Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Ermäßigungsbetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Berechnung des § 35 EStG ist für die Berechnung der "Summe aller positiven Einkünfte" im Nenner keine quellenbezogene Beurteilung vorzunehmen. Vielmehr sind die Einkünfte aus allen Einkunftsarten in der Summe zu berücksichtigen, soweit sie nach einem horizontalen Verlustausgleich positiv sind.

 

Normenkette

EStG § 35 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen III R 7/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechnung des Ermäßigungsbetrags nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr 2008 folgende Einkünfte:

Einkunftsart

Ehemann

Ehefrau

§ 13 EStG

als Einzelunternehmer

28.448,00 EUR

-119.381,00 EUR

als Mitunternehmer der Personengesellschaft (PG) I

47.007,00 EUR

- 2.550,00 EUR

als Mitunternehmer der PG II

43.805,00 EUR

§ 15 EStG

als Mitunternehmer der PG III

863,54 EUR

863,54 EUR

als Mitunternehmer der PG IV

23.526,56 EUR

als Mitunternehmer der PG V

29.475,73 EUR

als Mitunternehmer der PG VI

123.460,08 EUR

als Mitunternehmer der PG VII

-200,00 EUR

als Mitunternehmer der PG VIII

-23.677,39 EUR

§ 18 EStG

selbständige Arbeit

2.150,00 EUR

§ 20 EStG

Kapitalvermögen

26,00 EUR

1.929,00 EUR

§ 21 EStG

Vermietung und Verpachtung

3.478,00 EUR

10.256,00 EUR

Die auf die Kläger entfallenden Gewerbesteuermessbeträge 2008 im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG belaufen sich unstreitig auf insgesamt 5.696,89 EUR und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer 2008 im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG auf insgesamt 22.957,58 EUR.

Der Beklagte erließ unter dem 19.08.2010 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuer-Bescheid für 2008, in dem er die Einkommensteuer auf 10.389,– EUR festsetzte. Im Rahmen der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer berücksichtigte er einen Ermäßigungsbetrag für Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG in Höhe von 9.974,– EUR.

Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 09.09.2010 Einspruch ein. Sie wandten sich gegen die Höhe des berücksichtigten Ermäßigungsbetrags nach § 35 EStG.

Hinsichtlich der Einspruchsbegründung wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 09.09.2010 Bezug genommen.

Der Beklagte erließ unter dem 05.10.2010 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuer-Bescheid für 2008, in dem er einen Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG nunmehr in Höhe von 11.821,– EUR berücksichtigte.

Mit Schreiben vom 19.10.2010, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, führten die Kläger ergänzend aus, dass auch die nunmehr von dem Beklagten vorgenommene Berechnung zu keinem sachgerechten Ergebnis führe. Der Berechnung des zutreffenden Ermäßigungsbetrags seien folgende Beträge zugrunde zu legen:

Einkunftsart

Ehemann

Ehefrau

Summe

§ 13 EStG

75.455,00 EUR

-78.126,00 EUR

kein Ansatz, da neg.

§ 15 EStG

153.448,00 EUR

863,00 EUR

154.311,00 EUR

§ 18 EStG

2.150,00 EUR

2.150,00 EUR

§ 20 EStG

26,00 EUR

1.929,00 EUR

1.955,00 EUR

§ 21 EStG

3.478,00 EUR

10.256,00 EUR

13.734,00 EUR

Summe d. Einkünfte

234.557,00 EUR

-65.078,00 EUR

172.150,00 EUR

Tarifliche Einkommensteuer

20.921,00 EUR

Danach ergebe sich ein Entlastungsbetrag von 18.753,07 EUR, der wie folgt zu berechnen sei: 154.311 EUR / 172.150 EUR × 20.921 EUR = 18.753,07 EUR

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.2010 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in Höhe von 11.823,74 EUR zutreffend berücksichtigt worden sei. Die Berechnung sei nach der Formel des § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt. Positive Einkünfte im Sinne dieser Berechnungsformel seien die positiven Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsquelle. Eine Saldierung von positiven mit negativen Einkunftsquellen innerhalb der gleichen Einkunftsarten (sogenannter horizontaler Verlustausgleich) und zwischen verschiedenen Einkunftsarten (sogenannter vertikaler Verlustausgleich) sei nicht vorzunehmen. Er verwies insoweit auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24.02.2009 IV C 6-S 2296-a/08/10002, BStBl. I 2009, 440. Die positiven Einkünfte setzten sich wie folgt zusammen:

Einkunftsart

Ehemann

Ehefrau

§ 13 EStG

als Einzelunternehmer

28.448,00 EUR

kein Ansatz, da neg.

als Mitunternehmer der PG I

47.007,00 EUR

kein Ansatz, da neg.

als Mitunternehmer der PG II

43.805,00 EUR

§ 15 EStG

als Mitunternehmer der PG III

863,54 EUR

863,54 EUR

als Mitunternehmer der PG IV

23.526,56 EUR

als Mitunternehmer der PG V

29.475,73 EUR

als Mitunternehmer der PG VI

123.460,08 EUR

als Mitunternehmer der PG VII

kein Ansatz, da neg.

als Mitunternehmer der PG VIII

kein Ansatz, da neg.

§ 18 EStG

selbständige Arbeit

2.150,00 EUR

§ 20 EStG

Kapitalvermögen

26,00 EUR

1.929,00 EUR

§ 21 EStG

Vermietung und Verpachtung

3.478,00 EUR

10.256,00 EUR

Summe der positiven Einkünfte

258.434,91 EUR

56.853,54 EUR

davon positive gewerbliche Einkünfte

177.325,91 EUR

863,54 EUR

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