rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einschaltung einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird das wirtschaftliche Eigentum an einem Grundstück auf eine GmbH, an der der Steuerpflichtige nicht beteiligt ist, zum Zwecke der Bebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus übertragen und veräußert die GmbH das nach Gebäudeerrichtung gebildete Wohn- und Teileigentum im Namen des Steuerpflichtigen, jedoch auf eigene Rechnung, an Dritte, so ist kein gewerblicher Grundstückshandel in der Person des Steuerpflichtigen gegeben.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 15

 

Tatbestand

Strittig ist das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels auf Grund der Einschaltung einer GmbH.

Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 2. September 1992 von der Stadt H zu je ½ das unbebaute Grundstück P. in H. Der Kaufpreis betrug 251.010 DM. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 dieses Kaufvertrages erhielt die Stadt H ein Wiederkaufrecht für den Fall, dass die Kläger vor Abschluss der Bebauung des Grundstücks mit einem Wohn- und Geschäftshaus das Grundstück an Dritte weiterveräußerten. Der Wiederkaufpreis entsprach gemäß § 9 Abs. 2 des Vertrages dem Kaufpreis.

Am 28. Juli 1993 reichten die Kläger eine Bauvoranfrage hinsichtlich des Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses ein.

Unter dem 16. März 1995 baten die Kläger um die Erteilung der Zustimmung zur Weiterveräußerung des Grundstücks an einen Bauträger. Diese Zustimmung wurde seitens der Stadt H mit Schreiben vom 7. April 1995 verweigert, da vorab Kontakt mit Ersatzerwerbern nötig sei, die 1992 das Grundstück an Stelle der Kläger hätten kaufen wollen.

Die Kläger schlossen daraufhin mit der D GmbH (im weiteren auch: GmbH), an der sie nicht beteiligt waren, am 17. Mai 1995 eine Vereinbarung der Gestalt, dass diese auf eigene Rechnung auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus errichten, Teil- und Wohnungseigentum bilden und dieses auf eigene Rechnung an Dritte veräußern sollte (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Soweit Zukäufe nötig seien, so bestimmte es § 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung, würden diese von den Klägern unter Freistellung durch die GmbH gekauft werden. Die Veräußerung an Dritte war nicht von einer Zustimmung der Kläger abhängig gemacht worden. Dies galt aber nicht für die Weiterveräußerung einer eventuell zu bauenden Arztpraxis im Erdgeschoss an Ärzte bestimmter Facharztrichtungen. Die Kläger verpflichteten sich, das Grundstück nicht zu veräußern oder zu belasten, ansonsten drohte gemäß § 5 der Vereinbarung die unentgeltliche Übereignung auf die GmbH. Diese sicherte ihren Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung. § 4 dieser Vereinbarung sah als Vergütung für die Ermöglichung der Vermarktung und als Entschädigung für bisher von den Klägern im Zusammenhang mit dem Objekt getätigte Aufwendungen einen Betrag von 430.000 DM vor. Um den Verkauf des Teil- und Wohnungseigentums auf Rechnung der GmbH verwirklichen zu können, erteilten die Kläger, wie in § 2 der Vereinbarung gefordert, der GmbH eine unwiderrufliche Generalvollmacht. Die GmbH war von den Beschränkungen des In-Sich-Geschäfts nach § 181 BGB befreit und konnte ausdrücklich auf Grund dieser Vollmacht auch auf eigene Rechnung Veräußerungen vornehmen.

Der vereinbarte Betrag von 430.000 DM wurde im April 1996 gezahlt, in der Folgezeit veräußerte die GmbH im Namen der Kläger aber für eigene Rechnung mindestens 12 der durch sie errichteten Eigentumswohnungen.

Der Beklagte erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid gegen die GmbH, für den allerdings auf Grund der Insolvenz dieser Gesellschaft die Kläger in Haftung genommen worden sind. Soweit Eigentumswohnungen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit noch nicht veräußert worden waren, wurden die Einheitswertfeststellungen im Gegensatz dazu gegenüber den Klägern vorgenommen. Die Kläger legten gegen diese Einheitswertbescheide keinen Einspruch ein.

Der Beklagte sah in dem gezahlten Betrag von 430.000 DM eine Einnahme aus dem Betrieb eines gewerblichen Grundstückshandels der Kläger und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Kläger mit Bescheid vom 3. Mai 1999 wie folgt fest:

Betrag lt. Vereinbarung

430.000,00 DM

Kaufpreis

251.010,00 DM

Sonstige Aufwendungen

11.515,83 DM

262.525,83 DM

Gewerbesteuerrückstellung

3.445,20 DM

Gewinn

164.028,97 DM

davon Zurechnung zu je ½ auf die Kläger.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 19. Mai 1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2000 zurückwies. Mit der am 25. August 2000 eingereichten Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen fort, den Feststellungsbescheid aufzuheben, da sie der Meinung sind, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht vorläge.

Die Übertragung der Eigentumswohnungen sei ihnen nicht zuzurechnen, da sie keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Verkäufe gehabt hätten. Die gewählte Konstruktion sei nur erfolgt, da eine Weiterveräußerung an die GmbH mangels Zustimmung der Stadt H nicht möglich gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den Feststellungsbescheid für 1996 vom 3.5.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...

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