rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist, ob die stundenweise Überlassung von Badmintonplätzen gegen Entgelt eine steuerfreie Vermietung im Sinn des § 4 Nr. 12 a Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG) darstellt.

Die Klägerin (Klin.) errichtete 1994 eine Badmintonhalle (ohne sanitäre Einrichtungen und sonstige Nebenräume), die sie ab 01.02.1994 an eine Firma … (T.). vermietete. Die T. überließ die Plätze stundenweise gegen Entgelt an Badmintonspieler. Die Klin. erteilte der T. über die Hallenvermietung eine Rechnung mit offenem Umsatzsteuer(USt)-Ausweis und erfaßte in ihrer USt-Erklärung die Umsätze an die T. als steuerpflichtige Vermietungsleistung bei gleichzeitigem Ansatz von Vorsteuer in Höhe von … DM aus den Baukosten der Halle.

Nach einer USt-Sonderprüfung (Sp, Bericht vom 29.09.1995 Tz. 10) ließ das beklagte Finanzamt (FA) nur die USt für die in die Halle eingebauten Betriebsvorrichtungen zum Abzug zu und kürzte dementsprechend im streitigen Bescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.02.1997 den Vorsteuerabzug auf … DM. Zur Begründung führte das FA an, die stundenweise Überlassung der Spielplätze an Spieler durch die T. stelle eine steuerfreie Vermietung im Sinn des § 4 Nr. 12 a UStG dar, so daß die Klin. gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG nicht auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze an die T. verzichten könne.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klin. meint, die Rechtsprechung des BFH zu § 4 Nr. 12 a UStG verstoße gegen Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung des USt-Bescheides 1994 in der Fassung der EE vom 25.02.1997 weitere Vorsteuer von … DM … zum Abzug zuzulassen,

hilfsweise, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie einzuholen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat in der Streitsache am 15.12.1998 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Die Klage ist nicht begründet.

1.) Zu Recht hat das FA die Vorsteuer aus den Baukosten der Badmintonhalle exclusive derjenigen für die Betriebsvorrichtungen nicht zum Abzug zugelassen, §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 12 a, 9 Abs. 2 Satz 1 UStG. Die Klin. konnte auf die Steuerfreiheit ihres an die T. bewirkten Vermietungsumsatzes nicht verzichten, weil die T. mit der entgeltlichen Spielflächenüberlassung an die Badmintonspieler steuerfreie Vermietungsumsätze im Sinn des § 4 Nr. 12 a UStG getätigt hat. Nach der Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1992, 758, und 1994, 775, und 1995, 750, und in BFH/NV 1993, 129, und 1994, 274, und 1996, 373; vgl. auch BFH/NV 1998, 1445) stellt die stundenweise Überlassung eines bestimmten Ballspielfelds durch den Hallenbetreiber an einen oder mehrere bestimmte Spieler eine Grundstücksvermietung dar, weil dem Spieler für die vereinbarte Spieldauer das ausschließliche Recht zusteht, auf dem gemieteten Platz zu spielen. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (in EFG 1995, 185). Aus Gründen der Rechtssicherheit hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest. Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie. Denn die 6. EG-Richtlinie enthält in Art. 13 Teil B Buchstabe b für die Vermietung von Sportanlagen, d. h. auch für die Vermietung von Badmintonplätzen, keine im Widerspruch zu § 4 Nr. 12 a UStG stehende Bestimmung. Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG München im Vorlagebeschluß UR 1997, 221 (inzwischen aufgehoben, UR 1997, 484), wonach es sich bei der stundenweisen entgeltlichen Überlassung von Sportanlagen insgesamt nicht um Grundstücksvermietung i. S. der EG-Richtlinie, sondern um andersartige Dienstleistungen handelt. Weder definiert die 6. EG-Richtlinie den Begriff „Vermietung” noch enthält sie eine Sonderbestimmung für die Vermietung von Sportanlagen. Zu Recht hat daher der BFH (in BStBl II 1995, 750) aus dem Vermietungsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches hergeleitet, daß bei Sportanlagen eine Gebrauchsüberlassung vorliegt, wenn einem oder mehreren Mietern gestattet wird, eine bestimmte Grundstücksfläche unter Ausschluß weiterer Benutzer zu nutzen. Der Rückgriff auf innerstaatliches Recht ist solange und so weit erlaubt, wie der Richtlinie keine eigenständige Regelung zu entnehmen ist. Es handelt sich im Streitfall auch nicht insgesamt um einen Dienstleistungsvertrag besonderer Art. Denn bei der stundenweisen Überlassung von Ballspielflächen wie beim Tennis oder beim Badminton steht die Nutzung des dem einzelnen Spieler zugewiesenen Platzes regelmäßig im Vordergrund (vgl. BFH in BStBl II 1995, 750; a.A. für den Fall ermöglichter Mitbenutzung einer in der Sportanlage befindlichen Sauna mit Ruheraum FG Düsseldorf in EFG 1998, 1698) und tritt nicht gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurück (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb/...

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