Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft, externe Qualitätssicherung Krankenhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Ärztekammer wird als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der sog. "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht unternehmerisch i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG tätig.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 3 S. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.02.2016; Aktenzeichen XI R 26/13)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2004, ob die Klägerin (Klin.) hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der sog. externen Qualitätssicherung Krankenhaus Unternehmerin im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.

Die Klin., eine Ärztekammer, ist eine nach Landesrecht gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben sich nach dem Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) bestimmen. Ihr gehören kraft Gesetzes grundsätzlich alle Ärztinnen und Ärzte an, die in ihrem Zuständigkeitsbereich, […], ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (sog. Zwangsmitgliedschaft; vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 HeilBerG). Aufgaben der Klin. sind nach § 6 Abs. 1 HeilBerG in der im Streitjahr geltenden Fassung u.a.:

  • Nr. 5: die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen zu fördern – insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen – und mit den Beteiligten abzustimmen,
  • Nr. 6: für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu kann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des HeilBerG vom 01.03.2005 wurde § 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG dahingehend geändert, dass nach dem Wort „fördern” die Wörter „und zu betreiben” eingefügt wurden (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 16. März 2005 Seite 149). Laut der Gesetzesbegründung diente diese Änderung der Klarstellung, dass die Kammern Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen nicht nur fördern, sondern auch betreiben (Landtagsdrucksache 13/5739 Seite 31).

Im Streitjahr war die Klin. u.a. im Rahmen der externen Qualitätssicherung Krankenhaus tätig, wobei die betreffenden Qualitätssicherungsmaßnahmen in Leistungsbereichen durchgeführt wurden, bei denen die Qualitätssicherung durch eine Zusammenarbeit von Institutionen der Bundes- und Landesebene erfolgte (sog. indirektes Verfahren, vgl. hierzu insbesondere die §§ 7, 8 der zum 31.12.2003 in Kraft getretenen „Vereinbarung über Maßnahmen für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 135a SGB V” – im Folgenden: Vereinbarung auf Bundesebene –).

Zur Durchführung ihrer Tätigkeit im Rahmen der sog. externen Qualitätssicherung Krankenhaus unterhielt die Klin. eine der zwei in Nordrhein-Westfalen bestehenden regionalen Vertretungen/Einrichtungen der sog. Projektgeschäftsstelle. Diese Projektgeschäftsstelle war aufgrund eines von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) und den Verbänden der Kostenträger (im Vertrag als „Vertragsparteien” bezeichnet) im Einvernehmen mit der Klin. und der Ärztekammer B (im Vertrag als „Vertragsbeteiligte” bezeichnet) am 22.03.2002 mit Wirkung zum 01.01.2002 geschlossenen „Vertrag[s] über die Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen” (im Folgenden: Umsetzungsvertrag NRW) gegründet worden. In dem Umsetzungsvertrag NRW heißt es hierzu u.a wie folgt:

Präambel

Die nach § 137 SGB V vereinbarten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen werden von den Partnern dieses Vertrages einvernehmlich umgesetzt. Sie sind darauf gerichtet, die Qualität der Versorgung zu beurteilen, zu sichern und zu verbessern. Der nachstehende Vertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien und der Vertragsbeteiligten (Vertragspartner).

§ 1 Ziele

(1) Die Vertragspartner setzen die externe Qualitätssicherung mit dem Ziel ein, für den Patienten eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Krankenhausleistung zu erbringen: Das Ziel kann insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden: (…).

§ 2 Zusammenarbeit mit der Bundesebene

(1) Die Bundesvertragspartner beschließen die einzelnen umzusetzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen. Die Landes- und Bundesebene sind Kooperationspartner (…). Die mit der Qualitätssicherung befassten Institutionen auf Landes- und Bundesebene arbeiten gemäß § 8 des Kuratoriumsvertrages eng zusammen. Die Landesebene strebt mit der Bundesebene eine wechselseitige Rückkoppelung über die Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen an. Hierzu schaffen die Partner dieses Vertrages funktionsfähige Strukturen.

§ 3 Aufgaben der Vertragsparteien und -beteiligten

(1) Die KGNW (…) fördert die Beteiligung der Krankenhäuser an der Qualitätssicherung nachhaltig. Dabei weist sie auf die Beteiligungspflicht der Krankenhäuser an der Qualitätssicherung (§ 137 Abs...

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