Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines katholischen Pastors für ein Zweitstudium der Erziehungswissenschaften und für eine Pilgerfahrt nach Lourdes

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen eines katholischen Pastors für ein Studium der Erziehungswissenschaften können nicht als Werbungskosten qualifiziert werden, wenn geltend gemacht wird, durch das Zweitstudium werde ein Wechsel in einen anders gearteten Beruf - subjektiv - angestrebt, die Angaben des Steuerpflichtigen aber widersprüchlich sind und sich das Gericht deshalb nicht davon überzeugen kann, dass der Steuerpflichtige den Wechsel tatsächlich anstrebte.

2) Aufwendungen eines katholischen Pastors für dessen Teilnahme an einer Pilgerfahrt nach Lourdes stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn der Steuerpflichtige nicht darlegt, dass die grundsätzlich anzunehmende private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung war.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen VI R 8/03)

BFH (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen VI R 8/03)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen eines katholischen Pastors für eine Pilgerreise nach Lourdes sowie für ein Studium der Pädagogik als Werbungskosten abziehbar sind.

Der am 26.04.1962 geborene Kläger (Kl.) ist nach abgeschlossenem Fachhochschulstudium der katholischen Theologie Diplomtheologe. Nach seiner Ausbildung im Priesterseminar in A erhielt er im Februar 1987 die Diakonenweihe. Vom Wintersemester 1988/1989 bis zum Sommersemester 1990 studierte er Pädagogik und Geschichtswissenschaften an der Katholischen Universität in B. Im Juni 1990 wurde er zum Priester geweiht. Anschließend war er zunächst als Vikar, sodann seit dem 01.07.1993 bis zu seiner Suspendierung am 20.05.1998 als Pfarradministrator in der Katholischen Kirchengemeinde C, D tätig; zusätzlich war er mit der Kinder- und Jugendseelsorge in der Katholischen Pfarrvikariegemeinde E, F beauftragt.

In seinen Einkommensteuer (ESt-) Erklärungen für die Streitjahre 1995 bis 1998 machte er u.a. Aufwendungen für ein im Sommersemester 1995 aufgenommenes Studium der Pädagogik an der Universität Gesamthochschule A als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Deren Höhe bezifferte er für 1995 mit (3.993,60 DM – Fahrtkosten – + 415,40 DM – Immatrikulationsgebühren – =) 4.409,00 DM, für 1996 mit (5.241,60 DM + 383,80 DM =) 5.625,40 DM, für 1997 mit (5.241,60 DM + 518,50 DM =) 5.760,10 DM und für 1998 mit (1.683,60 DM + 317,00 DM =) 2.000,60 DM. Dazu trug der Kl. im Rahmen der ESt-Veranlagung 1995 zunächst vor, zu Beginn des Sommersemesters 1995 am 01.04.1995 sei sein Dienstauftrag erweitert worden; er sei danach von seinem Dienstherrn zusätzlich mit dem Studium der Erziehungswissenschaften (Abschluss Diplom-Pädagogik) beauftragt worden; zum Nachweis dessen legte er eine Bescheinigung des Erzbischöflichen Generalvikariats A vom 13.02.1995 vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Der Kl. gab an, die Mindeststudienzeit betrage 9 Semester; aus dem abgeschlossenen Studium der Theologie seien ihm 4 Fachsemester und einige Prüfungsleistungen angerechnet worden. Nach Abschluss des Studiums sei an folgende mögliche Berufsfelder gedacht: Schulseelsorge in den Schulen in kirchlicher Trägerschaft, schulkonzeptionelle Entwicklung für Schulen in kirchlicher Trägerschaft, Leitung der erzbischöflichen Internate in G oder H sowie Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Gemeindeberatung und -begleitung. Studien- und Fahrtkosten sind vom Arbeitgeber nicht erstattet worden.

Darüber hinaus machte er in seiner ESt-Erklärung für 1997 Aufwendungen für eine Pilgerfahrt zum Wallfahrtsort Lourdes/Frankreich vom 11. bis 18.10.1997 in Höhe von 1.478,00 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Davon entfielen 800,00 DM auf die Reisekosten für das Busunternehmen, die übrigen Aufwendungen auf Mehraufwendungen für Verpflegung.

Der Beklagte (Bekl.) ließ zunächst die für 1995 und 1996 geltend gemachten Aufwendungen für das Pädagogikstudium zum Abzug als Werbungskosten zu – nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) ergangener ESt-Bescheid 1995 vom 11.07.1995, auf Einspruch des Kl. wegen anderer Streitpunkte nach § 164 Abs. 2 AO geändert durch ESt-Bescheid 1995 vom 13.09.1996, der VdN wurde durch Bescheid vom 24.03.1999 aufgehoben; ESt-Bescheid 1996 vom 23.06.1997 –.

Im Rahmen der ESt-Veranlagung für 1997 wurde dem Bekl. bekannt, dass der Kl. die Bescheinigung vom 13.02.1995 über die Zusatzbeauftragung auf Blankobögen des Generalvikariats selbst erstellt hatte und der Dienstauftrag des Kl. daher das Studium der Erziehungswissenschaften nicht enthielt. Der Bekl. vertrat daraufhin die Auffassung, die Aufwendungen des Kl. für das Pädagogikstudium stellten nicht Fortbildungskosten in einem ausgeübten Beruf und damit Werbungskosten bei den Ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge