Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung des Vorsteuerabzug; Teilnahme an betrügerischem Schneeballsystem

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Dies betrifft insbesondere i.S.v. § 14c Abs. 1 und 2 UStG ausgewiesene Steuern.

2. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Anzahlungsrechnung feststand, dass die abgerechneten Leistungen nicht erbracht werden konnten und sollten.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14c Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen V R 11/19)

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines Blockheizkraftwerks im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems bei dem der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde, die Lieferung aber ausblieb.

Der Kläger bestellte im Streitjahr 2010 ein Blockheizkraftwerk bei der Firma X GmbH in O (im Folgenden: X). Die X bestätigte die Bestellung mit Schreiben vom 29.3.2010. Das Blockheizkraftwerk wurde dem Kläger von der X ebenfalls mit Datum vom 29.3.2010 i. H. 22.500 € zzgl. 4.275 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Um den Rechnungsbetrag zahlen zu können, nahm der Kläger ein Darlehen bei der … i.H. von 27.000 € auf. Der Kläger hat den Kaufpreis ausweislich eines Vermerks der X auf der Rechnung am 11.5.2010 bezahlt. Aus der Rechnung ist erkennbar, dass die Rechnungsbeträge vor Lieferausführung angefordert wurden.

Der Kläger schloss zeitnah mit der Bestellung des Blockheizkraftwerks mit einer der Verkäuferin nahestehenden Gesellschaft (Y) einen Verwaltungsvertrag und mietete von der Y einen Stellplatz für das noch zu liefernde Blockheizkraftwerk an. Ausweislich des Verwaltungsvertrags, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war die Y beauftragt und bevollmächtigt, die erzeugte Energie anzubieten und die Forderungen einzuziehen. Der Kläger schloss außerdem mit der Y einen „Premium Service Vertrag” ab, durch den sich die Y verpflichtete gegen pauschales Entgelt alle Serviceleistungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Blockheizkraftwerkes durchzuführen. Nach Abschluss der Verträge überwies die X zunächst zum Ersatz der durch den Kläger getragenen Vorfinanzierungskosten 270 €. Die X erteilte anschließend mit Datum vom 12.10.2010 und 3.11.2010 Gutschriften mit offenem Steuerausweis zu 19 %. Hierin wies sie dem Kläger Abschlagszahlungen i. H. von jeweils 750 € zzgl. 142,50 € Umsatzsteuer „auf der Grundlage ihres Vertrags und ihres Blockheizkraftwerks” zu.

Nach zahlreichen Medienberichten über die X und ihr nahestehende Gesellschaften waren die verkauften Blockheizkraftwerke technisch gar nicht im Stande, die versprochene Energieleistung zu erbringen. Die Zahlungen an die Erwerber wurden im Rahmen eines Schneeballsystems durch Kaufpreiszahlungen neuer Anleger gespeist. Die X hatte von mehr als 1.400 Käufern mehr als 62 Millionen Euro eingenommen. Im Zeitpunkt des Beginns der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der X war noch kein Prototyp eines Blockheizkraftwerks hergestellt. Das Landgericht O kam zu der Überzeugung, dass die X von Anfang an ein Schneeballsystem betrieben hatte mit dem Ziel, neue Käufer zu gewinnen und aus den vereinnahmten Kaufpreisen die Garantiezahlungen zu leisten. Die Entwicklung und der Betrieb von Blockheizkraftwerken waren von den Verantwortlichen zur Überzeugung des Landgerichts nie beabsichtigt gewesen. Die Verantwortlichen der X wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Mit Datum vom 20.5.2011 reichte der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für 2010 mit einer Umsatzsteuer von ./. 2.613,00 € ein. Der Umsatzsteuerbetrag enthielt u.a. die Vorsteuer aus der Rechnung für das Blockheizkraftwerk i. H. von 4.275 €.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung im August 2011 für die Zeiträume I. Quartal 2010 bis IV. Quartal 2010 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid für 2010 mit Datum vom 6.9.2011 und setzte die Umsatzsteuer auf 1.662 € fest. Die Vorsteuern aus der Vorausrechnung der X i. H. von 4.275 € wurden nicht mehr anerkannt. Die im Übrigen erklärten Umsätze, die aus der Veräußerung von Strom durch vom Kläger betriebene Photovoltaikanlagen resultieren, und in diesem Zusammenhang entstandene Vorsteuern ließ der Beklagte unberührt. Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2010 legte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2011 Einspruch ein und verwies auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg in vergleichbarer Sache (Beschluss vom 14.4.2011 9 V 3818/10, juris).

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine gesetzlich geschuldete Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung erfordere. Daran mangele es, da die X im Rahmen ihres betrügerischen Schneeballsystems von Vornherein beabsic...

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