Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen VIII R 2/97)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.02.1995 wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1988 vom 19.08.1993 in der Weise geändert, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 1.253.077 DM festgestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 31.436,50 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin (Klin.) hatte ihrem Gesellschafter A. eine Pensionszusage gewährt, die auch eine Pension an seine Witwe umfaßt. Die Witwe, die nie Gesellschafterin der Klin. war, erhielt nach dem Tod ihres Ehemanns die zugesagte Witwenpension. Hinsichtlich der noch verbleibenden Ruhegehaltsverpflichtung bildete die Klin. in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1983 erstmals eine Rückstellung. Im Anschluß an eine bei der Klin. durchgeführten Betriebsprüfung hielt der Beklagte (Finanzamt) die Rückstellungen in den Steuerbilanzen der Klin. ab 31.12.1985 einschließlich nicht mehr für gerechtfertigt und löste sie für das Kalenderjahr 1985 in dem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 13. November 1989 gewinnerhöhend auf. Während des dagegen gerichteten Klageverfahrens (16 K 4689/90 F, EW) änderte das Finanzamt den Änderungsbescheid am 06. April 1992 antragsgemäß. Das Klageverfahren 16 K 4689/90 F, EW wurde daraufhin von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klin. wies auch in den Handelsbilanzen zum 31.12.1985 bis 31.12.1991 jeweils eine Pensionsverpflichtung aus. Die Pensionsverpflichtung belief sich zum 31.12.1988 auf 72.573 DM. Im Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1988 vom 04. Dezember 1989 berücksichtigte das Finanzamt diesen Bilanzansatz antragsgemäß. Im Rahmen einer bei der Klin. durchgeführten Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 1988 bis 1991 gelangte der Betriebsprüfer unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 10. März 1992 (BStBl. I 1992, 190) zu der Auffassung, daß die Rückstellung zum 31.12.1988 aufzulösen sei. In Übereinstimmung damit löste das Finanzamt im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr vom 19. August 1993 die Rückstellung zum 31.12.1988 gewinnerhöhend auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage macht die Klin. geltend:

Die Gewinnerhöhung um 72.573 DM sei nicht zulässig. Nach § 249 Abs. 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) dürfe eine einmal zulässige Rückstellung erst aufgelöst werden, wenn die Gründe für deren Bildung zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. § 15 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sei nur eine Hinzurechnungsvorschrift für bezogene Vergütungen, nicht aber eine Auflösungsvorschrift für zulässigerweise gebildete Pensionsrückstellungen.

Die Klin. beantragt,

die in der Handelsbilanz gebildete Pensionsrückstellung für Frau … Witwe des A. sowohl in der Steuerbilanz als auch in der Gesamtbilanz mit dem Wert von 72.573 DM zum 31.12.1988 anzuerkennen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist zur Begründung im wesentlichen auf den BMF-Erlaß vom 10. März 1992.

Die Klage ist begründet.

1. Die Klin. ist nicht zur Auflösung der von ihr zum 31.12.1988 gebildeten Pensionsrückstellung verpflichtet. Für ein entsprechendes Auflösungsgebot fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Klin. für die Veranlagungszeiträume bis 1985 einschließlich betreffend die Versorgungsleistungen an die Witwe des ehemaligen Gesellschafters A. eine Pensionsrückstellung bilden durfte. Diese zulässigerweise gebildete Rückstellung ist für nach 1985 fällig werdende Versorgungsleistungen nicht ab Veranlagungszeitraum 1986 oder, wie im Streitfall, ab 1988 notwendig gewinnerhöhend aufzulösen.

Nach Handelsrecht dürfen Rückstellungen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist (§ 249 Abs. 3 Satz 2 HGB). Der Grundsatz ist nach § 5 Abs. 1 EStG in Rahmen des § 6 a EStG auch für die Steuerbilanz verbindlich (s. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BStBl. II 1994, 300, und vom 24. Februar 1994 VIII B 4–6/94, BFH/NV 1994, 635).

Die durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 in § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG für Versorgungsleistungen getroffene Regelung bildet keinen hinreichenden Grund für die Auflösung der Rückstellung. Die Vorschrift sagt zur Auflösung der Rückstellung nichts. Nach dieser Bestimmung gelten als Gewinnanteile eines Kommanditisten auch Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG) bezogen werden. Das bedeutet, daß nach dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG

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