Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) In Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist eine Klage nur zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist.

2) Die Durchführung eines Vorverfahrens in der Person einer Gesellschaft wird nicht dadurch entbehrlich, daß deren Gesellschafter ein Einspruchsverfahren betrieben haben, weil die Gesellschafter und die Gesellschaft keine notwendigen Streitgenossen sind.

 

Normenkette

FGO § 44 Abs. 1, §§ 59, 44

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen IV R 48/02)

 

Gründe

Zu entscheiden ist, ob die Klage zulässig ist und – wenn ja – ob die Klägerin (Klin.) in den Streitjahren 1991 bis 1994 sowie 1996 und 1997 als gewerblich einzustufende Einkünfte erzielt hat.

Die Klin. ist eine KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Einzelhandel mit Yachten und maritimer Ausrüstung sowie speziell die Vercharterung von Yachten. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klin. ist die Fa. B. GmbH (im folgenden: GmbH), die ursprünglich unter der Fa. D. Verwaltungs-GmbH gegründet, später zunächst in A. Verwaltungs-GmbH und in 1999 sodann in B. GmbH umbenannt worden ist. Einziger Kommandist der Klin. ist Herr C..

Nachdem der Beklagte (Bekl.) die von der Klin. für die Streitjahre 1991 bis 1994 erklärten gewerblichen Einkünfte zunächst erklärungsgemäß, wenn auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und hinsichtlich der Frage, ob die Klin. ihre Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausübe, vorläufig festgestellt sowie für diese Jahre jeweils auf 0 DM lautende Gewerbesteuer- (GewSt-) Meßbescheide erlassen und vortragsfähige Gewerbesverluste festgestellt hatte, erließ er jeweils unter dem Datum 03.12.1998 sowohl für die Jahre 1991 bis 1994 als auch für die Jahre 1996 und 1997 unter Hinweis darauf, daß die Tätigkeit der Klin. als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen sei, sog. negative Feststellungsbescheide, die er sowohl an die GmbH als auch an Herrn C. bekannt gab.

Des weiteren hob er mit Bescheid ebenfalls vom 03.12.1998 u.a. sowohl die für die Jahre 1991 bis 1994 ergangenen GewSt-Meßbescheide als auch die für diese Jahre vorgenommenen Feststellungen von vortragsfähigen Gewerbeverlusten auf. Diesen Bescheid gab er an Herrn C. mit dem Hinweis „für: Firma A. GmbH & Co. KG” bekannt.

Am 30.12.1998 gingen daraufhin beim Bekl. drei von den Prozeßbevollmächtigten der Klin. verfaßte Einspruchsschreiben – jeweils datierend vom 23.12.1998 – ein. Zwei dieser Schreiben bezogen sich auf die ergangenen sog. negativen Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1991 bis 1994 sowie 1996 und 1997. In diesen Schreiben erklären die Prozeßbevollmächtigten der Klin., daß sie zum einen „für unsere Mandantin, die Fa. A. Verwaltungsgesellschaft mbH, …”, zum anderen „für unseren Mandanten, Herrn C., …” Einspruch gegen die für die Streitjahre ergangenen negativen Feststellungsbescheide einlegen. Mit ihrem dritten Schreiben vom 23.12.1998 erhoben die Prozeßbevollmächtigten der Klin. „für unseren Mandanten, Herrn C., …” darüber hinaus zusätzlich auch noch Einspruch gegen den am 03.12.1998 ergangenen „Bescheid über Gewerbesteuer 1991 bis 1995 für: Fa. A. GmbH & Co. KG”.

Jeweils mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.01.2000 wies der Bekl. die eingelegten Einsprüche zurück. Dabei richtete er seine EE'en betreffend die gegen die negativen Feststellungsbescheide eingelegten Einsprüche zum einen an die GmbH, zum anderen an Herrn C.. Die EE betreffend den Einspruch gegen die Aufhebung der GewSt-Meßbescheide und die Aufhebung der Feststellungen von vortragsfähigen Gewerbesverlusten richtete der Bekl. an die Klin.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2000 hat die Klin. daraufhin sowohl gegen die für die Streitjahre 1991 bis 1994 sowie 1996 und 1997 ergangenen negativen Feststellungsbescheide in Gestalt der EE vom 07.01.2000 als auch gegen die Aufhebung der GewSt-Meßbescheide für die Streitjahre 1991 bis 1994 sowie die Aufhebung der für diese Jahre ergangenen Feststellungen von vortragsfähigen Gewerbeverlusten ebenfalls in Gestalt der EE vom 07.01.2000 Klage erhoben.

Nach Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten durch den Bekl. wurde die Klin. mit gerichtlicher Verfügung vom 22.09.2000 darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden, da es in der Person der Klin. hinsichtlich der angefochtenen negativen Feststellungsbescheide an einem abgeschlossenen Vorverfahren fehle, und seinerzeit nicht von ihr, sondern von Herrn C. gegen die Aufhebung der GewSt-Meßbescheide 1991 bis 1994 und die Aufhebung der für diese Jahre ergangenen Feststellungen von vortragsfähigen Gewerbeverlusten Einspruch eingelegt worden sei, sich die erhobene Klage jedoch nicht allein gegen die ergangene EE richten würde.

Zu diesen Bedenken hatte sich die Klin. zunächst nicht geäußert, sondern vielmehr lediglich in der Sache Stellung genommen und ihren Standpunkt, daß die von ihr in den Streitjahren entfalt...

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