 28.10.1991 ein bebautes Grundstück.

Aus der Veräußerung dieses Grundstücks stammten Zahlungsmittel in Höhe von 490.000 DM, die die Kl. mit der Abgabe der VSt-Erklärung auf den 1.1.1992 erklärten. Sie beantragten gleichzeitig mit der Abgabe der VSt-Erklärung, die VSt 1992 nicht zu erheben bzw. hilfsweise die VSt niedriger festzusetzen, weil das Barvermögen, das zur Festsetzung der VSt geführt habe, nur während einer Zeit von knapp zwei Monaten vorhanden gewesen sei. Der Veräußerungserlös sei nämlich von der Klin. zum Erwerb eines bebauten Grundstücks in … verwendet worden. Das Grundstück sei mit Vertrag vom 26.2.1992 erworben worden. Es sei unbillig, von dem Vermögen eine für das ganze Jahr berechnete VSt zu erheben. Insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber für den Regelfall von einem 3-Jahreszeitraum für die Veranlagung ausgegangen sei.

Das FA lehnte den Antrag mit Schreiben vom 21.5.1992 ab und setzte mit Bescheid vom 13.8.1992 VSt für 1992 in Höhe von 1.430 DM fest. Dabei berücksichtigte es neben den Zahlungsmitteln von 490.000 DM den Einheitswert (EW) eines weiteren Grundstücks, 140 % = 82.040 DM.

Gegen die Ablehnung der Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen richtet sich die Beschwerde der Kl.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) … wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es sei davon auszugehen, daß die Einziehung einer entstandenen und richtig festgesetzten Steuer grundsätzlich nicht unbillig sei. Daher könnten Härten, die in dem gesetzlichen Besteuerungstatbestand lägen und in allen unter diesem Tatbestand zu subsumierenden Fällen gleichermaßen auftreten oder auftreten könnten, grundsätzlich nicht durch Billigkeitsmaßnahmen ausgeglichen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verhältnisse vom Veranlagungszeitpunkt über eine gewisse Zeitspanne bestehen müßten. Im übrigen hätten sich die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Kl. gar nicht geändert. Die steuerliche Belastung sei aus einer Vermögensumschichtung entstanden, bei der anstelle der niedrigen Bewertung von Grundbesitz mit dem EW das am Stichtag vorhandene Barvermögen mit dem tatsächlichen Wert zu erfassen gewesen sei. Diese unterschiedliche Bewertung sei vom Gesetzgeber gewollt und müsse, unabhängig von den Gründen der Umschichtung, hingenommen werden. Es sei allein Sache des Gesetzgebers, solche Unterschiede auszugleichen. Es bestehe insoweit kein Ermessen der Verwaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeentscheidung (BE) vom 31.10.1992.

Mit der Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, es gehe nicht darum, daß Barvermögen in derselben Weise bewertet werde wie Grundeigentum, sondern darum, daß eine Ungerechtigkeit bei der Steuererhebung behoben werde, die sich aus dem tatsächlichen Ablauf ergebe. VSt müsse nämlich für das gesamte Jahr 1992 gezahlt werden, zusätzlich sei aus der „umgeschichteten” selben Vermögensmasse ab 1.7.1992 aber noch Grundsteuer (GrSt) zu entrichten. Der Gesetzgeber wolle, daß das in ein Hausgrundstück investierte Vermögen auf der Grundlage des EW besteuert werde. Er wolle aber nicht, daß zusätzlich der sich im Kaufpreis ausdrückende wirtschaftliche Wert noch einmal (VSt) versteuert werde. Insoweit bestehe ein Überhang; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.1.1995 Bezug genommen.

Daraus ergebe sich, daß für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.1992 von der Erhebung der VSt abzusehen sei, das seien 715 DM. Das FA habe ebenso wie die OFD den ihnen zustehenden Ermessensrahmen verkannt.

Die Kl. beantragen,

den Bescheid des FA vom 21.5.1992, den Nichtabhilfebescheid sowie die BE vom 6.11.1992 insoweit aufzuheben, als darin die Herabsetzung der VSt auf 715 DM abgelehnt wird,

hilfsweise, das FA unter Aufhebung des Bescheids vom 21.5.1992, des Nichtabhilfebescheids und der BE vom 6.11.1992 zu verpflichten, über den Antrag vom 20.5.1992 für die Zeit vom 1.7.1992 bis 31.12.1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA bezieht sich zu seiner Begründung auf die BE. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf der Schriftsatz vom 28.12.1992.

Der Senat hat am 17.2.1995 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat den beantragten Erlaß zu Recht abgelehnt.

Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen...

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