Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung für Lizenzzahlungen zur Nutzung einer Sorte im Sinne des Sortenschutzgesetzes. Finanz- und Abgaberecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen für Lizenzen zur Nutzung einer Sorte im Sinne des § 2 Sortenschutzgesetz -SortSchG- unterfallen § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG.

Die Ausnahmeregelung des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG greift infolge § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortSchG nicht ein.

 

Normenkette

SortSchG § 2 Nr. 1a, § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen III R 39/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzzahlungen in den Streitjahren 2009 bis 2013.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6.6.2007 als GmbH gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Produktion und der Vertrieb von Saatgut und landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln. Gesellschafter der GmbH waren B. C. mit einem Stammkapital von 377.500 EUR (75,5 %) und D. E. mit einem Stammkapital von 122.500 EUR (24,5 %).

Mit Umwandlungsvertrag vom 12.1.2011 wurde die Klägerin formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Alleiniges Vorstandsmitglied ist B. C. Der Aufsichtsrat besteht aus D. E. als Vorsitzendem, F. G. und H. J. Das Grundkapital der Klägerin betrug zum Schluss des Streitzeitraums 625.000 EUR. Das Grundkapital war eingeteilt in 1.000 Stammaktien im Nennbetrag von je 500 EUR und 250 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nennbetrag von je 500 EUR. Von den Stammaktien hielten B. C. 755 und D. E. 245 Stück.

Am 1.7.2007 schloss die Klägerin (im Folgenden auch: „A.”) eine „exklusive” „Produktions-, Vertriebs- und Lizenzvereinbarung” mit der K. Saatzucht GmbH, L. (im Folgenden: „K.”), deren Geschäftsführer D. E. ist. In dieser Vereinbarung ist u.a. geregelt:

„[…]”

Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsparteien am 3.3.2011 in einer ergänzenden Erklärung zur Lizenzvereinbarung vom 1.7.2007:

„[…]”

Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge vom 1.7.2007 und 3.3.2011 verwiesen.

Die Klägerin verfügt über ein Geschäftsjahr vom 1.7. bis zum 30.6. In ihrem zum 30.6.2009 aufgestellten Jahresabschluss wies die Klägerin im Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung unter den Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren eine Lizenzabrechnung i.H.v. 426.302,28 EUR aus, im Jahresabschluss zum 30.6.2010 von 659.767,29 EUR, im Jahresabschluss zum 30.6.2011 von 826.376,50 EUR, im Jahresabschluss zum 30.6.2012 von 1.248.103,70 EUR und im Jahresabschluss zum 30.6.2013 von 1.345.827 EUR. In ihren für die Streitjahre abgegebenen Gewerbesteuererklärungen erklärte sie ihren Gewerbeertrag mit 80.466 EUR (2009), 447897 EUR (2010), 457.522 EUR (2011), 1.201.532 EUR (2012) und 1.573.912 EUR (2013). Die Gewerbesteuererklärung für 2009 gab sie am 7.9.2010 ab.

Der Beklagte gelangte im Gewerbesteuer-Veranlagungsverfahren zu der Auffassung, dass die Lizenzzahlungen der Klägerin an die K. gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f des GewerbesteuergesetzesGewStG – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen seien.

Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 22.2.2011 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 auf 0 EUR fest. Den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2009 stellte er mit Bescheid vom 15.2.2011 auf 5.577 EUR fest. Für 2010 und 2011 erließ der Beklagte ebenfalls am 22.2.2011 Vorauszahlungsbescheide zum Gewerbesteuermessbetrag und setzte den Messbetrag auf 3.110 EUR (2010) und 3.305 EUR (2011) fest. Nach Eingang der Steuererklärungen korrigierte er diese Festsetzungen mit endgültigen Gewerbesteuermessbescheiden vom 12.9.2011 (für 2010) und 21.9.2012 (für 2011) auf 16.567 EUR (2010) und 17.505 EUR (2011). Für das Jahr 2012 setzte er den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 8.11.2013 auf 44.575 EUR fest, für das Jahr 2013 mit Bescheid vom 12.1.2015 auf 57.810 EUR. Alle vorgenannten Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 28.8.2014 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und in den Gewerbesteuermessbescheiden für 2009 bis 2011 gemäß § 164 Abs. 3 AO auf. Ebenfalls am 28.8.2014 erließ er einen Änderungsbescheid zum Gewerbesteuermessbetrag 2012 und setzte diesen auf 47.397 EUR fest. Zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung für 2012 auf.

In allen genannten Bescheiden berücksichtigte der Beklagte bei den Besteuerungsgrundlagen Hinzurechnungen. Zunächst ermittelte er eine Summe von Beträgen, in denen unter anderem auch ein Viertel der Lizenzen enthalten waren. Das Viertel der Lizenzen betrug 106.330 EUR (1/4 von 425.320 EUR) im Jahr 2009, 164.941 EUR (1/4 von 659.764 EUR) im Jahr 2010, 206.593 EUR (1/4 von 826.372 EUR) im Jahr 2011, 312.026 EUR (1/4 von 1.248.104 EUR) im Jahr 2012 und 336.495 EUR (1/4 von 1.345.980 EUR) im Jahr 2013. Von dieser Summe zog er in allen Streitjahren einen Freibetr...

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