Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld während eines zweigleisigen Ausbildungsgangs Fachhochschulstudiengang und technische Berufsausbildung mit 32 Stunden Wochenarbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kindergeldberechtigung entfällt nicht, wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, das auch mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit umfasst, DA-FamEStG 63.4.3.2 Abs 1 Satz 3.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2; DA-FamEStG 63.4.3.2 Abs. 1 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn E ab Januar 2012 zusteht.

E wurde am 28.03.1990 geboren. Er begann am 03.08.2009 eine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker bei der Firma R GmbH in U. Es handelt sich um einen zweigleisigen Ausbildungsgang. Parallel zum Studium an der Fachhochschule D erfolgt eine technische Berufsausbildung im dualen System für die Dauer von 2,5 Jahren (Phase 1) und eine berufspraktische Tätigkeit im erlernten Beruf für weitere 2,0 Jahre (Phase 2). Die Phase 1 endet mit der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer zum Werkzeugmechaniker, die Phase 2 mit dem Abschluss des Prüfungsverfahrens zum „Bachelor of Engineering” an der Fachhochschule D. Die Studienzeit beträgt insgesamt 4,5 Jahre mit Beginn am 03.08.2009 und Beendigung am 31.01.2014.

E hat die Prüfung zum Werkzeugmechaniker bestanden und damit die technische Berufsausbildung beendet. Er befindet sich nun in der sogenannten berufspraktischen Tätigkeit für die Dauer von 2 Jahren. Nach § 4 des Vertrags mit der R GmbH wird zu diesem Zweck ein schriftlicher zweckbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen (§ 4 Abs. 1 des Berufsausbildungsvertrags). In § 4 Abs. 2 des Berufsausbildungsvertrags ist vereinbart, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 bis 45 Stunden betragen kann. Zum Zweck der Erfüllung der Studienverpflichtungen soll eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit erfolgen, in der Regel an einem Freitag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berufsausbildungsvertrag vom 06.11.2008 Bezug genommen.

Für 2010 und 2011 setzte die Beklagte Kindergeld fest, da die Einkommensgrenze nicht überschritten worden ist.

Der Kläger stellte für 2012 einen Antrag auf Kindergeld für E und fügte eine Studienbescheinigung der Fachhochschule D für das Sommersemester 2012 bei (Blatt 108 ff. der Kindergeldakte). Mit Schreiben vom 23.04.2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, noch eine Erklärung zu einer abgeschlossen Erstausbildung und Erwerbstätigkeit für E einzureichen.

Mit Bescheid vom 14.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab Januar 2012 für E ab. Die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen seien nicht eingereicht worden, sodass nicht festgestellt werden könne, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

Der Kläger legte mit am 14.06.2012 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 12.06.2012 das Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer seines Sohnes vor, mit dem bescheinigt wird, dass E in dem staatlichen anerkannten Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker die Abschlussprüfung mit dem Gesamtergebnis gut am 13.01.2012 bestanden hat (Blatt 120 der Kindergeldakte). Außerdem gab er eine Erklärung zu einer abgeschlossen Erstausbildung und Erwerbstätigkeit auf dem dafür vorgesehenen Formblatt ab. Unter 3. heißt es zur Angabe der Tätigkeit: „Trainee/Junior Konstrukteur”, als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sind 32 Stunden angegeben und die voraussichtliche Dauer bis 31.01.2014; wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen, Blatt 114 der Kindergeldakte.

Die Beklagte behandelte das Schreiben vom 12.06.2012 als Einspruch, den sie als unbegründet zurückwies. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums werde ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch seien unschädlich. E habe seine Abschlussprüfung zum Werkzeugmechaniker bestanden und damit eine Berufsausbildung abgeschlossen. Er gehe nach den Angaben des Klägers einer Erwerbstätigkeit nach, und zwar mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Einspruchsentscheidung vom 29.06.2012, Blatt 121 f. der Kindergeldakte.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, die Beklagte verkenne, dass es sich um eine zusammenhängende Berufsausbildung handele. E habe nicht zuerst eine Lehre absolviert und dann ein Studium angehängt, sondern eine zusammenhängende Ausbildung gewählt, bei der die technische Berufsausbildung lediglich eine Phase und damit nur einen „kleinen” Teilaspekt der Gesamtausbildung darstelle. Nach § 2 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrags ende die Ausbildungszeit im Übrigen vorzeitig, wenn der Stu...

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