Entscheidungsstichwort (Thema)

einkommensteuer 1990 und 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen VIII R 53/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 15.3.1994 tragen die Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 22 %, die Kosten ab dem 16.3.1994 werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert bis zum 15.3.1994 wird auf 12.766 DM, ab dem 16.3.1994 auf 9.846 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist noch, ob Darlehenszinsen als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können, wenn das Darlehen ursprünglich zur Finanzierung eines Objekts, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) erzielt wurden, diente, und nach Veräußerung dieses Objekts der Kaufpreis als Festgeld angelegt wird, aus dem Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden.

Die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagten Kläger (Kl.), die, in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus zahlreichen verschiedenen Termin- und Wertpapieranlagen erzielten, erzielten außerdem bis zur Veräußerung in 1990 aus der Verpachtung eines Ladenlokals Einkünfte aus VuV. Die Immobilie war fremdfinanziert durch Darlehen der … (A.) und der … (I. Bank). Das Darlehen der H. für das eine 10jährige Zinsfestschreibungsfrist bestand, war besichert durch eine Grundschuld auf einem anderen Grundstück; für das Darlehen der I. Bank war eine Grundschuld auf dem Ladenlokal bestellt worden.

Im September 1989 unterrichteten die Kl. die H. von der beabsichtigten Veräußerung des Ladenlokals. Die H. lehnte es ab, das bestehende Darlehen für die Kl. schuldbefreiend auf den Erwerber des Ladenlokals, S., zu übertragen, sie hatte jedoch nichts dagegen, wenn der Verkaufserlös für das Ladenlokal statt zur Ablösung des Darlehens anderweitig verwendet würde und S. bei der H. eine neue Finanzierung des Objektes abschlösse. Das Darlehen bei der I. Bank wurde vom Erwerber des Ladenlokals mit Wirkung vom 1.4.1990 übernommen.

Die Kl. veräußerten mit notariellem Vertrag vom 5.3.1990 das Ladenlokal an S.. Gemäß § 6 dieses Vertrags war als Tag des wirtschaftlichen Übergangs rückwirkend der 1.1.1990 vereinbart. Außerdem sollten Zahlungen der Kl., die wirtschaftlich einen Zeitraum nach dem 1.1.1990 betrafen, vom Käufer zeitanteilig erstattet werden. Für den Zeitraum des Besitzübergangs (1.1.1990) bis zur Zahlung des Kaufpreises waren Zinsen in Höhe von 8,5 % p.a. vereinbart (§ 4 Abs. 1 des notariellen Vertrags).

Der Erwerber zahlte im April und Mai 1990 insgesamt 187.652,75 DM. Darin enthalten waren 10.177,05 DM Zinsen, wovon wiederum 2.273,67 DM als Erstattung für die Zinsen dienten, die die Kl. für den Zeitraum 1.1.1990 bis 30.3.1990 an die … Bank gezahlt hatten. Außerdem wurden von den Kl. gezahlte Grundsteuern und von ihnen erhaltene Mieten für das 1. Quartal 1990 (9.918 DM) abgerechnet. Es wird auf das Schreiben der Kl. an den Erwerber vom 27.4.1990 Bezug genommen.

Die im 1. Quartal von den Kl. vereinnahmten Mieten in Höhe von 9.918 DM wurden bei ihnen einkommensteuerlich nicht erfaßt.

Die Kl. legten im Mai bis Juli 1990 insgesamt 181.388,25 DM hochverzinslich an. Im Streitjahr 1990 wandten sie 2.273,67 DM Zinsen (1.1.–30.3.1990) für die I. Bank, 8.100 DM (1.1.–31.12.1990) für die A. und 44,76 DM Kosten für das Girokonto, über das die Zins- und Tilgungsleistungen abgewickelt wurden, auf. Im Streitjahr 1991 zahlten sie 8.100 DM Zinsen an die H.. Diese Beträge machten sie in den Streitjahren als Wk geltend.

Der Bekl. folgte dem nicht. Er berücksichtigte für das Streitjahr 1990 die vom Erwerber gezahlten Zinsen in Höhe von 10.177,05 DM und die Erträge aus den Festgeldern als Einkünfte aus Kapitalvermögen und ließ die o.g. geltend gemachten Wk nicht zum Abzug zu. Für das Streitjahr 1991 berücksichtigte der Bekl. die Zinsen aus den Festgeldern als Einkünfte aus Kapitalvermögen und ließ die an die H. gezahlten Zinsen in Höhe von 8.100 DM nicht zum Abzug zu.

Die fristgemäß eingelegten Einsprüche waren im Streitpunkt erfolglos (Einspruchsentscheidungen – EE – vom 19.11.1993).

Dagegen richtet sich die Klage.

Nach Klageerhebung änderte der Bekl. den angefochtenen ESt-Bescheid 1991, indem er, insoweit antragsgemäß, bei den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben die Kürzung des Vorwegabzugs auf 2.549 DM beschränkte.

Die Kl. meinen, durch die einvernehmlich mit der H. erfolgte Auswechselung des Darlehens zwecks habe dieses Darlehen nach Veräußerung des Ladenlokals der Refinanzierung der Festgelder gedient. Das Einvernehmen mit den Darlehensgebern sei auch stillschweigend möglich. Die für die Refinanzierung angefallenen Zinsen seien somit als Wk bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Auch die I. Bank sei damit einverstanden gewesen, daß für den Zeitraum 1.1.90–30.3.90 das von den Kl. aufgenommene Darlehen nicht mehr dem Zweck gedient habe, das Ladenlokal zu finanzieren, sondern den Kaufpreis des Erwerbers S..

Die Kl. beantragen,

bei der ESt-Festsetzung 1990 weitere Wk in Höhe von 10.418 DM und...

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