rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Außenprüfung ist auch bei einer vollbeendeten Personengesellschaft zulässig, soweit diese Prüfungssubjekt ist und die Prüfungsanordnung gegen diese gerichtet ist und bekannt gegeben wurde.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.2005; Aktenzeichen IV R 55/04)

BFH (Beschluss vom 08.10.2004; Aktenzeichen IV B 234/02)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Gewerbesteuer, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die im Handelsregister eingetragene Firma F. Kommanditgesellschaft (KG) betrieb seit 1973 in D. die Entwicklung und Herstellung sowie den Vertrieb von Bauelementen aus Kunststoff u.a. zur Herstellung von Rollladensystemen. Gesellschafter der KG waren die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin mit einem Kapitalanteil von zuletzt 18.300,– DM und Frau J. S. als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 1.000,– DM. Die Kommanditistin verstarb am 06.07.1992. Den Kommanditanteil übertrug der Alleinerbe der Kommanditistin mit Wirkung vom selben Tag unentgeltlich auf die Komplementärin. Seit dem 12.08.1995 befindet sich die Firma in Liquidation. Liquidatorin ist die Klägerin.

Auf Grund der Feststellungen einer Außenprüfung für die Jahre 1983 bis 1986 behandelte der Beklagte den Angestellten der Firma, Herrn B. C. (Bruder der Klägerin), als Mitunternehmer und erließ – in der Folgezeit auch für die Streitjahre 1991 bis 1993 – auf Grund einer weiteren, in 1992 abgeschlossenen Außenprüfung, u.a. am 16.04.1996 an die Firma gerichtete Gewerbesteuermessbescheide, in denen er dessen Tätigkeitsvergütungen dem Gewinn der Firma hinzurechnete. Den hiergegen erhobenen Einspruch der Firma wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 04.03.1997 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren, in dem die Klägerin erstmals auch eine Minderung der vom Beklagten angesetzten Dauerschulden begehrte, hob der Beklagte die Einspruchsentscheidungen hinsichtlich der streitigen Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1993 mit der Begründung auf, die an die Klägerin als Empfangsbevollmächtigte der KG gerichteten Bescheide seien nicht wirksam bekannt gegeben worden. Nach dem Tod der ehemaligen Kommanditistin und der danach unmittelbar folgenden unentgeltlichen Übertragung des Kommanditanteils auf die Komplementärin der Gesellschaft habe eine KG de facto nicht mehr bestanden. Die KG nahm daraufhin die Klage zurück.

Anschließend erließ der Beklagte am 05.07.2000 gemäß § 35b Gewerbesteuergesetz (GewStG) geänderte, um die Tätigkeitsvergütungen des B. C. geminderte einheitliche Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1993 an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG. Der hiergegen erhobene Einspruch mit der Begründung, mittlerweile sei Festsetzungsverjährung eingetreten, blieb erfolglos. Der Beklagte verwies in seiner Einspruchsentscheidung darauf, dass der Ablauf der Frist durch die in 1995 begonnene Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 3 Abgabenordnung (AO) gehemmt worden sei.

Die Klägerin meint, eine Neubekanntgabe von Gewerbesteuermessbescheiden scheitere daran, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Firma habe die Gewerbesteuererklärungen 1991 und 1992 in 1993 eingereicht. Fristende gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 AO sei damit der 31.12.1997. Die Gewerbesteuererklärung 1993 habe die Firma in 1995 abgegeben, die Festsetzungsfrist sei damit am 31.12.1999 abgelaufen.

Eine Fristhemmung sei nicht eingetreten. Die gegen die KG gerichtete Prüfungsanordnung sei nichtig gewesen, denn sie habe sich an eine nicht mehr existente Gesellschaft gewendet. Eine nichtige Prüfungsanordnung entfalte keine Rechtswirkungen und könne mithin auch den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.

Durch geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre hat der Beklagte im Klageverfahren unter Änderung der Dauerschulden einverständlich die einheitlichen Messbeträge auf 9.685,00 DM (1991), auf 15.330,00 DM (1992) und auf 4.707,00 DM herabgesetzt.

Die Klägerin beantragt,

die Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1993 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Nach § 171 Abs. 4 AO habe die in 1995 begonnene Außenprüfung die Festsetzungsfrist hinausgeschoben. Die der Betriebsprüfung zu Grunde liegende Prüfungsanordnung sei nicht unwirksam gewesen. Die Einzelfirma C. firmiere auch heute noch unter dem Namen F. KG. Dementsprechend habe die Prüfungsanordnung sich auch gegen die „Schein-KG” richten können. Darüber hinaus sei die Prüfungsanordnung nicht streitbefangen gewesen. Eine Betriebsprüfung sei entsprechend durchgeführt worden. Unstreitig sei ferner, dass der Prüfer nicht einen anderen Betrieb geprüft habe.

Im Übrigen sei hinsichtlich der Jahre 1991 und 1992 die KG auch nach ihrer Auflösung solange als materiell-rechtlich existent zu behandeln, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen – zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehöre – abgewickelt seien. Zu d...

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