Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben nur bei tatsächlicher Aufwandsentstehung - keine Freibetrags-, sondern Höchstbetragsregelung - keine Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen bei rechtsirrtümlicher Einstufung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Freibetragsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei dem in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten - maximalen - Sonderausgabenabzugsbetrag handelt es sich nicht um einen Freibetrag, der unabhängig davon, ob Aufwendungen tatsächlich entstanden sind oder nicht, von Amts wegen zu berücksichtigen ist, sondern um einen Höchstbetrag, bis zu dem tatsächlich entstandene - vom Steuerpflichtigen im Einzelnen aufzuführende und zu belegende - Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar sind.

2) Gibt der Steuerpflichtige in der rechtsirrigen Annahme, bei dem Sonderausgabenabzugsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG handele es sich um einen auf 1.200,- DM begrenzten Freibetrag, als Berufsausbildungskosten lediglich an "BWL-Studium, Uni ... , Miet- und Fahrtkosten, Fachliteratur, maximal 1.200 DM", kann die diesen Angaben folgende Einkommensteuerfestsetzung nach Eintritt der Bestandskraft weder wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO) noch wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.

3) Die Begründung eines Verwaltungsakts ist weder selbständig anfechtbar noch kann sie selbständig eingeklagt werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; AO 1977 §§ 90, 121, 125, 127, 129, 150 Abs. 2, § 173 Abs. 1, 1 Nr. 2, § 355; EStG § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VI R 59/02)

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VI R 59/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheides 1996 zur Berücksichtigung zusätzlicher Sonderausgaben.

Der Kläger studierte in der Zeit von 1993 – 1997 Betriebswirtschaft. Während seines Studiums erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Steuererklärung für das Jahr 1996 machte er Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben geltend, indem er auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in der hierfür vorgesehenen Zeile folgende Eintragung vornahm:

„BWL-Studium, Uni … , Miet- und Fahrtkosten, Fachliteratur maximal 1.200”.

Nähere Angaben zu den Aufwendungen im Einzelnen machte er nicht. Der Beklagte setzte bei der Einkommensteuerveranlagung 1996 den geltend gemachten Betrag von 1.200 DM als Sonderausgaben an. Der Einkommensteuerbescheid 1996 erging am 05.05.1998.

Am 26.05.1999 beantragte der Kläger die nachträgliche Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 dahingehend, Sonderausgaben i.H.v. 2.400 DM im Hinblick auf die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung abzusetzen. Zur Begründung trug er vor, er habe im Rahmen der Einkommensteuererklärung den „maximalen Freibetrag” für Berufsausbildungskosten beantragt, der ihm aber nicht gewährt worden sei. Erst jetzt habe er erfahren, dass sich der „Freibetrag” im Jahr 1996 gegenüber den Vorjahren verdoppelt habe. Angaben dazu, dass und in welcher Höhe ihm tatsächlich höhere Aufwendungen entstanden sind, machte der Kläger nicht.

Den Änderungsantrag lehnte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) mit Bescheid vom 02.06.1999 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Einkommensteuerbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bestandskräftig geworden und eine Berichtigung des bestandskräftigen Bescheids mangels einer entsprechenden Korrekturvorschrift nicht möglich sei.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. Auf die Einspruchsentscheidung vom 06.08.1999 wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 dahingehend, dass gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Sonderausgaben in Höhe von 2.400 DM als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, er habe Aufwendungen für seine Berufsausbildung im Bereich eines fünfstelligen Betrages gehabt, diese aber aus Vereinfachungsgründen in der Steuererklärung nicht im Einzelnen aufgeführt. Vielmehr habe er lediglich einen maximalen Betrag in Höhe von 1.200 DM geltend gemacht. Er ist der Auffassung, weder der ablehnende Bescheid vom 02.06.1999 noch die Einspruchsentscheidung vom 06.08.1999 enthielten die gemäß § 121 AO erforderliche Begründung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • die Einspruchsentscheidung vom 06.08.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 05.05.1998 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung in Höhe von 2.400,– DM als Sonderausgaben berücksichtigt werden,
  • hilfsweise dem Beklagten aufzuerlegen, den Ablehnungsbescheid nachvollziehbar zu begründen,
  • die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahre...

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