Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheckzahlung als Betriebseinnahme; Wechsel der Gewinnermittlungsart, Verlustrücktrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird ein Scheck, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung gewährt wurde, eingelöst, ist die Einnahme in diesem Veranlagungszeitraum zu erfassen, auch wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt und der Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden muß.

2) Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung kann eine Änderung der Gewinnermittlungsart nicht mehr vorgenommen werden.

3) Ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist auch dann zulässig, wenn zwar für das Verlustentstehungsjahr Festsetzungsverjährung eingetreten, jedoch das Verlustverrechnungsjahr weder bestandskräftig noch festsetzungsverjährt ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 10d Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen IX R 59/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein unter einer Bedingung stehender eingelöster Scheck als Einnahme oder als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Weiter ist streitig ist, ob eine in der Buchführung erfasste Einnahme storniert werden kann und ob eine Betriebsausgabe des Folgejahres im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden kann.

Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr im Rahmen eines Anwaltszusammenschlusses als Fachanwalt für Steuerrecht tätig. In diesem Zusammenhang hatte er über mehrere Jahre zuvor das Mandat X.GmbH sozusagen als Hausberater innegehabt. Im Streitjahr 1995 kam es zum Zerwürfnis. Der Geschäftsführer der X.GmbH, Herr Y., beauftragte außenstehende Berater, um die Tätigkeit des Kl. zu überprüfen. Der Kl. wiederum versuchte die Firma unter Druck zu setzen. Er drohte damit, eine Selbstanzeige abzugeben, die zu einer erheblichen Steuerforderung führen würde. Am 14.09.1985 richtete der Kl. ein Schreiben an Herrn I. Y., in dem er ausführte, er schlage vor, dass sein ausstehendes Honorar durch eine Zahlung von 200.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer abgegolten werde. Er könne dann eine Selbstanzeige in noch zu reduzierender Form abgeben. Weiter erklärte er, als angemessene Abfindung für ein bei ihm bestehendes steuerstrafrechtliches Risiko sehe er einen Betrag von 2.000.000,00 DM an. Ohne dieses Entgeld werde er sein Risiko durch Absendung einer Selbstanzeige minimieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte des Landgerichts O. unter dem Aktenzeichen 2 O …/95 verwiesen.

In der Folgezeit wurde eine einvernehmliche Gesamtlösung gesucht. Zu diesem Zweck wurde dem Kl. im September 1995 ein Scheck in Höhe von 230.000,00 DM überreicht, der auf einer Scheckallonge den Vermerk trug: „Vorbehaltlich des Zustandekommens der besprochenen Vereinbarung”. In der Folgezeit löste der Kl. den Scheck ein. Es kam dann aber nicht zu der Gesamteinigung, so dass im Oktober 1995 der Betrag vom Kl. zurückgefordert wurde. Auf die beigezogenen Vorgänge in dem Verfahren 2 O …/95 des Landgerichts O. wird verwiesen. Schließlich wurde der Kl. mit Urteil vom 01.02.1996 zur Zahlung von 230.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1995 an die Firma X. GmbH verurteilt. Außerdem wurde ein Strafverfahren wegen Erpressung gegen den Kl. eingeleitet, in dem er rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Kl. reichte am 12.02.1997 die Einkommensteuererklärung 1995 beim Beklagten (Bekl.) ein. Dabei ermittelte er den Gewinn für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt durch eine Einnahme-/Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In den Vorjahren hatte er seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt. Für das Streitjahr erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von 24.894,00 DM. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 11.04.1997 veranlagte der Bekl. antragsgemäß und setzte die Einkommensteuer (ESt) 1995 auf 0,00 DM fest. Dem hiergegen eingelegten Einspruch wegen eines Verspätungszuschlags wurde mit Änderungsbescheid vom 01.07.1997 abgeholfen. Der Bescheid erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zwischenzeitlich wurde nach Aktenlage noch eine geänderte Anlage GSE eingereicht, nach der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 37.314,00 DM erklärt wurden.

Eine am 01.10.1997 angeordnete Betriebsprüfung (BP) wurde aufgrund eines Steuerstrafverfahrens gegen den Kl. erst am 22.09.2000 begonnen. Im Rahmen der Prüfung wurde u. a. festgestellt, dass der Scheck der X. GmbH in Höhe von 230.000,00 DM am 20.09.1995 zunächst in Höhe von 200.000,00 DM auf dem Erlöskonto und in Höhe von 30.000,00 DM auf dem Umsatzsteuerkonto mit dem Text „Vereinbarung X.” verbucht worden war. Mit Buchung vom 30.09.1995 wurden die sonstigen Verbindlichkeiten um 172.500,00 DM mit dem Buchungstext „X. Honorar streitig” erhöht und die Erlöse um 150.000,00 DM sowie die Umsatzsteuer um 22.500,00 DM entsprechend vermindert. Im Rahmen der Abschlussarbeiten wurden die sonstigen Verbindlichkeiten um 57.500,00 DM erhöht und die Erlöse um 50.000,00 DM bzw. d...

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