Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen führt zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen, wenn für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe geltend gemacht werden können, die die Vermutung für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entkräften.

2) Basiert der wirtschaftliche Erfolg des Betriebs wesentlich auf dem Import von Waren aus Asien (China) und erfordert ein reibungsloser und ressourcenschonender Ablauf des Wareneinkaufs damit besondere Arbeitszeiten, hätte ein ordentlicher Kaufmann dies bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt. Eine betriebliche Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dann nicht gegeben.

 

Normenkette

EStG § 3b; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt.

Der Kläger wird mit seiner Ehefrau in den Streitjahren 2009 bis 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S. des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH (X. GmbH). Gegenstand der Gesellschaft ist der Vertrieb von Komponenten für EDV-Systeme. Die GmbH beschäftigt neben dem Kläger als Geschäftsführer noch zwei bis drei Auszubildende und eine Aushilfe (Ehefrau des Klägers).

Nach dem zwischen der GmbH und dem Kläger geschlossenen Geschäftsführervertrag vom 31.08.2005 ist der Geschäftsführer an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden. Die Arbeitszeit richtet sich vielmehr nach den betrieblichen Erfordernissen und ist vom Geschäftsführer frei und eigenverantwortlich zu gestalten (Punkt 3 des Vertrages).

Der Kläger bezog in den Streitjahren als Geschäftsführer der X. GmbH ein monatliches Grundgehalt i.H. von 4.000,– EUR, Leistungen zur privaten Altersvorsorge (Direktversicherung), vermögenswirksame Leistungen sowie geldwerte Vorteile in Gestalt eines Firmenwagens und Aufwendungsersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Darüber hinaus erhielt der Kläger nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen in den Jahren 2009 bis 2011 Urlaubsgeld sowie in den Jahren 2009 und 2010 Weihnachtsgeld. Die steuerpflichtigen Arbeitslöhne des Klägers beliefen sich insgesamt auf 63.405,55 EUR im Jahr 2009, 62.649,20 EUR im Jahr 2010 sowie 59.716,22 EUR im Jahr 2011.

Mit Nachtragsabrede zum Geschäftsführervertrag vom 03.04.2009 vereinbarten die X. GmbH und der Kläger die Zahlung von gesetzlichen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit neben dem Grundgehalt mit Wirkung ab dem 01.06.2009. Auf der Basis dieser Vereinbarung bezog der Kläger in den Streitjahren folgende Zusatzvergütungen (berechnet auf der Basis eines Stundenlohns von 25,– EUR):

2009

2010

2011

Nachtzuschlag (25%, 22-24 Uhr)

1.050,01 EUR

2.528,17 EUR

2.190,65 EUR

Nachtzuschlag (40%, 0-4 Uhr)

5.425,00 EUR

9.655,00 EUR

7.215,00 EUR

Sonntagszuschlag (50%)

1.668,75 EUR

2.987,50 EUR

2.400,00 EUR

Feiertagszuschlag (125%)

328,13 EUR

1.234,39 EUR

906,25 EUR

Summen

8.471,89 EUR

16.405,06 EUR

12.711,90 EUR

Neben dem Kläger bezieht auch dessen Ehefrau als Aushilfe im Zusammenhang mit der Reinigung der Geschäftsräume der GmbH Zuschläge für Sonntagsarbeit.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen behandelten der Kläger und seine Ehefrau die Zuschläge als steuerfreien Arbeitslohn i.S. der §§ 3b, 19 EStG.

Im Jahr 2012 führte das beklagte Finanzamt bei der X. GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Dabei vertrat es die Auffassung, dass die dem Kläger in den Streitjahren gezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit nicht als steuerfreier Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu behandeln und somit als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern seien. Zur Begründung führte die Lohnsteueraußenprüfung näher aus: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien entsprechende Zuschläge regelmäßig nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar und daher im Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Zwar habe der Bundesfinanzhof in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von der Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zugelassen, wenn nämlich Vereinbarungen über entsprechende Zusatzleistungen nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen (anderen Arbeitnehmern) getroffen worden seien (sog. betriebsinterner Fremdvergleich). Eine solche Gestaltung weise dann nämlich darauf hin, dass die Vereinbarung speziell in dem betreffenden Unternehmen auf betrieblichen Gr...

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