Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttungen an Alleingesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei Leistungen an Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist eine verdeckte Gewinnausschüttung dann anzunehmen, wenn es für die Leistung an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Wird eine diesen Anforderungen genügende Vereinbarung lediglich nicht wie vereinbart durchgeführt, kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann in Betracht, wenn die Durchführungsmängel ein derartiges Gewicht haben, dass sie den Schluß erlauben, die Vereinbarung sei nicht ernstlich gemeint.

2) Ein Alleingesellschafter kann auf schuldrechtlicher Basis auch umfassend als Subunternehmer für seine Kapitalgesellschaft tätig werden, wenn diese nach den Gesamtumständen des Einzelfalls von vornherein nicht in der Lage ist, die Aufträge mit eigenen Mitteln und/oder fremden Arbeitnehmern zu erbringen.

3) Bei Leistungen des Alleingesellschafters im wissenschaftlichen Bereich ist eine Abrechnung nach Tagessätzen nicht unüblich. Bei öffentlichen Forschungsaufträgen ist es darüber hinaus nicht unüblich, dass die Abrechnung der Leistungen jeweils für einen längeren Zeitraum erfolgt und die Fälligkeit der Zahlungen vom Eingang der Zahlungen des öffentlichen Auftraggebers abhängig ist.

4) Verdeckte Gewinnausschüttungen sind anzunehmen, wenn die Entgeltsvereinbarung der Höhe nach unangemessen ist. Dies ist der Fall, wenn der Kapitalgesellschaft weniger als ein Viertel des Gesamtergebnisses verbleibt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2, § 8

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Zahlungen an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin (Klin.) für wissenschaftliche Beratungsleistungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) i. S. des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und zu anderen Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 KStG a.F. geführt haben.

Die Klin. wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25.05.1994 mit der Firmenbezeichnung „G. GmbH” gegründet. Seit Februar 1998 firmiert sie als H. GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die wissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Beratung im Bereich der Humanwissenschaften, für den Einsatz von Informationssystemen zur Datenerhebung und Datenverwaltung und deren Vertrieb. Alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist Prof. Dr. (P.). Dieser war in den Streitjahren 1994 bis 1996 außerplanmäßiger Professor mit einem Lehrauftrag von 2 Wochenstunden. Für seine Geschäftsführertätigkeit für die Klin. bezog er keine Vergütung.

Eine bei der Klin. für die Jahre 1994 und 1995 durchgeführte Betriebsprüfung, ergänzende Nachfragen des FA im Einspruchsverfahren betreffend das Jahr 1996 und eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 führten zu folgenden Feststellungen:

Mit Schreiben vom 30.05.1994 hatte P. der „G.” mitgeteilt, dass er von der C. und dem W. einen Projektauftrag Qualitätssicherung in der stationären Rehabilitation vertraglich übernommen habe, dessen organisatorische Abwicklung von der G. – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Auftraggeber – übernommen werden solle. Die Aufgabenverteilung stelle sich folgendermaßen dar: Die G. übernehme die Projektsteuerung und Objektabwicklung des Projektauftrags Qualitätssicherung in der stationären Rehabilitation. Die wissenschaftliche Konzepterstellung, Entwicklungen und Beratungen würden von ihm, P., gegen Honorar durchgeführt und gegenüber der G. abgerechnet. Softwarekonzepte und -entwicklungen könnten von der G. gegen eine Nutzungsgebühr genutzt werden. Näheres sei in einem Nutzungsvertrag zu regeln.

Die „G.” nahm mit einem Schreiben gleichen Datums den Auftrag an und führte dazu aus: „Wir werden wie vorgesehen die gesamte Projektabwicklung und -steuerung durchführen und Sie bedarfsgemäß mit erforderlichen wissenschaftlichen Konzeptionen und Entwicklungen beauftragen. Wir bitten Sie, die bisher im Rahmen des Projekts angefallenen Akquisitions-, Planungs- und andere Vorarbeiten gelegentlich zu benennen und die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen.”

Die Gesellschafterversammlung der Klin. i. G. beschloss am 20.06.1994 u.a.: „Für wissenschaftliche Beratungsleistungen, die Herr (P.) …, für die Gesellschaft und die ihr übertragenen Projekte erbringt, werden in der Regel Tagessätze in Höhe von DM 4.800,00 bis DM 5.400,00 als Beratungshonorar gezahlt. Diese Kosten können angepasst werden. Nebenkosten, wie Reise-, Verpflegungs-, Sachkosten usw. werden von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften oder entsprechend des Aufwandes erstattet. …”

In einer handschriftlichen „Aktennotiz” mit Datum vom 13.07.1994, unterzeichnet anscheinend von einer anderen Person und zweifach von P. mit „einverstanden” und „für G.” wurde festgehalten:

„Termin 13.7.1994 mit Herrn (P.) … wegen Abrechnung der freiberuflichen Leistungen für gegenüber der Firma G. i.G.

  1. Herr (P.) … hat bei seiner freiberuflichen Tätigkei...

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