Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der Einkunftsart

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zur Frage, welcher Einkunftsart Verluste zuzuordnen sind, die aus einem betrügerischen Anlagesystem im Zusammenhang mit der beabsichtigten - aber nicht realisierten - Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstehen.

2) Bei einem sog. "Verpachtungsmodell" liegen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 9, 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3, §§ 10d, 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2018; Aktenzeichen X R 10/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste, die aus einem betrügerischen Anlagesystem im Zusammenhang mit der beabsichtigten – letztlich aber nicht vollzogenen – Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstanden sind, steuerlich abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden für die Streitjahre zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger schloss im Jahr 2010 mit der inzwischen insolventen A-GmbH aus B-Stadt (im weiteren A-GmbH genannt) mehrere Verträge über den Ankauf von mit Rapsöl zu betreibenden Blockheizkraftwerken sowie hiermit verbundene Nutzungs- bzw. Verwaltungsverträge ab. Im Einzelnen:

Am 18.5.2010 bestellte der Kläger bei der A-GmbH das erste Blockheizkraftwerk zu einem Kaufpreis von brutto 44.625 € (Anlagenleistung: 50 kwh). Mit Schreiben vom 21.5.2010 bestätigte die A-GmbH den Kaufvertragsschluss und teilte mit, dass das Blockheizkraftwerk voraussichtlich 14 Wochen nach Geldeingang geliefert und in dem von ihm – dem Kläger – angemieteten Container montiert werde. Der Stellplatz für den Container sollte zu späterer Zeit festgelegt werden. Den Kaufpreis, den der Kläger über ein privates Darlehen finanzierte, beglich er Anfang Juni 2010. Am 10./12.6.2010 schlossen der Kläger und die Firma AB, ein mit der A-GmbH verbundenes Unternehmen, einen Vertrag über die Anmietung einer Standortfläche für das erworbene Blockheizkraftwerk ab. Der Standort sollte sich im Großraum B-Stadt befinden, die monatliche Standplatzmiete betrug 7,00 € (netto) je kwh Anlagenleistung. Der Vertrag sollte ab Inbetriebnahme des Kraftwerks für 21 Kalenderjahre laufen. Mit einer mit „Verwaltungsvertrag” überschriebenen weiteren Vereinbarung vom 10./12.6.2010 erteilte der Kläger der Firma AB zudem umfassende Verwaltungskompetenzen für den Betrieb des gekauften Blockheizkraftwerks. So übernahm es die AB u.a., alle Rechte und Pflichten des Klägers gegenüber Behörden und Unternehmen zu besorgen, die sich im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb des Heizkraftwerks ergäben. Ferner sollte es zu den Aufgaben der AB gehören, alle aus dem Betrieb des Blockheizkraftwerks entstehenden Forderungen einzuziehen und aus den vereinnahmten Beträgen alle anfallenden Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus war die AB vertraglich verpflichtet, die im Blockheizkraftwerk erzeugte Energie anzubieten. Im Falle einer fehlenden Energieabnahme durch Dritte war die AB nicht einstandsverpflichtet. Die AB war gegenüber dem Kläger zur monatlichen Rechnungslegung verpflichtet. Hierbei war vereinbart, dass der Kläger monatlich einen Abschlag auf den voraussichtlichen Jahresüberschuss erhalten sollte; dieser sollte für das erste Betriebsjahr 1/12 von 40% des Nettokaufpreises des Blockheizkraftwerks betragen. Etwaige Über- bzw. Unterdeckungen waren zu späterer Zeit auszugleichen. Die Verwaltervergütung für die AB betrug 100,00 € (netto) jährlich je kwh Anlagenleistung. Die AB verpflichtete sich, den Verwaltungsvertrag bis zum Ablauf des 21. Kalenderjahres nach Inbetriebnahme des Blockheizkraftwerks zu erfüllen. Der Kläger sollte gemäß den „gesetzlichen Vorschriften” nur für die Dauer von zwei Jahren an den Vertrag gebunden sein. Darüber hinaus schloss der Kläger mit der AB am 10./12.6.2010 einen „Premium Service Vertrag”, durch den sich die AB insbesondere verpflichtete, den Betrieb des Blockheizkraftwerks durch Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlage und durch die Beschaffung des Kraftstoffs sicherzustellen, für eine kontinuierliche Stromausbeute zu sorgen sowie die regelmäßige Wartung und Pflege zu übernehmen; der Kraftstoff sollte vom Kläger bezahlt werden. Ferner verpflichtete sich die AB zur umfassenden Versicherung des Blockheizkraftwerks. Als Vergütung für die Dienstleistungen wurde ein jährlicher Betrag von 100 € (netto) je kwh Anlagennennleistung festgelegt. Der Kläger und die AB vereinbarten eine grundsätzliche Vertragslaufzeit von 20 Jahren, wobei u.a. zu Gunsten der AB eine dreimonatige Sonderkündigungsfrist für den Fall bestand, dass der Kläger den Verwalter des Blockheizkraftwerks wechselt.

Nach Maßgabe des vorgenannten Vertragsgeflechts investierte der Kläger aufgrund einer Bestellung vom 4.8.2010 in ein weiteres Blockheizkraftwerk mit einer Anlagennennleistung von 75 kwh. Den an die A-GmbH gezahlten Kaufpreis von (brutto) 66.937,50 € finanzierte er ebenfalls fremd.

Das dritte Blockheizkraftwerk (50 kwh Anlagennennleistung) bestellte der Kläger am 1...

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