Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.1997; Aktenzeichen IV R 15/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

 

Gründe

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zur Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids 1978 berechtigt war sowie die Höhe des Veräußerungsgewinns aus der Übertragung eines Teilgesellschaftsanteils.

Bei der Klägerin (Klin.) zu 1) handelt es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1953 gegründete Kommanditgesellschaft, die Nachfolgerin der früheren Textilwareneinzelfirma des zwischenzeitlich verstorbenen Kaufmanns … (Vater des Kl. zu 2) ist.

Im Rahmen des o.g. Gesellschaftsvertrages schenkte der Komplementär … seinen fünf Kindern Kapitalanteile an der Klin. zu 1) i.H. von jeweils 10 % des Gesellschaftskapitals und nahm sie als Kommanditisten in das Unternehmen auf.

1966 schieden die beiden Töchter des … aus der Gesellschaft aus. Ihre Anteile wurden von ihrem Vater übernommen, so daß sich die Beteiligungsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt wie folgt darstellten:

70 %

Sohn …

10 %

Sohn …

10 %

Kl. zu 2):

10 %

… verstarb 1968. Er hinterließ eine Vielzahl letztwilliger Verfügungen, die teilweise miteinander in Widerspruch standen.

Das Nachlaßgericht wies in einem Erbschein … als Alleinerben aus. Hiergegen wandte sich der Kl. zu 2) mit dem Antrag, diesen Erbschein einzuziehen und einen neuen unter Ausweis von ihm und seinem Bruder … als alleinige Miterben auszustellen.

Im Rahmen eines am 20.05.1970 zwischen den beiden Brüdern geschlossenen Erbvergleichs einigten sie sich außergerichtlich wie folgt:

Der Kl. zu 2) erkannte an, daß sein Bruder … Alleinerbe geworden war und übertrug vorsorglich einen ihm (dem Kl. zu 2) etwa zustehenden Erbanteil am Nachlaß auf seinen Bruder. Im Gegenzug übertrug … zwecks Erfüllung eines wertmäßig mit 4,5 Mio. DM bezifferten Pflichtteilsanspruches des Kl. zu 2) von dem in den Nachlaß fallenden Gesellschaftsanteil des Erblassers von 70 % einen Anteil von 17 % auf den Kl. 2). Nachfolgend erwarben der Kl. zu 2) und sein Bruder … den Gesellschaftsanteil ihres Bruders … i.H. von je 5 %, so daß der Kl. zu 2) ab diesem Zeitpunkt über einen Gesellschaftsanteil i.H. von insgesamt 32 % verfügte.

Aufgrund der in 1976 erfolgten Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klin. zu 1) konnte das Gesellschaftsverhältnis des Kl. zu 2) von seinem Bruder … erstmals zum 31.12.1978 gekündigt werden.

Die Kündigung konnte auf einen Teil der Beteiligung des Kl. zu 2) von nom. DM 1.360.000,00 (17 %), DM 800.000,00 (10 %) und DM 400.000,00 (5 %) beschränkt werden. Von diesem Kündigungsrecht zum 31.12.1978 machte der Bruder … Gebrauch. Die Kündigung beschränkte er zuletzt auf die Kommanditbeteiligung des Kl. zu 2) von nom. DM 400.000,00 (5 %). Das Abfindungsguthaben des Kl. zu 2) betrug DM 1.799.706,00.

Die Klin. zu 1) erklärte in ihrer Feststellungserklärung für 1979 den Veräußerungsgewinn des Kl. zu 2) mit 106.852,00 DM. Dieser war von ihr in der Weise ermittelt worden, daß sie dem Veräußerungserlös (Abfindungsbetrag) in Höhe von 1.799.706,00 DM die Anschaffungskosten des Kl. zu 2) aus dem gleichhohen Anteilserwerb von seinem Bruder … in Höhe von 1.692.854,00 DM gegenüberstellte.

Nach einer – im Mai 1984 begonnenen – Außenprüfung bei der Klin. zu 1) setzte das FA in dem gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid 1979 den Veräußerungsgewinn auf 1.462.206,00 DM fest.

Hiergegen erhoben die Kl. Klage, die sich dadurch in der Hauptsache erledigte, daß das FA – aufgrund entsprechenden richterlichen Hinweises – den Veräußerungsgewinn nicht als in 1979, sondern 1978 entstanden ansah und dementsprechend durch Sammeländerungsbescheid 1978–1979 vom 23.05.1989 den Veräußerungsgewinn aus dem Feststellungsbescheid 1979 eliminierte und in dem auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Feststellungsänderungsbescheid 1978 erfaßte. Dabei wurde der Veräußerungsgewinn von bisher 1.462.206,00 DM auf 1.022.310,00 DM reduziert und dabei davon ausgegangen, daß die Anschaffungskosten des veräußerten Teilgesellschaftsanteils von 5 v.H. mit 5/32 des gesamten Gesellschaftsanteils des Klägers (32 v.H.) anzusetzen seien. Dies ergab einen Buchwert des veräußerten Teilgesellschaftsanteils in Höhe von 777.396,00 DM, so daß bei einem Veräußerungserlös in Höhe von 1.799.706,00 DM der Veräußerungsgewinn 1.022.310,00 DM betrug. Der Sammeländerungsbescheid wurde dem damaligen und jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Kl. zu 2) bekanntgegeben.

Gegen den geänderten Feststellungsbescheid 1978 hat die Klin. zu 1) Einspruch eingelegt. Das FA hat den Kl. zu 2) zu diesem Verfahren hinzugezogen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde auch dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zu 2) zugestellt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klin. zu 1) macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, daß der geänderte Feststellungsbescheid 1978 dem Kl. zu 2) nicht bekannt gegeben worden sei und dieser außerdem nicht nach § 174 Abs. 4 AO habe berich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge