Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der AfA-Tabelle für Windkraftanlagen und Betriebsausgabenabzug von Platzierungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Rechtsanspruch auf Anwendung der (amtlichen) AfA-Tabellen besteht nicht.

2) Die AfA-Tabellen sind unter dem Gesichtspunkt der nach außen hin publizierten Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten, es sei denn, sie führen im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.

3) Für die AfA-Tabellen besteht die Vermutung der Richtigkeit, sie sind aber für die Gerichte nicht bindend.

4) Derjenige, der sich auf eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer beruft, muss die hierfür sprechenden Gründe substantiiert dartun.

5) Im Streitfall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von der in der amtlichen AfA-Tabelle niedergelegten Nutzungsdauer von 12 Jahren für Windkraftanlagen abzuweichen.

6) Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, die eine Windparkbetreiber als sog. Fondsgesellschaft an Banken zahlt, um Eigenkapital einzuwerben, sind sofort abziehbare Betriebsausgaben. Derartige Provisionen sind keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Windkraftanlage bzw. des Windparkes.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; AO § 42; HGB § 255; EStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 15/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für Windkraftanlagen sowie die Aktivierung von Gründungs-, Anlauf- und Platzierungskosten als Anschaffungs(neben)kosten.

Die Klägerin ist eine im August 1999 gegründete sog. Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die 12 Windkraftanlagen in T betreibt. Komplementärin ist die H. Windpark T GmbH, Gründungskommanditistin war die H. Beteiligungsaktiengesellschaft (BAG). Gesellschafterin der BAG ist – unter anderem – die H. Bank.

Im Dezember 1999 beauftragte die Klägerin die A AG und eine Rechtsanwaltssozietät mit der Erstellung der steuerrechtlichen und rechtlichen Grundlagen eines Fonds sowie der Liquiditäts-, Investitions- und Prognoserechnung.

Am 14. April 2000 vereinbarte die Klägerin mit der H. Bank, dass diese die Prospekterstellung, den Eigenkapitalvertrieb und die Besorgung der Fremdfinanzierung übernehmen sollte. Die H. Bank erhielt für diese Dienstleistungen folgende Entgelte: für sämtliche Beratungs-, Produkt- und Prospekterstellungsleistungen 120.000 DM, für die Besorgung der Fremdfinanzierung 200.000 DM, für den Vertrieb bzw. die Beschaffung des Eigenkapitals 9 v. H. des vermittelten Kommanditkapitals (9 v. H. von 7.000.000 DM = 630.000 DM). Darüber hinaus übernahm die H. Bank eine sog. Platzierungsgarantie, für die 280.000 DM vergütet wurden. Ebenfalls im April 2000 schloss die Klägerin eine Vereinbarung über die Begutachtung des Beteiligungsprospektes mit der G GmbH.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 27. April 2000 von der U GmbH (neu: HF GmbH) 12 Windkraftanlagen. Sie beauftragte die Planungsgesellschaft B und C GmbH (neu: BCP GmbH) als Generalunternehmerin mit der Planung, Schaffung der Infrastruktur und Netzanbindung der Anlagen sowie der technischen Betriebsführung. Die Standorte für die Windkraftanlagen hatte die B und C GmbH bereits mit Vertrag vom 11. August 1999 von der Stadt T für die Dauer von 25 Jahren gepachtet. Die Klägerin trat in die Rechtsstellung der B und C GmbH aus dem Pachtvertrag ein. Im Innenverhältnis vereinbarte sie eine 20jährige Pachtzeit.

Am 15. Mai 2000 schloss die Klägerin einen Dienstleistungsvertrag mit der BAG. Darin verpflichtete sich die BAG – über die Bauleitung hinaus – zur Koordinierung aller an diesem Projekt Beteiligten bis zur Fertigstellung des Windkraftparks. Das vertraglich vereinbarte Entgelt betrug für das Jahr 2000 170.000 DM zzgl USt.

Die H. Bank bot ab August 2000 interessierten Anlegern an, sich mit einer Einlage an dem vorgesehenen Kommanditkapital der Klägerin von 7.000.000 DM zu beteiligen. In der Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2000 beteiligten sich über 250 Anleger, vorwiegend Kunden der H. Bank. Nach dem Prospekt belief sich das Gesamtinvestitionsvolumen auf 43.535.000 DM. Zur Finanzierung sollte das Kommanditkapital in Höhe von 7.000.000 DM und Fremdkapital in Höhe von 36.535.000 DM dienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prospekt verwiesen.

Im Oktober 2000 nahm die Klägerin die letzte der 12 Windkraftanlagen in Betrieb.

Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2000 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung (siehe Betriebsprüfungsbericht vom 21. Februar 2002) gelangte der mit der Durchführung beauftragte Prüfer zu der Auffassung, die von der Gesellschaft bisher vorgenommene Abschreibung der Windkraftanlagen auf 12 Jahre sei unzutreffend. Für steuerliche Zwecke sei von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen. Wären die Windkraftanlagen nach 12 Jahren wirtschaftlich und technisch wertlos, könnte die Gesellschaft in ihrem Prospekt nicht ein Betriebskonzept für ...

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