Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage des Vorliegens einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung; erforderlicher Beleg- und Buchnachweis; Vorsteuerabzug – Nachweis der Voraussetzungen, Feststellungslast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Gem. § 17a Abs. 1, 2 UStDV hat der Stpfl. bei i.L. durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Der Stpfl. hat „Gelangensbestätigungen” vorgelegt, die den Anforderungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStDV nicht gerecht werden, da notwendige Angaben wie Ort und Monat des Erhalts bzw. Monat des Endes der Beförderung der Gegenstände nicht enthalten.

2. Die Stempel auf den Rechnungen, wonach jeweils versichert wird, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, sieht der erkennende Senat als nicht ausreichend an. Denn es handelt sich hierbei um eine bloße Absichtserklärung. § 17a UStDV fordert aber den Nachweis des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

3. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen noch auf Antrag.

4. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug trifft den Unternehmer die Feststellungslast, weil es sich um steuermindernde Tatsachen handelt. Im Streitfall scheitert der Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen, weil keine Rechnung i.S.v. § 14 UStG vorliegen, da keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG enthalten sind.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 S. 1, § 14; UStDV §§ 17a, 17c; UStG § 15

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug und ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen gegeben sind.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen „X” mit dem Unternehmensgegenstand „Im- und Export von Lebensmitteln, Metallen, Elektrogeräten, Textilien, Sportartikel, Lederwaren, Geschenkartikeln und Industriebedarf sowie Fahrzeugen” in I. In erster Linie führte der Kläger einen Großhandel mit Textilien, die importiert bzw. exportiert wurden.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 wies einen Vorsteuerüberhang in Höhe von 6.700,71 € aus. In ihr erklärte der Kläger u.a. nach § 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 172.429 €. Dieser Erklärung stimmte der Beklagte am 7.4.2016 zu.

Beim Kläger fand eine Umsatzsteuersonderprüfung statt, die mit Prüfungsbericht vom 20.2.2017 endete. Der Prüfer behandelte die als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen angemeldeten Umsätze mit einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 172.429,00 € mangels vorliegender Gelangensbestätigungen als steuerpflichtig ((1), herausgerechnete Umsatzsteuer i.H.v. 27.530,27€) und kürzte die Vorsteuern aus diversen Rechnungen wegen mangelhafter Warenbezeichnung ((2), Vorsteuern i.H.v. 34.664,81 €) sowie insbesondere aus sämtlichen vom Geschäftspartner B T aus E (im Folgenden: T) ausgestellten Rechnungen ((3), Vorsteuern i.H.v. 5.605,19 €). Bezüglich des Geschäftspartners T hatte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes P zuvor festgestellt, dass von diesem in Rechnung gestellte Textilien zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bei ihm vorhanden gewesen seien und er auch keine Verfügungsmacht hierüber gehabt habe, sondern die Ausstellung der Rechnungen hierüber nur der Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs gedient hätten. Der Beklagte leitete ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger ein.

Das Landgericht F hatte T mit Urteil vom 00.00.2016, Az. 000 Js 00000/15, wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen (Abzug von Vorsteuern aus Abdeckrechnungen im Unternehmen des T) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf das Urteil wird Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 301 ff.).

Im Nachgang zur Umsatzsteuersonderprüfung erließ der Beklagte einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteueränderungsbescheid für 2014 vom 3.3.2017, mit dem er die Umsatzsteuer auf 61.099,75 € festsetzte.

Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 als unbegründet zurück. Den Vorbehalt der Nachprüfung ließ er bestehen. In der Einspruchsentscheidung führte er zur Begründung aus, dass keine steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen vorliegen würden, da es an Gelangensbestätigungen der Abnehmer fehlen würde. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, bei denen die Waren wie in den Rechnungen des T nicht hinreichend genau bezeichnet, sondern vielmehr schlicht Stichworte wie Blusen, Jacken, Pullover, T-Shirts usw. verwendet worden seien, scheide aus. Es würde an der Angabe der handelsüblichen Bezeichnung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG fehlen. Der Vorsteuerabzug aus den von T ausgestellten Rechnungen sei zudem deshalb nicht zu gewähre...

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