Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Beurteilung mehrerer Tätigkeiten oder Veranstaltungen (hier: Motorradveranstaltungen) eines rechtsfähigen Vereins nach den zur Selbständigkeit von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entwickelten Kriterien - Problem der Segmentierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. des § 14 AO und die dazu entwickelten Kriterien zur Annahme eines oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe können Indizwirkung für die Beantwortung der Frage haben, ob mehrere Tätigkeiten, Veranstaltungen etc. eines rechtsfähigen Vereins nach den einkommensteuerlichen Vorschriften zusammengefasst oder getrennt zu beurteilen sind.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10d, 15 Abs. 2; KStG § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, 6, § 10 Nr. 1; AO 1977 §§ 14, 55, 64 Abs. 2, § 67a; EStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen I R 33/02)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die jährlich stattfindende A-Motorsportveranstaltung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen oder dem ideellen sportlichen Bereich zuzuordnen ist.

Der Kläger (Kl.) ist ein eingetragener Verein, der nicht gemeinnützig tätig ist.

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Die Leistungsbereiche des Kl. untergliedern sich in den Mitgliederbereich, den Vermögensbereich und den Gewerbebetrieb. Zum Mitgliederbereich zählt der Kl. u.a. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen.

Das Finanzamt (FA) für die Großbetriebsprüfung … führte für die Jahre 1987 – 1992 beim Kl. eine Betriebsprüfung (Bp) durch – Bp-Bericht vom 22.03.1996 –.

Die Bp stellte fest, dass der Kl. seit Jahren, so auch in den Streitjahren 1988 – 1992 jährlich in der … Halle … eine A-Motorsportveranstaltung durchführt. Bei dieser Veranstaltung handelt es sich um eine sportliche Veranstaltung, die sich über drei Tage erstreckt. Der Kl. bewirbt diese Veranstaltung, die auf erhebliches Publikumsinteresse trifft. An der Veranstaltung nehmen sowohl bezahlte professionelle in- und ausländische Sportler als auch nicht professionelle Sportler teil. Nach einem in den Akten befindlichen Prospekt für die Veranstaltung im Jahre 1998 wird für spannende Rennen der Top-Piloten verbunden mit einer faszinierenden Show geworben. U.a. heißt es in dem Prospekt: „Die A-Motorsportveranstaltung … bietet eine gelungene Mischung aus Sport und Show. Bereits zum Beginn der grandiosen Laser- und Lightshow tobt das Publikum.”

Die Bp vertrat die Auffassung, die Ergebnisse aus dieser Veranstaltung seien beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, da die Veranstaltungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchgeführt und nachhaltig Gewinne erzielt worden seien. Die Bp ermittelt folgende Ergebnisse aus dieser Veranstaltung:

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Der Beklagte (Bekl.) schloss sich der Auffassung der Bp an und erließ auf dieser Basis die gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheide 1988 bis 1992 vom 03.07.1996.

Mit seinem dagegen erhobenen Einspruch trug der Kl. vor, eine der satzungsmäßigen Haupttätigkeiten sei die Durchführung von Motorsportveranstaltungen. Die A-Motorsportveranstaltung sei nur eine von mehreren, allerdings die einzige, die in den letzten Jahren zu Einnahmeüberschüssen geführt habe. Die übrigen Veranstaltungen verursachten durchgehend hohe Verluste, die die Überschüsse aus der A-Motorsportveranstaltung überstiegen.

Bisher seien die Motorsportveranstaltungen von der Finanzverwaltung dem ideellen Bereich zugeordnet worden, so dass die Verluste mit positiven Ergebnissen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht hätten verrechnet werden können. Würden die Motorsportveranstaltungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen, so sei eine Verlustverrechnung im Rahmen des § 64 Abs. 2 AO steuerlich zu berücksichtigen.

Die steuerliche Behandlung durch die Bp sei rechtlich nicht haltbar. Die Bp greife isoliert eine Veranstaltung, bei der Überschüsse erzielt würden, heraus und behandele diese als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, während die anderen Veranstaltungen weiterhin dem ideellen Bereich zugeordnet würden. Eine solch unterschiedliche Behandlung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da sowohl die A-Motorsportveranstaltung als auch die anderen Motorsportveranstaltungen nach den gleichen Gesichtspunkten durchgeführt würden. Maßgebend für die Durchführung von Motorsportveranstaltungen sei es, den Motorsport zu fördern, den Motorsport einem breiten Publikum zugänglich zu machen und den potentiellen Nachwuchs für diesen Sport zu interessieren.

Anders als die Bp dies gesehen habe, seien bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht einzelne Segmente bzw. einzelne Veranstaltungen isoliert zu betrachten, sondern es seien alle Motorsportveranstaltungen als Betrieb bzw. Teilbetrieb in die Betrachtung...

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