Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für 1985 und 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2000; Aktenzeichen I R 50/95)

BFH (Beschluss vom 07.08.2000; Aktenzeichen GrS 2/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Dividendenansprüche gegen eine Gesellschaft, an der eine Mehrheitsbeteiligung acht Tage vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag erworben wurde, aufgrund von Konzernrechnungslegungsprinzipien bereits vor der Beschlußfassung über die Gewinnausschüttung aktiviert werden konnten, so daß ein Verlustvortrag noch in Anspruch genommen werden konnte.

Die Klägerin (Kl.) vertreibt und produziert in der Rechtsform der GmbH Körperpflege- und -reinigungsmittel. Ihr Stammkapital von in den Streitjahren 3 Millionen DM wird zu 100 v.H. von der … London (plc) gehalten. Ihr Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Im Jahr 1985 bestand ein vortragsfähiger Verlust aus dem Jahr 1980 in Höhe von 10.235.009 DM.

Mit Vertrag vom 23.12.1985 erwarb die Kl. mit Wirkung vom gleichen Tage von der plc 194.984 Inhaberaktien im Nennbetrag von 50,00 DM (ca. 84 v.H. des Grundkapitals) der Firma … AG (HAG) zu einem Kaufpreis von 39.250.000 DM zuzüglich Börenumsatzsteuer in Höhe von 49.063 DM. Den Kaufpreis beließ die plc der Kl. als Darlehen; dieses konnte gemäß Beschluß der Gesellschafterversammlung der Kl. vom 23.12.1985 bis zum 31.12.1991 in Stammkapital umgewandelt werden. Die plc ihrerseits hatte die Beteiligung an der HAG im April/Mai 1985 erworben.

Am 24.06.1986 beschloß die Hauptversammlung der HAG – deren Wirtschaftsjahr ebenfalls mit dem Kalenderjahr übereinstimmt – die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1985. Gleichzeitig wurde beschlossen, je Stammaktie eine Dividende von 29,00 DM auszuschütten. Für die Kl. ergab sich daraus eine Nettodividende in Höhe von 4.240.902 DM zuzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.413.634 DM und anrechenbarer Körperschaftsteuer in Höhe von 3.180.676 DM, so daß der Bruttoertrag 8.835.212 DM betrug.

Der Jahresabschluß der Kl. auf den 31.12.1985 wurde am 25.06.1986 aufgestellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – der jetzigen Prozeßbevollmächtigten – testiert. Darin wurde die Dividende der HAG einschließlich der anrechenbaren Steuern als Ertrag des Jahres 1985 erfaßt. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 1985 ermittelte die Kl. auf dieser Grundlage ein Einkommen vor Verlustabzug in Höhe von 10.327.935 DM, so daß sich nach Verlustabzug in Höhe von 10.235.009 DM ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 92.926 DM ergab. Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erlassenen Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheid 1985 vom 19.08.1986. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 1986 berücksichtigte die Kl. dementsprechend die Dividende der HAG für das Jahr 1985 nicht. Auch insoweit folgte das FA mit unter VdN erlassenem KSt-Bescheid 1986 vom 29.10.1987 der Erklärung.

Im Zuge einer Betriebsprüfung (Bp) durch das FA für Großbetriebsprüfung … auch die Streitjahre umfaßte, gelangte der Prüfer zu der Auffassung, der Anspruch auf die Dividende der HAG für das Jahr 1985 sei bei der Kl. erst im Jahr 1986 zu erfassen, da die Beteiligung an der HAG nicht während des gesamten Geschäftsjahres 1985 bestanden habe (Betriebsprüfungsbericht vom 04.12.1990, Tz. 17). Dem folgte das FA und erließ am 26.04.1991 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderte KSt-Bescheide 1985 und 1986. Darin wurde das zu versteuernde Einkommen für 1985 auf 0 DM und für 1986 auf 13.803.806 DM festgestellt.

Die Kl. legte mit Schreiben vom 15.05.1991 Einspruch ein, der keinen Erfolg hatte (Einspruchsentscheidung –EE– vom 19.06.1992).

Dagegen wendet sich die Kl. mit der vorliegenden Klage. Sie macht geltend:

Das FA könne seine Auffassung nicht auf den Bundesfinanzhof stützen. Denn er habe nur über Fälle entschieden, in denen die Beteiligungen entweder mit Ablauf des 31.12. oder mit Wirkung zum 01.01. bzw. später erworben worden waren. Soweit die Aktivierung der Dividendenansprüche in den Urteilsgründen von einem Bestehen der Mehrheitsbeteiligung während des gesamten Geschäftsjahres abhängig gemacht worden sei, sei es in den entschiedenen Fällen darauf nicht angekommen. Der Bundesgerichtshof habe die Aktivierung der Dividendenansprüche unter dem Gesichtspunkt der Konzernrechnungslegung zugelassen; dazu habe der Bundesfinanzhof noch nicht Stellung bezogen.

Für die Konsolidierung im Rahmen der Konzernrechnungslegung komme es nicht auf die zeitraumbezogenen, allgemeinen Beherrschungsgrundsätze, sondern auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbes an. Da insoweit keine steuerrechtlichen Sondervorschriften bestünden, gelte die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz. Mit seiner zeitraumbezogenen Betrachtung weiche der Bundesfinanzhof von der stichtagsbezogenen Betrachtung des Bundesgerichtshofs ab. Im übrigen spiegele § 14 KStG – der für Organschaftsfälle fo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge