rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschusserzielungsabsicht und -prognoserechnung bei Abschluss einer Rentenversicherung in ausländischer Währung. Einkommensteuer 1990 und Einkommensteuer 1991

 

Leitsatz (amtlich)

1. Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines kreditfinanzierten Einmalbetrages veranlasst sind, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige nach den objektiv gegebenen Umständen unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung bei Vertragsschluss damit rechnen kann, dass die steuerpflichtigen Einnahmen (in Höhe der Ertragsanteile) den Finanzierungsaufwand übersteigen.

2. Wird die Rente in einer fremden Währung gezahlt, so ist bei der Schätzung der steuerpflichtigen Ertragsanteile im Rahmen der Überschusserzielungsprognose das Risiko einer Veränderung der Wechselkurse zu berücksichtigen (hier: Schätzung eines künftigen Kurses des engl. Pfundes im Jahr 1990 mit höchstens 2,50 DM).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Schuldzinsen als Werbungskosten (Wk) bei sonstigen Einkünften aus einer Leibrente abgezogen werden dürfen.

Der am 10.04.1943 geborene Kläger (Kl.) lebt seit April 1990 von seiner Ehefrau, der Klägerin (Klin.), dauernd getrennt. Mit Annahmeerklärung vom 28.12.1990 auf den Darlehensantrag des Kl. vom 21.12.1990 gewährte die A-Bank dem Kl. ein Darlehen i.H. von DM 470.000 zu folgenden Bedingungen:

Nominalzinssatz

7,91 %

Auszahlungskurs

90 %

Laufzeit

15 Jahre

Zinsfestschreibung bis

30.10.2005

Das Darlehen sollte bei Fälligkeit im Jahre 2005 durch eine dann ebenfalls fällige Lebensversicherung (Tilgungsversicherung) getilgt werden. Verwendungszweck des Darlehens war die Finanzierung der Einzahlung (Einmalbeitrag) in eine Rentenversicherung bei der X, deren Abschluß der Kl. ebenfalls am 21.12.1990 beantragte. Das Darlehen von DM 470.000 wurde am 29.12.1990 unter Einbehalt des Damnums von DM 47.000 valutiert und i. H. von DM 419.403 auf ein „Abwicklungskonto” des Kl. bei der A-Bank überwiesen. Die X nahm den Rentenversicherungsantrag des Kl. am 25.01.1991 an (Datum der Versicherungspolice). Danach erlangte der Kl. gegen eine am 25.01.1991 fällige Einmalprämie von 143.351,33 engl. Pfund auf seine Lebenszeit, mindestens aber für 15 Jahre einen Anspruch auf jährliche Rentenzahlung von 18.045,37 engl. Pfund, wobei die erste Rentenzahlung am 25.01.1992 fällig sein sollte. Die Einmal Zahlung von umgerechnet DM 419.403 wurde am 22.01.1991 von dem Abwicklungskonto des Kl. an die X überwiesen. Die erste Rentenzahlung wurde dem Abwicklungskonto im Januar 1992 in Höhe von umgerechnet DM 51.071,41 gutgeschrieben. Der Kl. zahlte im Jahre 1991 Zinsen für das A-Bank-Darlehen von DM 31.291. Der Kl. machte das Damnum von DM 47.000 (Streitjahr 1990) und die Schuldzinsen von DM 31.291 (Streitjahr 1991) vergeblich als Werbungskosten (Wk) bei den sonstigen Einkünften geltend.

Der Bekl. wies den Einspruch der Kl. gegen den ESt-Bescheid 1990 vom 16.1.1992 durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 1.6.1993 und den Einspruch des Kl. gegen den ESt-Bescheid 1991 vom 18.2.1993 durch EE vom 15.6.1993 als unbegründet zurück.

Hiergegen richten sich die Klagen.

Die Kl. tragen vor, die streitigen Aufwendungen seien als Wk zu berücksichtigen, weil sich aus der damit finanzierten Rente ein Totalüberschuß ergeben werde. Das Darlehen über DM 470.000 sei i. H. v. 99,15 % zur Finanzierung der Einmalzahlung in die Rentenversicherung verwendet worden. Es sei nur für 15 Jahre zu verzinsen, so daß sich ein Gesamtaufwand einschl. Disagio von DM 599.515 ergebe. Dem sei die Summe der Gesamteinnahmen gegenüber zu stellen. Bei deren Ermittlung sei ein Ertragsanteil der Rente von ursprünglich 44 % und ab dem 1.1.1994 von 46 % zugrunde zu legen. Die Rentenlaufzeit habe nach der allgemeinen Sterbetafel 1986/88 27, 23 Jahre betragen. Nach der von den Lebensversicherungsunternehmen verwendeten Sterbetafel sei bei einem Eintrittsalter von 47 Jahren jedoch von einer Lebenserwartung für Männer und damit von einer Rentenlaufzeit von 28 Jahren auszugehen. Die aus der Rentenversicherung zu erwartenden, Zahlungen seien mit einem Kurs von 2,90 DM. je englischem Pfund umzurechnen. Dieser Kurs ergebe sich als Mittelwert aus dem Kurs von DM 2,88 (Dezember 1990) und DM 2.919 (Januar 1991). Unter Berücksichtigung dieser Daten ergebe sich für die Gesamtlaufzeit der Rente ein Überschuß der Ertragsanteile über die Wk. Der Kl. habe bei Abschluß des Rentenversicherungsvertrages nicht mit dem später eingetretenen Kursverfall des englischen Pfundes rechnen müssen. England habe seinerzeit dem Europäischen Währungssystem (EWS) angehört. Durch die Interventionspflicht der EG-Mitgliedsstaaten seien größere Kursschwankunge...

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