rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerkorrektur

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs entspricht im Regelfall dem Entgelt, das der Leistende erhält.

2) Bei Abweichung des vom Leistungsempfänger aufgewandten Betrages zu dem vom Leistenden vereinnahmten Betrag, ist für die Bemessungsgrundlage von den Aufwendungen des Leistungsempfängers auszugehen.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 2, § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen V R 21/04)

BFH (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen V R 21/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Sanierungsvereinbarung zwischen der Klägerin (Klin.), ihren Gläubigern und ihren Kommanditisten zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG führt.

Die Klin., eine Kommanditgesellschaft (KG), wurde 1992 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb, die Bebauung und die gewerbliche Vermietung des Grundstücks S. in C.. Die Gesellschaftsverhältnisse stellten sich ab 1993 wie folgt dar: Alleinvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage war die Firma „Der S. GmbH” (im Folgenden: GmbH). Gesellschafter der GmbH waren zunächst N. N., X. T., G. T. und S. T. 1993 schied S. T. und zum 14.02.1994 G. T. aus der GmbH aus. Alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH war N. N. Kommanditisten der Klin. waren D. T., X. T. und N. N. D. T. schied zum 13.09.1994 aus der KG aus; N. N. und X. T. blieben Kommanditisten mit einer Einlage von je 500.000 DM.

Wegen finanzieller Schwierigkeiten der Klin. erklärten sich N. N. und

X. T. bereit, weitere Gelder in die KG einzubringen. Zu diesem Zweck kauften sie handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Forderungen auf, die Handwerker gegen die Klin. hatten. Der den Handwerkern von N. N. und

X. T. gezahlte Betrag war um einen sog. Sanierungsabschlag gemindert. Die von der N. N. und X. T. GbR erworbenen Handwerkerforderungen wurden in verzinsliche Darlehnsforderungen der N. N. und X. T. GbR gegen die Klin. umgewandelt. Es wird auf den Darlehnsvertrag vom 10.01.1994 und auf die von der Klin. exemplarisch eingereichten zwei Sanierungsverträge Bezug genommen. Insgesamt waren Handwerkerforderungen in Höhe von brutto 1.147.080,18 DM betroffen, aus denen die Klin. Vorsteuern in Höhe von 149.618,26 DM geltend gemacht hatte. Die Handwerker erhielten von der N. N. und X. T. GbR einen Ausgleich ihrer Forderungen in Höhe von insgesamt brutto 823.794,86 DM. Zum 30.12.1994 wurde zwischen N. N. und X. T. und der Klin. vereinbart, dass N. N. und X. T. auf den Ausgleich der Verbindlichkeiten in Höhe von 1.147.080,18 DM durch die Klin. verzichteten unter gleichzeitiger Umwandlung des Schuldbetrags in Kapitalrücklagen in Höhe von jeweils 573.540,09 DM.

Nach einer USt-Sonderprüfung war der Beklagte (Bekl.) nach Maßgabe des Prüfungsberichts vom 18.05.1995 (Tz. 12 b) der Auffassung, die Verbindlichkeiten der Klin. hätten sich in Höhe des von den Handwerkern getragenen Forderungsverzichts gemindert. Die Vorsteuern der Klin. seien daher gemäß § 17 UStG um 41.147,40 DM zu mindern. Der Bekl. änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stehende USt-Festsetzung der Klin. (USt-Änderungsbescheid 1994 vom 08.10.1996). Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 02.09.1999).

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Klin. trägt vor, die N. N. und X. T. GbR habe die Handwerkerforderungen im Wege des sog. echten Factoring übernommen. Der vereinbarte Sanierungsabschlag habe nicht das Vermögen der Klin., sondern lediglich das Schuldverhältnis Handwerker, N. N. und X. T. GbR betroffen. Die N. N. und X. T. GbR sei nicht mit der Klin. identisch gewesen. Die Sanierung der Klin. habe nur durch den Forderungskauf durch die GbR realisiert werden können, weil die Kommanditistin D. T. nicht bereit gewesen sei, weitere Mittel in die Klin. einzulegen. Es liege auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Der BFH Urteil vom 27.05.1987, X R 2/81 in BStBl II 1987, 739 habe entschieden, dass im Falle der Abtretung einer Forderung gegen ein Entgelt unter dem Nennwert die Bemessungsgrundlage nicht die Abtretungsvaluta, sondern die abgetretene Forderung sei. Diese Rechtsfolge ergebe sich auch aus Abschnitt 223 Abs. 6 UStR. Der Forderungskauf durch die N. N. und X. T. GbR sei daher ein eigenes Rechtsgeschäft gewesen und habe mit dem Leistungsverhältnis zwischen den Handwerkern und der Klin. nichts zu tun. Auch der Verzicht auf Ausgleich der Verbindlichkeiten durch N. N. und X. T. unter gleichzeitiger Umwandlung des Schuldbetrages in Kapitalrücklagen könne nicht zu einer Vorsteuerkorrektur führen. So sei sogar bei unentgeltlichen Leistungen ein Vorsteuerabzug zu gewähren. Außerdem sei der von der N. N. und

X. T. ausgesprochene Forderungsverzicht so zu werten, als sei die Gegenleistung von der Klin. entrichtet und ihr sogleich wieder zur Verfügung gestellt worden.

Die Klin. beantragt,

den USt-Bescheid 1994 vom 08.10.1996 in Gestalt der EE vom 02.09.1999 der...

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