Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaufende Schuldzinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige infolge hoher Vorfälligkeitsentschädigungen zur Minderung der Zinslast den Verkaufserlös festverzinslich anlegt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen nach der Veräußerung einer Immobilie.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie – aus einer erheblichen Anzahl von Objekten – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er war zudem Gesellschafter-Geschäftsführer der inzwischen insolventen A. M. GmbH, ebenso Gesellschafter der A. GbR. Zwischen den Gesellschaften bestand eine Betriebsaufspaltung.

Im Jahr 2007 veräußerte der Kläger zwei in B-Stadt und C-Stadt belegene Immobilien, die an zwei Supermarkt-Ketten vermietet waren. Hierdurch erzielte er nach §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Veräußerungsgewinne in Höhe von insgesamt 923.640,00 €, wobei auf die Immobilie in C-Stadt ein solcher in Höhe von 420.160,00 € entfiel. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die beiden Gewerbeimmobilien waren voll fremdfinanziert. Den Erlös aus der Veräußerung des B-Stadter Supermarkts in Höhe von 2.701.440,00 € reinvestierte der Kläger in weitem Umfang (88,84%) in eine Kapitalanlage. Insoweit ist unstreitig, dass die Zinsen aus den nicht abgelösten Anschaffungsverbindlichkeiten in Höhe der Wiederanlagequote im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Erwerbskosten für den in C-Stadt belegenen Supermarkt finanzierte der Kläger mit drei in den Jahren 2004/2005 abgeschlossenen Darlehen bei der Sparkasse D-Stadt sowie – anteilig (12,78%) – einem Darlehen bei der Landesbank E-Land. Die Valuten betrugen ursprünglich:

Sparkasse D-Stadt yyy1

xxxxxxxx €

Sparkasse D-Stadt yyy2

xxxxxxxx €

Sparkasse D-Stadt yyy3

xxxxxxxx €

Landesbank E-Land yyy4 (xxx €; 12,78%)

xxxxxxxx €

Auf die jeweiligen Darlehensverträge wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Zum Zeitpunkt der Veräußerung valutierten die Darlehen wie folgt:

Sparkasse D-Stadt yyy1

xxxxxxx €

Sparkasse D-Stadt yyy2

xxxxxxx €

Sparkasse D-Stadt yyy3

xxxxxxx €

Landesbank E-Land yyy4 (12,78%)

xxxxxxx €

Summe

xxxxxxx €

Der Erlös aus der Veräußerung des C-Stadter Supermarkts floss dem Kläger in zwei Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 2.343.600,00 € am 18.9.2007 zu. Der Kläger entschied, den Erlös nicht zur Tilgung der vorgenannten Anschaffungskredite zu verwenden, da aufgrund der noch längerfristigen Zinsbindung Vorfälligkeitsentgelte in einer Größenordnung zwischen 150.000,00 € und 180.000,00 € zu zahlen gewesen wären. Stattdessen setzte der Kläger den Veräußerungserlös wie folgt ein:

  1. Am 26.9.2007 zahlte er 1.000.000,00 € auf ein Festgeldkonto bei der Sparkasse D-Stadt ein. Dieses Festgeld hielt er bis zum 22.1.2008, um es dann auf ein Depot bei der F-Bank zu transferieren und am 9.10.2008 auf ein sog. Zinskonto an die Sparkasse D-Stadt weiterzuleiten.
  2. Weitere 500.000,00 € zahlte der Kläger am 19.12.2007 auf sein Depot bei der F-Bank. Das Kapital wurde am 9.10.2008 auf das vorgenannte Zinskonto an die Sparkasse D-Stadt weitergeleitet.
  3. Einen Betrag von 211.610,52 € zahlte der Kläger am 1.10.2007 auf ein Geldmarktkonto bei der G-Bank ein.
  4. In Höhe von 111.028,12 € tilgte der Kläger am 31.10.2007 private Verbindlichkeiten bei der Sparkasse D-Stadt.
  5. Ein weiterer Betrag von 458.600,00 € diente der Ablösung der Vorfinanzierung eines Gesellschafterdarlehens des Klägers an die A. M. GmbH über 500.000,00 € (Juli 2007) durch die Sparkasse D-Stadt.

Im September 2009 lief die Zinsbindungsfrist für das obengenannte Darlehen yyy3 bei der Sparkasse D-Stadt ab. Im November 2009 galt Gleiches für fünf weitere, der Anschaffung von (weiteren) vermieteten Immobilien dienenden Darlehen. Der Kläger nutzte die auf dem sog. Zinskonto aufgelaufenen Guthaben zur Ablösung jener Darlehen (1.639.347,41 €). Zudem löste er ebenfalls im November 2009 die auf dem sog. Mietkonto bei der Sparkasse D-Stadt entstandene Kontokorrentschuld in Höhe von 72.999,20 € ab.

Die Erträge aus den Kapitalanlagen bei der Sparkasse D-Stadt, der F-Bank sowie der G-Bank betrugen im Jahr 2008 insgesamt 23.101,10 € und wurden vom Kläger als Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärt. Für das Jahr 2007 betrugen die Kapitalerträge aus der Anlage des Veräußerungserlöses 8.470,43 €, für das Jahr 2009 16.511,84 €. Die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen an die A. M. GmbH beliefen sich im Jahr 2008 auf 39.996,00 € und wurden im Rahmen der Gewinnfeststellung für die A. GbR (Besitzunternehmen) als gewerbliche Einkünfte – Sonderbetriebseinnahmen – des Klägers erfasst.

Hinsichtlich derjenigen Darlehen, die ursprünglich der Finanzierung der Er...

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