Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenschaltung einer GmbH, Gestaltungsmissbrauch, Zählobjekt. Einkommensteuer 1995 bis 1997 und 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Grundstücksaktivitäten einer GmbH sind dem Steuerpflichtigen bei der Überprüfung der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht zuzurechnen.

2) Die Zwischenschaltung einer GmbH in Grundstücksaktivitäten ist aufgrund beachtlicher wirtschaftlicher Gründe nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 42 AO, wenn die Wahl dieser Rechtsform der Minimierung des persönlichen Haftungsrisikos des Steuerpflichtigen dient.

3) Grundstücksverkäufe einer nicht rechtsmissbräuchlich zwischengeschalteten GmbH können bei der Überprüfung der Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen nicht als sog. Zählobjekte berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen X R 14/05)

BFH (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen X R 14/05)

 

Tatbestand

Streitig ist noch für die Frage des Bestehens eines gewerblichen Grundstückshandels, ob die Zwischenschaltung einer GmbH im Rahmen der Veräußerung von sechs noch fertig zu stellenden Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses einen Gestaltungsmissbrauch darstellt und ob Grundstücksaktivitäten einer GmbH dem an ihr als Alleingesellschafter-Geschäftsführer beteiligten Kläger zumindest als Zählobjekte zugerechnet werden können.

Der in den Streitjahren 1995 bis 1997 und 1999 einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war seit dem 4.1.1993 selbstständig als Versicherungsvertreter und Immobilienmakler des X:: tätig.

Er erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.12.1993 (Urkunde Nr. 924/1993 des Notars N… in A-Stadt) zu einen Kaufpreis von 180.000 DM und veräußerte mit notariellem Vertrag vom 26.3.1999 (Urkunde Nr. 170/1999 des Notars N2… in A-Stadt) zu einem Verkaufspreis von 270.000 DM einen Miteigentumsanteil von 122/1000stel des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks X-Straße 147 in A-Stadt, verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. 3, die er vom Erwerb bis zur Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken nutzte.

Ebenfalls mit notariellen Vertrag vom 22.12.1993 (Urkunde Nr. 923/93 des Notars N… in A-Stadt) erwarb er zu einen -durch Kredit finanzierten- Kaufpreis von 270.000 DM weitere 528/1000stel des Grundstücks X-Straße 147 in A-Stadt, verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. 5 des Mehrfamilienhauses.

Für diese Wohnung, die eine Fläche von ca. 390 m² im Erd- und Obergeschoss, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem nicht ausgebauten Dachboden mit einer Fläche von 150 m² hatte, stellte der Kläger am 17.6.1994 einen Bauantrag auf Umgestaltung der Eigentumswohnung in sechs abgeschlossene Wohnungen und begann nach Erteilung der Baugenehmigung am 22.6.94 mit Umbauarbeiten. Nach einer Wertermittlung durch den vereidigten Taxator T… in A-Stadt hatte die Wohnung Nr. 5 zum 1.9.1994 auf Grund der bereits durchgeführten Umbauarbeiten einen Wert von 525.000 DM.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 6.9.1994 (Urkunde Nr. 619/1994 des Notars N… in A-Stadt) gründete der Kläger die Firma … GmbH (im folgenden: GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 DM, das er allein übernahm und das in Form einer Sacheinlage durch Übertragung der -im Umbau befindlichen- Eigentumswohnung Nr. 5, von Verbindlichkeiten aus dem Kauf und dem Umbau sowie offener Rechnungen zu leisten war. Ein dabei entstehender Fehlbetrag aus übertragenem Grundstück und übertragenen Verbindlichkeiten sollte sofort bar ausgeglichen, ein Überschuss der GmbH als verzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt werden (Ziffer 2 letzter Absatz des Gesellschaftsvertrages).

Nach dem Sachgründungsbericht vom 6.9.1994 betrugen die von der GmbH übernommenen Verbindlichkeiten aus Handwerkerrechnungen für bereits durchgeführte Arbeiten und aus angefallenen Kosten für Anschaffung des Grundstücks, Architektenleistungen, Materialeinkäufe und Unterhaltung der Eigentumswohnung insgesamt 352.410,35 DM. Bei einem -angesetzten- Wert der übertragenen Eigentumswohnung von 525.000 DM ergab sich danach ein Überschuss von 172.589,65 DM.

Nach der am 20.09.1994 erfolgten Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) teilte die GmbH mit Teilungserklärung vom 22.12.1994 die bisherige Eigentumswohnung Nr. 5 in sechs neue Eigentumswohnungen auf, stellte die Eigentumswohnungen -nach und nach und mit nicht unerheblichen Materialaufwand (laut Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH ergeben sich Zuführungen beim Umlaufvermögen von 170.239 DM in 1994 und 127.532 DM in 1995)- fertig und veräußerte sie in den Jahren 1994 (Wohnung 9), 1995 (Wohnungen 8 und 10), 1997 (Wohnungen 6 und 7) und 1999 (Wohnung 5) an verschiedene Erwerber.

Neben Erlösen aus den Veräußerungen in Höhe von insgesamt 1.042.000 DM und der zwischenzeitlichen Vermietung der Wohnungen erzielte die GmbH lediglich im Jahre 1995 Einnahmen aus 3 Courtage-Rechnungen in Höhe von brutto insgesamt 11.983...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge