rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erhöhung des ausgleichsfähigen Verlusts eines Kommanditisten bei Nachschussverpflichtung in Form lediglich buchmäßiger Kapitalrücklage und buchmäßiger Gesellschafterdarlehen - Erfordernis der tatsächlichen Einlagenleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nachschussverpflichtungen eines Kommanditisten, die lediglich in Form der buchmäßigen Kapitalrücklage und buchmäßiger Gesellschafterdarlehen erbracht werden, erhöhen nicht dessen ausgleichsfähigen Verlust.

2) Eine über die Haftsumme nach § 172 HGB hinausgehende Einlage des Kommanditisten führt nur dann zu einer höheren Verlustbeteiligung im Rahmen des § 15 a EStG, wenn sie tatsächlich geleistet und dadurch die Haftungsgrundlage für eventuelle Gläubiger tatsächlich sofort erhöht wird; die bloße Verpflichtung zu einer derartigen Einlage reicht nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 10 d; AO 1977 § 175 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1; HGB § 167 Abs. 3, § 172; EStG § 15 a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen VIII B 51/03)

BFH (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen VIII B 51/03)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob Verlustanteile von Kommanditisten den Verlustabzugs- und Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 a EStG unterliegen.

Die Klägerin ist Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG) – T – V T GmbH & Co. KG –. Als alleinige Kommanditisten sind zwei Gesellschafter mit einem Festkapital (Kommanditkapital) von jeweils 475.000,00 DM beteiligt. Diese Beträge sind auch im Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag vom 03.01.1985 weist keine höhere Kommanditbeteiligung aus. Am 16.04.1997 beschlossen die Gesellschafter, den negativen Ergebnisanteil für das Geschäftsjahr 1997/1998 (es besteht ein abweichender Gewinnermittlungszeitraum; er endet jeweils zum 31.01. eines jedes Jahres) durch die Gesellschafter in der Weise zu tragen, dass der Verlust unmittelbar auf den Privatkonten der Gesellschafter gebucht wird. Nach diesem Beschluss übernehmen die Gesellschafter in dieser Höhe eine Nachschusspflicht. Mit weiterem Gesellschafterbeschluss vom 15.12.1999 wird der Jahresfehlbetrag in Höhe von 659.860,40 DM jeweils hälftig auf die beiden Kommanditisten verteilt und entsprechend des Gesellschafterbeschlusses vom 16.04.1997 den Gesellschafterdarlehenskonten belastet. Hinsichtlich des Geschäftsjahres 1998/1999 ist am 05.04.1998 ein weiterer Beschluss gefasst worden. Danach führt jeder Kommanditist einen Betrag von 200.000,00 DM einer Kapitalrücklage zu. Die Gesellschafter übernehmen in dieser Höhe eine Nachschusspflicht. Auch das Geschäftsjahr 1998/1999 schloss mit einem Verlust ab, und zwar in Höhe von 884.768,96 DM, der hälftig auf die beiden Kommanditisten verteilt wurde.

Entsprechend der genannten Beschlüsse wurde für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 der Verlust zum 31.03.1998 in Höhe von 659.860,40 DM jeweils hälftig auf Gesellschafterdarlehen der beiden Kommanditisten verteilt – jeweiliger Darlehensbetrag 329.930,20 DM. Für das folgende Wirtschaftsjahr 1998/1999 wurde der Verlust von 884.768,96 DM auf die beiden Kommanditisten ebenfalls hälftig verteilt, und zwar in der Weise, dass für jeden Kommanditisten eine Kapitalrücklage in Höhe von 200.000,00 DM gebildet wurde und jeweils Gesellschafterdarlehen in Höhe von 242.384,84 DM ausgewiesen sind.

Die KG berücksichtigte die genannten Buchungen auch steuerlich. Sie errechnet unter Berücksichtigung von Festkapitalanteilen, Verlustvortrag, jeweiligen Verlustanteilen, Gesellschafterdarlehen, Kapitalrücklagen und dem Kapital in Ergänzungsbilanzen für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 ein positives Kommanditkapital in Höhe von insgesamt 289.000,00 DM, jeweils hälftig verteilt auf die beiden Kommanditisten, und für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 ein positives Kommanditkapital in Höhe von insgesamt 239.000,00 DM, jeweils hälftig verteilt (2 X 119.500,00 DM) auf die beiden Kommanditisten. Die jeweiligen, auf die Kommanditisten entfallenden Verlustanteile der beiden Wirtschaftsjahre wurden in voller Höhe als steuerlich abzugsfähige Verluste in den Feststellungserklärungen behandelt.

Der Beklagte folgte dieser Berechnung nicht. Vielmehr wurden mit den Gewinnfeststellungen durch die Bescheide vom 19.09.2000 für das Jahr 1998 und vom 25.09.2000 für 1999 – der letzte Bescheid wurde nochmals mit Bescheid vom 11.06.2001 wegen eines hier nicht streitigen Punktes geändert – die geltend gemachten Verluste nicht als sofort abzugsfähige Verluste der Kommanditisten anerkannt. Die Gewinnfeststellungen wurden außerdem mit Feststellungen nach § 15 a EStG verbunden. Nach diesen Feststellungen beträgt der nicht ausgleichs- und abzugsfähige Verlust jedes Kommanditisten 211.520,00 DM für das Jahr 1998 und 312.384,00 DM für 1999 – zusammen ergibt sich damit zum Schluss des Jahres 1999 ein verrechenbarer Verlust für jeden Kommanditisten in Höhe von 523.904,00 DM. Im Übrigen folgte der Beklagte den Angaben in den Steuererklärungen. Die gegen die abweichenden Feststellungen gerichteten Einsprüche waren e...

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