Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten - Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zum Tätigkeitsort beim Entleiher sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich der Arbeitnehmer zu Beginn der Tätigkeit nicht darauf einrichten kann, am Betriebssitz des Entleihers dauerhaft tätig zu sein ("ex ante"-Betrachtung).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Absetzbarkeit von Fahrtkosten als Werbungskosten.

Der Kläger war bei der „B. GmbH …” (nachfolgend B.) als Leiharbeitnehmer tätig. Die Gesellschaft ist auf Grund einer Verfügung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion …, im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte. Das Arbeitsverhältnis begann mit Vertrag vom 31. Oktober 2007 und war zunächst auf den 29. Februar 2008 befristet. Es sollte mit Ablauf dieses Datums enden, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Ein bestimmter Einsatzort oder die Zuordnung zu einem bestimmten Entleiher ist in dem Vertrag nicht geregelt. Vielmehr ist unter Nr. 2 des Vertrages ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden kann.

In einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage heißt es unter anderem: „Für den Einsatz als gewerblicher Helfer bei der I. M. System Gruppe erfolgt Ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG…. Die einsatzbezogenen Entgeltbestandteile werden nur während Ihres Einsatzes bei dem derzeitigen Kunden bezahlt.” Danach folgen Ausführungen zur Beantragung von Arbeitslosengeld.

Mit Vertrag vom 25. Februar 2008 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2008 verlängert. Am 3. Juli 2008 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 31. Oktober 2008. Am 28. Oktober 2008 wurde das Arbeitsverhältnis letztmalig bis zum 18. Januar 2009 verlängert. Während der gesamten Zeit war der Kläger bei dem gleichen Entleiher eingesetzt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte der Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung für 230 Arbeitstage à 6 EUR in einer Gesamthöhe von 1.380 EUR geltend. Hinsichtlich der Fahrtkosten gab er die Anzahl der Arbeitstage mit 230 und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 35 km an.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf … EUR fest. Die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung berücksichtigte er nicht, weil eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte er nach § 9 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer an.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er jedoch nicht begründete. Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 4. Januar 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger die steuermindernden Tatsachen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragt der Kläger nunmehr, Fahrtkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Zur Begründung legte er die abgeschlossenen Arbeitsverträge vor.

Der Kläger beantragt –sinngemäß–,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 7. Juli 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2010 dahingehend abzuändern, dass weitere 2.415 EUR Fahrtkosten berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, dass der Kläger zwar als Leiharbeiter tätig gewesen sei, jedoch während der gesamten Tätigkeit für die B. bei der I. M.-Systeme in Q. tätig gewesen sei. Die Vertragsverlängerungen seien jeweils für eine Tätigkeit bei dieser Gesellschaft erfolgt. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 21.12.2009 – IV C 5-S 2353/08/10010 – BStBl I 2010, 21 habe der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung, wenn dieser von einem Arbeitnehmerverleiher (Arbeitgeber) – wie vorliegend – für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses dem Entleiher zur Tätigkeit in dessen betrieblichen Einrichtungen überlassen werde. In diesem Fall könne nicht von einer Auswärtstätigkeit in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausgegangen werden. Der Arbeitnehmer müsse nicht damit rechnen, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr sei er dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig. Ein Abzug der tatsächlichen Kfz-Kosten pro gefahrenen Kilometer und nicht – wie bereits berücksichtigt – pro Entfernungskilometer komme daher nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Steuerakten des Beklagten.

Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Im Rahmen des Er...

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