Entscheidungsstichwort (Thema)

Untervermächtnis, wirtschaftlicher Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Umfasst ein im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworbenes Sachvermächtnis ausschließlich nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen und ist dieses mit einem Untervermächtnis mit Versorgungscharakter belastet, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.v. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG zum begünstigten Vermögen mit der Folge der nur anteiligen Schulden/Lastenberücksichtigung gegeben.

 

Normenkette

ErbStG §§ 13a, 10 Abs. 6 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2015; Aktenzeichen II R 21/13)

BFH (Beschluss vom 18.02.2015; Aktenzeichen II R 21/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einem Untervermächtnis ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 4 des Erbschaftsteuergesetzes in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (ErbStG) vorliegt.

Am 19.07.2007 verstarb der Vater der Klägerin, Herr C 1 (Erblasser). Frau C 2, die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Klägerin, wurde aufgrund notariellen Erbvertrages vom 16.03.2005 (Notar U, B; UR 00/0000) und dessen notarieller Änderung vom 18.06.2007 (Notar U, B; UR 000/0000) Alleinerbin (§ 2 des Erbvertrages vom 16.03.2005). Mit diesen Erbverträgen änderte der Erblasser vorherige Testamente, auf die Bezug genommen wird.

Die Klägerin erwarb nach § 5 des notariellen Änderungsvertrages vom 18.06.2007 im Wege eines Vermächtnisses 9/16 des Geschäftsanteils an der Firma C1 GmbH, 9/16 des Gesellschaftskapitals der Firma C GmbH & Co. KG und einen Anteil an Gesellschaftskonten der C GmbH & Co. KG. Die komplementären Anteile an diesen Vermögensgegenständen erhielt der Bruder der Klägerin, Herr C 3, ebenfalls im Wege des Vermächtnisses.

Ferner setzte der Erblasser ein Untervermächtnis als Vorausvermächtnis aus, § 5 c) des notariellen Änderungsvertrages vom 18.06.2007: „Falls die Erschienene zu 2) [Frau C 2] die Letztlebende der Erschienenen zu 1) [Erblasser] und 2) ist, sind die vorstehend genannten Vermächtnisnehmer A und C 3 verpflichtet, an die Erschienene zu 2) eine Versorgungsrente in Höhe von zunächst 5.000 Euro (…) auf deren Lebenszeit zu zahlen, erstmalig in dem Monat, der auf den Tag des Ablebens des Erschienenen zu 1) folgt. (…) Die Höhe der Versorgungsrente als dauernde Last ist veränderlich. Sie wurde bemessen nach a) dem Wert der Vermächtnisse, die die Zahlungsverpflichteten erhalten, b) dem standesgemäßen Unterhaltsbedarf der Erschienenen zu 2). (…)” Im Übrigen wird auf die Verträge vom 16.03.2005 und vom 18.06.2007 Bezug genommen (Blatt 23 ff. der Gerichtsakte).

Nachdem der Beklagte die Erbschaftsteuer zunächst nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Erbschaftsteuergesetz festgesetzt hatte, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 03.06.2009 den Antrag auf Anwendung des ErbStG in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG)).

Aufgrund der von der Klägerin daraufhin eingereichten Steuererklärung setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer gegen sie mit Bescheid vom 06.08.2010 auf 60.796 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) fest. Für das vermachte Vermögen gewährte der Beklagte vollständig – mit zunächst geschätztem Wert – die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Die von der Klägerin zu zahlende Versorgungsrente aus dem Untervermächtnis bewertete er mit 320.190 Euro, ließ allerdings im Ergebnis nur 45.938 Euro zum Abzug zu, da hinsichtlich eines Betrages von 274.252 Euro eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG vorzunehmen sei.

Mit ihrem Einspruch vom 18.08.2010 trug die Klägerin vor, dass § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG hier nicht anwendbar sei, da die Versorgungsrente nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den vermachten Geschäftsanteilen stehe. Die Versorgungsrente sei vielmehr als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG voll abziehbar. Sie verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.07.2005 (II R 34/03, BStBl II 2005, 797) zu § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a. F., dessen Erwägungen fortgelten würden. Der wirtschaftliche Zusammenhang sei von der Rechtsprechung entsprechend § 103 Bewertungsgesetz (BewG) ausgelegt worden und somit fielen nur Schulden, die unmittelbar mit dem Betriebsvermögen in Zusammenhang stehen, unter den Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs. Dieser müsste somit schon vor dem Erbfall bestanden haben, was hier nicht der Fall sei.

Ein Untervermächtnis sei zudem nicht mit einem Pflichtteilsanspruch, welcher in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft stehe, vergleichbar, da sich der Pflichtteilsanspruch an dem Erbe bemesse und ein wirtschaftlicher Zugriff auf den Pflichtteil nicht möglich sei. Dies sei bei einem Untervermächtnis nicht der Fall. Die Höhe der Versorgungsrente sei unabhängig von der Höhe des von der Klägerin selbst erhaltenen Vermächtnisses. Das Untervermächtnis verhindere auch keinen Zugriff auf einen Teil des Vermächtnisses.

Zudem verstoße der nur anteilige Abzug der Versorgungsrente bei der Klägerin geg...

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