Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Renteneinnahmen und Kapitalleistungen aus dem Versorgungswerk de Zahnärzte sind ab 2005 gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a aa EStG dem Grunde und der Höhe nach zu versteuern. Eine Kapitalleistung ist eine "andere Leistung" im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG. Eine analoge Anwendung der Freistellung durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. kommt ab 2005 nicht mehr in Betracht.

2) Die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EStG a.F. § 20 Abs. 1Nr 6 S. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a aa

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen X R 21/12)

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen X R 21/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Erfassung einer im Zusammenhang mit der Altersversorgung erbrachten Teilkapitalleistung des Versorgungswerkes der Zahnärzte in Höhe von X EUR.

Der verheiratete Kläger wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war als freiberuflicher Zahnarzt tätig. Seit dem 01.09.2005 bezieht er eine Altersrente. Aus dem Versorgungsbescheid des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer V vom 31.08.2005 ergibt sich folgender Kapitalstand:

Teilkapitalleistung (einmalig)

X EUR

Restkapital (monatl. Rentenbetrag zu Beginn X EUR)

X EUR

Summe Kapitalanspruch

X EUR

Auf dieser Grundlage ergibt sich bei Beitragsleistungen in den Jahren 1973 bis 2004 in Höhe von insgesamt X EUR ein die Beitragsleistungen übersteigender Betrag von X EUR.

In der Einkommensteuer-Erklärung 2005 gab der Kläger einen Rentenbetrag einschließlich Einmalzahlung in Höhe von X EUR an, den der Beklagte im Einkommensteuer-Bescheid 2005 vom 27.10.2006 wie folgt erfasste:

Sonstige Einkünfte (Jahresbetrag der Rente)

X EUR

Ab steuerfreier Teil der Rente

./.

X EUR

Steuerpflichtiger Teil der Rente

X EUR

Werbungskosten-Pauschbetrag

./.

102,00 EUR

Einkünfte

X EUR

Mit Schreiben vom 09.11.2006 legte der Kläger gegen den Bescheid Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Erfassung der Rentenbezüge wendet. Sie führe zu einer doppelten Besteuerung. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, die stufenweise Anhebung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen in Abhängigkeit vom Jahr der jeweiligen Leistung der Aufwendungen einerseits und des vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Besteuerungsanteils andererseits bewirke, dass bei realistischen Annahmen die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verbotene Zweifachbesteuerung vermieden würde. Bei der Beurteilung der Regelungen sei darüber hinaus die Öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Im Übrigen stehe Selbständigen, die Beiträge an ein Versorgungswerk zahlten, seit 1961 im Rahmen der Höchstbetragsberechnung bei den Sonderausgaben ein ungekürzter Vorwegabzug zu. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass sie die Altersvorsorgebeiträge in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen müssten. Die Altersvorsorgebeiträge seien daher zu einem bestimmten Anteil aus unversteuertem Einkommen gezahlt worden.

Der Kläger erhob gegen die Einspruchsentscheidung durch Schreiben vom 18.03 2008 Klage und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, die Beiträge in das Versorgungswerk der Zahnärztekammer seien aus versteuertem Einkommen erbracht worden. Die Versteuerung der Teilkapitalauszahlung nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung führe daher zu einer doppelten Besteuerung:

Der Kläger habe in den Jahren 1973 bis 2004 Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe von X EUR aus seinem versteuerten Einkommen gezahlt. Die 1999 angefallenen Sonderausgaben setzten sich wie folgt zusammen:

freiwillige Beiträge zum Versorgungswerk

X DM

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

X DM

Unfallversicherung

X DM

Lebensversicherung

X DM

Summe

X DM

In den Folgejahren habe der Kläger nachstehende Versicherungsaufwendungen getragen, die im Rahmen der Sonderausgabe geltend gemacht worden seien:

2000

2001

2002

2003

DM

DM

DM

DM

X

X

X

X

Diese Beträge seien in ähnlichem Umfang wie im Jahr 1999 als Sonderausgaben berücksichtigt worden. Da sich höchstens ein Betrag i. H. v. X DM als Sonderausgaben, d. h. 29 v. H. des Gesamtbetrags steuermindernd ausgewirkt habe, sei die Besteuerung der Teilkapitalleistung in Höhe von 50 v. H. zu hoch.

Die Rentenversicherung beruhe auf dem zentralen Äquivalenzprinzip. Die Beitragsäquivalenz sei unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale jedoch stark verzerrt, weil unterschiedliche Personengruppen in Beitragszeiten für einen Rentenentgeltpunkt unterschiedliche Beitragshöhen zu entrichten hätten.

Pflichtversicherte müssten in der Beitragsphase unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale real deutlich mehr für einen Entgeltpunkt aufwenden. Daher stelle die Art der Besteuerung, wie sie das Alterseinkünft...

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