Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Abziehbarkeit einer Zahlung als Spende setzt voraus, dass sie unentgeltlich und freiwillig geleistet wird.

2) Eine Zahlung ist nicht unentgeltlich, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.

3) Die Aufteilung einer Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet aus.

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2014; Aktenzeichen X R 4/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von zwei Geldzuwendungen als Spende, welche der Kläger im Streitjahr 2003 an die J. – gGmbH, in P., und im Streitjahr 2004 an den Verein T. e.V. geleistet hatte.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist u.a. Gesellschafter und Geschäftsführer der L. GmbH & Co. KG.

Im Jahr 2000 interessierte sich der Kläger für den Kauf eines x m² großen Grundstücks B. – Weg (Gemarkung P.-Stadt, Flur x, Flurstück y, später: C.-Straße), das im Eigentum der N – Organisation in P. (im Folgenden: „N – Organisation”), stand und im Grundbuch als „Wiese” und „Übungsgelände” ausgewiesen war. In unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet sich die Bundesstraße z sowie eine Wiese, die für ein in P. jährlich stattfindendes Fest genutzt wird. Baurechtlich galt für das Grundstück ein verbindlicher Flächennutzungsplan der Stadt P., der es als „Grünfläche” auswies. Auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Seite der C. – Straße befand sich nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine Wohnbaufläche. Ein „Flurstücks- und Eigentümernachweis” für das Flurstück y vom 15.06.2000 wies als tatsächliche Nutzung „Grünland” und „Übungsgelände” sowie als Klassifizierung „land- und forstwirtschaftliches Vermögen” aus.

Nachdem der Kläger den Eigentümer des Grundstücks in Erfahrung gebracht hatte, trat er mit dem Vorstand der N – Organisation in Kaufverhandlungen, wobei er Gespräche insbesondere mit Herrn T. führte und im Rahmen dieser Gespräche auch eine Spende in Aussicht stellte.

Am 23.08.2000 fasste daraufhin der Vorstand der N – Organisation den Beschluss, das Grundstück B. – Weg zum „Richtpreis” von 40,– DM/m² an den Kläger zu veräußern.

Der Vorstand der N – Organisation hatte parallel zu den Verhandlungen mit dem Kläger auch mit der Stadt P. Gespräche in Bezug auf das Grundstück geführt. Diese teilte mit Schreiben vom 25.08.2000 mit, sie sei an einem Kauf interessiert. Weiter führte sie in diesem Schreiben aus:

„Als Kaufpreis wird ein Betrag von 40,00 DM/qm geboten. Die Kaufpreishöhe orientiert sich an der stadtnahen Lage der Ackerfläche. Ein verbindlicher Bodenrichtwert ist für dieses Grundstück durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte nicht festgesetzt worden.”

Außerdem bat der Vorstand der N. – Organisation mit Schreiben vom 13.09.2000 die zuständige Aufsichtsbehörde (im Folgenden: Y – Behörde) um die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks. Hierbei bezog er sich auch auf das Schreiben der Stadt P. vom 25.08.2000, das als Nachweis für eine zutreffende preisliche Bewertung dienen sollte. Dem Schreiben des Vorstands der N – Organisation war zusätzlich ein Vertragsentwurf beigefügt. Die Y – Behörde verweigerte aber mit Schreiben vom 24.10.2000 die Zustimmung, da aus ihrer Sicht keine zwingende Notwendigkeit für eine Veräußerung bestand. Zur weiteren Begründung verwies sie auf das angrenzende Wohngebiet … Ü.-straße, welches möglicherweise zu einer zukünftigen Ausweisung des Grundstücks für Wohnbauzwecke mit der Folge einer Wertsteigerung führen könnte.

Daraufhin bat Herr T. als Mitglied des Vorstands der N – Organisation am 30.10.2000 telefonisch um einen Gesprächstermin „unter 4 Augen” mit der Y – Behörde (Herrn R.), der für den 13.11.2000 um 17.00 anberaumt wurde. Über den Inhalt des sodann geführten Gesprächs existieren keine Aufzeichnungen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 17.11.2000 wandte sich der Vorstand der N – Organisation (Herr T.) erneut an die Y – Behörde (Herrn R.) und führte Folgendes aus:

„Sehr geehrter Herr R.,

nochmals möchte ich mich auch auf diesem Weg für das konstruktive Gespräch am 13. November bei Ihnen bedanken.

Zwischenzeitlich hatte ich Gelegenheit, mit dem Grundstücks-Kaufinteressenten am Telefon zu sprechen. Nach eingehender zweitätiger Überlegungsphase ist Herr H. bereit, den doppelten Preis pro qm = DM 80,– zu bezahlen. Er betrachtet dieses Zugeständnis im Hinblick auf die Größe des Grundstücks und eine, aufgrund der topographischen Gegebenheiten und möglichen verordnungsmäßigen Beschränkungen die Gesamtfläche beeinträchtigende eingeschränkte Nutzbarkeit, als ‚weitgehend’.

Ich bitte Sie nunmehr – unter Würdigung des Gesamtumstands – auf dieser ausgehandelten Preisbasis der Veräußerung des...

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