Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Eigenkapitals über 0 €

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Steuerpflichtige eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos über 0 € abgegeben, kann ein auf 0 € lautender Feststellungsbescheid nach § 129 AO zugunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden, wenn sich die tatsächliche Höhe des steuerlichen Eigenkapitals zweifelsfrei aus der eingereichten Bilanz ergibt.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3; AO § 129

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bestandskräftiger Bescheid zum 31.12.2010 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – geändert werden kann.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 15.4.2010 gegründete Gesellschaft mit einem Stammkapital von … EUR. Nach den Eintragungen im Handelsregister (HRB … des Amtsgerichts D.) ist Gegenstand des Unternehmens, sich im eigenen Namen und für eigene Rechnung an anderen Unternehmen zu beteiligen, die Beteiligungen zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie mobile und immobilie Vermögenswerte sonstiger Art zu erwerben und zu verwalten. Ausdrücklich eingeschlossen ist die Beteiligung an Unternehmen, die Kapitalanleger beraten, sowie an Unternehmen, die Asset-Management- oder Fonds-Gesellschaften verwalten.

Gesellschafter der Klägerin waren zum 31.12.2010 die E. GmbH, F., mit einem Anteil am Stammkapital von … EUR (59,75 %), Herr G. H., D., die J. GmbH, D., die K. GmbH, D., die L. GmbH, D., und die M. GmbH, D., mit einem Anteil am Stammkapital von je … EUR (7,75 %), sowie Herr N. O., P., mit einem Anteil von … EUR (1,5 %).

Mit einer „Finanzierungsvereinbarung” vom 7.6.2010 verpflichteten sich die Gesellschafter der Klägerin, auf Anforderung der Gesellschaft Einzahlungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR zu leisten. Mit Schreiben vom 3.8.2010 forderte die Klägerin ihre … Gesellschafter auf, zur Finanzierung einer Transaktion einen Teilbetrag des Betrags von insgesamt 950.000 EUR entsprechend der Beteiligungsquote des jeweiligen Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einzuzahlen. Die Einzahlungen waren zum 24.8.2010 fällig und wurden auch tatsächlich erbracht durch Überweisung auf das Bankkonto der Klägerin.

Am 15.4.2011 gab die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2010 ab und erklärte das steuerliche Einlagekonto mit 0 EUR. Weitere Angaben, etwa zu den im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, enthielt die Erklärung nicht.

Zusammen mit ihrer Feststellungserklärung reichte die Klägerin einen Jahresabschluss zum 31.12.2010 beim Beklagten ein. In ihrer Bilanz zum 31.12.2010 war unter den Passiva die Position „A. Eigenkapital” wie folgt aufgegliedert (in EUR):

”I.

Gezeichnetes Kapital

II.

Kapitalrücklage

950.000,00

III.

Jahresüberschuss

….

….”

In der Aufgliederung und Erläuterung aller Posten des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 der Klägerin war zu der im Eigenkapital der Bilanz unter A.II. ausgewiesenen Kapitalrücklage erläutert, im Jahr 2010 habe eine Zuführung von 950.000 EUR stattgefunden. Weiter war ausgeführt:

„Mit Finanzierungsvereinbarung der A. GmbH vom 07. Juni 2010 haben sich die Mitgesellschafter verpflichtet, auf Anforderung der Gesellschaft Einzahlungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft zu leisten. Die Gesellschaft hat einen Betrag von € 950.000,00 eingefordert, der von den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung eingezahlt wurde.”

Wegen der Einzelheiten wird auf den Jahresabschluss zum 31.12.2010 verwiesen.

Mit Bescheid vom 30.5.2011 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 KStG zum 31.12.2010 stellte der Beklagte das steuerliche Einlagekonto mit 0 EUR fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 12.5.2011 ordnete das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für das Jahr 2010 an. Der Prüfungsbericht vom 11.7.2011 enthielt lediglich Feststellungen zu umsatzsteuerlichen Änderungen bei einer Organgesellschaft. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 8.9.2011 den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2010 gemäß § 164 Abs. 3 AO auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

In ihrer am 10.7.2012 eingereichten Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos zum 31.12.2011 erklärte die Klägerin das steuerliche Einlagekonto mit 950.000 EUR. Bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG gab sie in Zeile 32 der Erklärung für 2011 an, die „sonstigen im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen” betrügen 950.000 EUR. Der B...

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