Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht für einen Pferdepensionsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Pensionspferdehaltung kann in den Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als land- und forstwirtschaftliche Betätigung zu qualifizieren sein und zwar auch dann, wenn Reitanlagen bereitgestellt werden.

2) Bei LuF-Betrieben ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnprognose objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss, eine unentgeltliche Rechtsnachfolge als solche daher keine Liebhaberei begründet.

3) Bei Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und Zurückbehaltung eines Nießbrauchs für fünf Jahre findet für Zwecke der Totalgewinnprognose keine Differenzierung zwischen dem (wirtschaftenden) Nießbrauchsbetrieb und dem (ruhenden) Eigentümerbetrieb statt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2018; Aktenzeichen VI R 5/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren 2002 bis 2004.

Der Kläger (geb. xx.xx.xxxx) ist Alleinerbe seiner am xx.xx.2008 verstorbenen Ehefrau EF. C. (geb. xx.xx.xxxx), mit der er im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte. Die Gütergemeinschaft endete mit dem Tod der Ehefrau. Nachdem die Eheleute – nach der Übernahme vom Bruder des Klägers im Jahr 1986 – einen landwirtschaftlichen Betrieb zunächst mit Ackerbau und als Milchkuh-Haltung, Mast- und Zuchtbetrieb für Schweine und Rinder (fort-)geführt hatten, betrieben sie seit 1997 auf dem Gelände eine landwirtschaftliche Pferdepension. Sie errichteten hierzu in 1996 zunächst eine Reithalle mit 32 seitlichen Pferdeboxen und eine Führanlage. In den Jahren 1998/1999 entstand ein weiterer Gebäudekomplex, der in zwei Trakten 16 und 22 weitere Pferdeboxen umfasste. Darüber hinaus bauten sie ein Strohlager und eine Maschinen- bzw. Werkzeughalle (in 1998), ein Heulager (Ende 1999) und zwei Laufställe für junge Pferde (zwischen 1998 bis 2000). Im Januar 2005 wurde eine weitere Reithalle auf dem bisherigen Außenplatz fertig gestellt. Auf die im Erörterungstermin vom 1. Oktober 2015 vorgelegte Bildaufnahme wird Bezug genommen. Um diese Anlage herum befinden sich Betriebsflächen mit Grünland, das für die Heuerzeugung als Pferdefutter verwendet wird.

Die Pferdeboxen an der ersten Reithalle vermieteten der Kläger und seine Ehefrau für fünf Jahre (vom 1. Juni 1997 bis 1. Juni 2002) in Gänze an Herrn I. L. (L.); auf den Pferdepensions- und Pflegevertrag wird Bezug genommen. Die Vermietung der später errichteten 38 Boxen erfolgte zunächst ebenfalls in „Paketen”, die von den Mietern an Dritte weitervermietet wurden. Den Vertrag mit L. verlängerten die Kläger im Jahr 2002 nicht, sondern nahmen in der Folgezeit die Vermietung der einzelnen Boxen in Eigenregie vor. Gleiches gilt für die weiteren 38 Pferdeboxen.

Die Flächen des klägerischen Hofes grenzten u.a. an eine Mülldeponie des Kreises A-Stadt. In diesem Zusammenhang schlossen der Kläger und seine Ehefrau unter dem xx.Juni 1996 mit dem Bauunternehmer Herrn M. einen „Kaufvertrag” über die Grundstücke Gemarkung I. Flur 1, Flurstücke 11 und 12 mit einem Kaufpreis von xxx DM. Ausweislich des Vertragstextes plante M, die Grundstücke zu Deponiezwecken zu nutzen, nachdem auf dem Flurstück 11 ein Tonvorkommen – für das eine Abgrabungsgenehmigung der Bezirksregierung Münster vorlag – ausgebeutet worden war. Diesbezüglich hätten dem Kläger Kippgebühren zustehen können. Sofern bis zum 31. März 2000 eine Deponie der Klasse III oder höher genehmigt würde – was tatsächlich nicht geschah –, wären weitere xxx DM zu zahlen gewesen. Für den – tatsächlich eingetretenen – Fall, dass bis zum 31. Dezember 2010 eine solche Genehmigung nicht erteilt worden sein sollte, war M. zur Übertragung der rekultivierten Grundstücke an Herrn S. C. verpflichtet. Von dieser Rückübertragungsverpflichtung hätte sich M. – wovon er tatsächlich keinen Gebrauch machte – durch Zahlung der weiteren xxx DM bis zum 31. März 2000 freikaufen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.

Im September 1996 wurde M. als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

Die angrenzende Mülldeponie stellte der Kreis A-Stadt aufgrund eines Kreistagsbeschlusses vom xx. Oktober 1998 zum xx. Mai 2005 ein; diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift der Kreistagssitzung Bezug genommen.

Für die Jahre 1994 bis 1996 führte das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster beim Kläger eine Außenprüfung durch, deren Gegenstand u.a. der Vertrag mit M. vom xx. Juni 1996 war. Auf den Prüfungsbericht vom 15. Januar 1999 wird verwiesen.

Zum 14. April 2000 übertrugen der Kläger und seine Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie den Betrieb auf ihren Sohn S. C. und behielten sich für fünf Jahre – bis zum 14. April 2005 – das Nießbrauchsrecht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertr...

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