Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen; erstmalige Anwendung des verdoppelten Höchstbetrags ab 2009

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werden Mahlzeiten zum Verzehr in den Haushalt angeliefert, aber dort nicht auch zubereitet, steht dies der Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG entgegen und scheidet eine Steuerermäßigung aus.

2) Der verdoppelte Höchstbetrag für die Steuerermäßigung in Höhe von 1.200 ist erstmals für Dienstleistungen und Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erbracht und angefallen sind.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger für an sie gelieferte Mahlzeiten als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 des

Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) anzusehen und Aufwendungen für Handwerkerleistungen lediglich mit einem Höchstbetrag von 600 EUR zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 (Streitjahr) machten sie Aufwendungen für an sie gelieferte Mahlzeiten in Höhe von 1.824 EUR als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe von 7.757 EUR geltend. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 20. Juli 2009 fest. Die Aufwendungen für die Mahlzeiten berücksichtigte er dabei als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG, die geltend gemachten Aufwendungen für Handwerkerleistungen kürzte er um Materialkosten in Höhe von 2.591 EUR und berücksichtigte die verbleibenden Aufwendungen in Höhe des aus seiner Sicht im Streitjahr geltenden gesetzlichen Höchstbetrages von 600 EUR. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. März 2010 zurück. Er verwies zur Begründung auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (3 K 2002/09), nach der die Erhöhung der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen auf 1.200 EUR im Streitjahr 2008 noch nicht gelte. Die Anerkennung der Aufwendungen für die den Klägern gelieferten Mahlzeiten scheitere, weil die Zubereitung der Mahlzeiten nicht im Haushalt der Kläger erfolge. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofes betreffe einen anderen Sachverhalt.

Ihre hiergegen gerichtete Klage begründen die Kläger damit, dass es sich bei den Aufwendungen für die ihnen gelieferten Mahlzeiten um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes handele. Sie hätten sich durch das Diakonische Werk das Mittagessen zubereiten und anrichten sowie zum Verzehr in ihre – mit einer kompletten Küche ausgestatteten – Wohnung liefern lassen. Die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 1.824,10 EUR seien – reduziert um Sachkosten in Höhe von 385 EUR – als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. Januar 2009 (VI R 28/08).

Desweiteren seien Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe von insgesamt 4.906,25 EUR angefallen, die in Höhe von 20 Prozent = 981,25 EUR und nicht lediglich in Höhe von 600 EUR anzuerkennen seien. Der gesetzliche Höchstbetrag von 1.200 EUR sei bereits im Jahr 2008 und nicht erst ab dem Jahr 2009 anwendbar.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juli 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 8. März 2010 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 Prozent von 1.439,10 EUR (= 287,82 Euro) sowie einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent von insgesamt 4.906,25 EUR (= 981,25 EUR) niedriger festzusetzen

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die streitigen Aufwendungen für die Lieferung der Mahlzeiten an die Kläger zu Recht nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG anerkannt.

Gem. § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für andere als in Abs. 1 der Regelung aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 sind, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerk...

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