rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.08.1993 wird der Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 19.05.1993 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des. Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 28 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben sind.

Die Klägerin (Klin.) und ihr am 19. Juli 1984 verstorbener Ehemann, der Landwirt … (B. J.), lebten aufgrund des am 20. November 1951 geschlossenen Ehevertrags in der Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zum Gesamtgut gehörte der Hof A. Darüber hinaus gehörte dazu auch der Hof B. in der Größe von ca. 4,32 ha. Seit 1952 war die eigentliche Hof stelle dieses Betriebs nebst Ackerflächen in der Größe von insgesamt 1,8 ha an einen Landwirt verpachtet. Die restliche Fläche in der Größe von 2,69 ha bewirtschaftete B. J. von dem Hof A. aus.

Mit notariellem Vertrag vom 12. Mai 1975 übertrugen die Klin. und B. J. ihr gesamtes Vermögen mit Ausnahme des verpachteten Teils des Hofes B. der nunmehr ausschließlich das Gesamtgut als Ganzes bildete, an ihren Sohn …. Durch notariell beurkundeten Vertrag veräußerte die Klin. am 17. Januar 1992 das Gesamtgut zum Preis von 275.000 DM (Bl. 40 ff. FG-Akte). Am 02. Juni 1992 beantragte sie in einer notariellen Urkunde, ihr ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu erteilen. Sie erklärte in der Urkunde, daß sie die mit B. J. geführte Gütergemeinschaft mit ihren Kindern … und … fortgesetzt habe. Am 09. Juli 1992 erteilte das Amtsgericht … das beantragte Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft. Anschließend wurden die veräußerten Grundstücke auf den Erwerber umgeschrieben.

Im Einkommensteuer (ESt)-Bescheid für die Klin. vom 19. Mai 1993 ermittelte der Beklagte (Finanzamt) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Verkauf vom 17. Januar 1992 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 228.400 DM, der nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 120.000 DM zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 108.400 DM führte. Das Finanzamt vertrat unter anderem die Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 28 EStG vorlägen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klin. gegen die Zurechnung des Veräußerungsgewinns nach § 28 EStG. Sie ist der Meinung, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Es sei richtig, daß die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht notariell aufgelöst worden sei. Sie sei jedoch bereits im Dezember 1991 im Innenverhältnis aufgelöst worden, wie sich aus der zu den Gerichtsakten überreichten Bestätigung vom 03. November 1994 ergebe (Bl. 20 FG-Akte). Das Zeugnis über das Bestehen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sei lediglich beantragt worden, um möglichst problemlos, die grundbuchliche Umschreibung der veräußerten Fläche zu ermöglichen. Dies werde durch die dem Gericht ebenfalls überreichte Erklärung des Notars Dr. … vom 04. November 1994 bestätigt (Bl. 21 FG-Akte). Da im Innenverhältnis zum Zeitpunkt des Verkaufs die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgelöst worden sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Anwendung des § 28 EStG kein Raum mehr. Der Veräußerungsgewinn sei somit den Erben entsprechend der bürgerlich-rechtlichen und auch tatsächlich durchgeführten Verteilung zuzurechnen. Der Veräußerungserlos sei wie folgt aufgeteilt worden:

Klin. 5/8

=

171.875 DM

… 1/8

=

34.375 DM

… 1/8

=

34.375 DM

… 1/8

=

34.375 DM

275.000 DM

Im übrigen sei bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Buchwert des Hofes Köntrup 37 nicht richtig berechnet worden. Der Buchwert belaufe sich auf 60.496 DM, so daß der Veräußerungsgewinn 214.504 DM betrage.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung des ESt-Bescheids vom 19.05.1993 und der Einspruchsentscheidung vom 20.08.1993 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 94.504 DM unberücksichtigt zu lassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt macht geltend,

der von der Klin. ermittelte Veräußerungsgewinn in Höhe von 214.504 DM werde akzeptiert. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft minderten sich deshalb um 13.856 DM.

Die beantragte Verteilung des Veräußerungsgewinns sei jedoch nicht möglich. Die Voraussetzungen das § 28 EStG lägen vor. Die formlose Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung könne nicht angenommen werden. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Klin. vom 02. Juni 1992 sei die Gütergemeinschaft mit ihren Kindern fortgesetzt worden.

Mit Beschluß des Senats vom 17. Januar 1995 sind die Kinder der Klin. zu dem Verfahren beigeladen worden (s. ...

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