Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine GmbH & Co KG zum Todeszeitpunkt noch nicht im Handelsregister eingetragen, so liegt keine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor mit der Folge, dass die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Anspruch genommen werden kann.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 2, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.2009; Aktenzeichen II R 41/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Steuerbefreiungen nach §§ 13 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Der Kläger (Kl.) ist alleiniger Erbe seiner am 10.08.1909 geborenen und am 23.07.2003 verstorbenen Tante U 2. Die Erblasserin stand seit dem 03.06.1993 unter rechtlicher Betreuung, zuletzt für sämtliche Angelegenheiten der Betroffenen. Zum Betreuer der Erblasserin war der Kl. bestellt worden. Hierzu wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts R vom 03.06.1993, 25.06.1993 und vom 30.03.1999 Bezug genommen (vgl. Bl. 14-16, 26-28 und Bl. 280-281 der Betreuungsakte 4 XVII 363 des Amtsgerichts R – Betreuungsakte –).

Am 11.04.2003 gründete die Erblasserin jeweils vertreten durch den Kl. als ihren Betreuer die U Beteiligungs GmbH sowie die U GmbH & Co. Die Erblasserin war alleinige Kommanditistin der U GmbH & Co KG mit einer Kommanditeinlage von 10.000 Euro. Als Gegenstand des Unternehmens der U GmbH & Co KG wurde die Vermögensverwaltung, insbesondere die Verwaltung von Kapital- und Grundvermögen bestimmt. Zur Komplementärin und Geschäftsführerin der U GmbH & Co KG wurde die U Beteiligungs GmbH bestellt, deren alleinige Gesellschafterin die Erblasserin mit einer Stammeinlage von 25.000 Euro war. Zum alleinigen Geschäftsführer der U Beteiligungs GmbH wurde der Kl. bestellt. Die Erblasserin erbrachte ihre Kommanditeinlage in Form einer Sacheinlage durch Einbringung ihres bebauten Grundstücks A-Straße 1 in A sowie ihrer Sparguthaben in Höhe von 83.981,16 Euro.

Zu den Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der U GmbH & Co KG (Bl. 93-99 der Gerichtsakte – GA –), auf den notariellen Einbringungsvertrag (Bl. 35-41 der GA) sowie auf die notarielle Gründungsurkunde (Bl. 362-364 der Betreuungsakte) und den Gesellschaftsvertrag der U Beteiligungs GmbH (Bl. 365-366 der Betreuungsakte) verwiesen.

Am 11.04.2003 meldete der Kl. die U GmbH & Co KG sowie die U Beteiligungs-GmbH zur Eintragung im Handelsregister an. Hierzu wird Bezug genommen auf die notariell beurkundeten Registeranmeldungen (Bl. 367-370 der Betreuungsakte). Die U Beteiligungs-GmbH wurde am 22.08.2003 und die U GmbH & Co KG wurde am 02.09.2003 im Handelsregister eingetragen. Auf die entsprechenden Handelsregisterauszüge (vgl. Bl. 104-105 der GA) wird verwiesen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts R vom 08.05.2003 wurden die Erklärungen des Kl. als Betreuer der Erblasserin in dem notariellen Einbringungsvertrag, in der notariellen Gründungsurkunde der U Beteiligungs-GmbH, sowie in den notariell beurkundeten Registeranmeldungen vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Hierzu wird Bezug genommen auf Bl. 376 der Betreuungsakte.

Am 26.01.2004 reichte der Kl. die Erbschaftsteuererklärung beim Bekl. ein. Darin erklärte er als Nachlassvermögen den Kommanditanteil der Erblasserin an der U GmbH & Co KG mit einem Wert von 193.244 Euro sowie übriges Vermögen (Steuererstattungsansprüche und sonstige Kapitalforderungen) in Höhe von insgesamt 13.077 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf die ErbSt-Erklärung nebst Anlagen (Bl. 10-17 der ErbSt-Akte) Bezug genommen.

Der Beklagte (Bekl.) vertrat die Auffassung, dass zum Todestag der Erblasserin am 23.07.2003 kein begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG vorgelegen habe, da die U Beteiligungs-GmbH im Handelsregister erst nach dem Todestag der Erblasserin eingetragen worden sei und vor dieser Eintragung noch nicht existiert habe. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer habe vielmehr eine nicht unter die Steuervergünstigung nach § 13 a ErbStG fallende Gesellschaft i.S.d. § 705 BGB vorgelegen.

Entsprechend dieser Auffassung erfasste der Bekl. im ErbSt-Bescheid vom 09.03.2004 neben dem unstreitigen Nachlassvermögen i.H.v. 13.077 Euro einen Gesellschaftsanteil i.S.d. § 705 BGB im Wert von 193.244 Euro und setzte die Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung der Steuerbefreiungen nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auf 42.021 Euro fest. Die Steuerfestsetzung erfolgte gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid vom 09.03.2004 (Bl. 27-29 der ErbSt-Akte) verwiesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 02.04.2004 Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass bereits seit der Gründung der U GmbH & Co KG am 11.04.2003 entsprechend der nach R 51 Abs. 3 ErbStR geltenden ertragsteuerlichen Grundsätze begünstigtes Betriebsvermögen i.S.d. § 13 a ErbStG vorgelegen habe. Die Eintragung im Handelsregister habe lediglich konstitutive Wirkung.

Am 21.04.2004 änderte der Bekl. die ErbSt-Fests...

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