Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbefugnis bei unrichtiger Berücksichtigung übermittelter Daten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Gegensatz zu den Änderungsvorschriften des § 129 AO und des § 173a AO ist die Änderungsbefugnis des § 175b AO nicht auf Schreib-, Rechen- oder sonstige mechanische Fehler beschränkt, sondern ermöglicht auch die Berichtigung materiell-rechtlicher Fehler.

2. Krankenversicherungsbeiträge für ein Kind des Steuerpflichtigen können nur dann bei diesem als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn er die Beiträge in Form von Bar- oder Naturalunterhalt wirtschaftlich getragen hat.

 

Normenkette

AO § 93 Abs. 1, §§ 93c, 175b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 3 S. 2, Abs. 2b; AO § 88

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.2021; Aktenzeichen X R 5/21)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Änderungsbefugnis gem. § 175 b AO bestand.

Die Klägerin ist geschieden und wurde in den Streitjahren mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Aus ihrer im … 2014 geschiedenen Ehe ist ein Sohn, geb. 00.00.2001, hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebte. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 beantragte die Klägerin die hälftige Berücksichtigung der Freibeträge für den Sohn. Krankenversicherungsbeiträge für den Sohn erklärte sie nicht.

Zur Steuernummer der Klägerin wurden durch die Krankenversicherung H am 25.2.2018 Datensätze elektronisch übermittelt, aus denen sich der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum des Sohnes sowie die für ihn geleisteten Versicherungsbeiträge i.H.v. xxx EUR ergaben. Enthalten waren weiter der Name und das Geburtsdatum des Kindesvaters sowie die Information, dass er Versicherungsnehmer der Krankenversicherung des Sohnes war. Zur Steuernummer des Kindesvaters wurden entsprechende Datensätze nicht übermittelt.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 24.01.2019 erklärungsgemäß ohne Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge für den Sohn.

Mit Bescheid vom 31.05.2019 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Änderungsbescheid, in dem er die bisher erfassten Vermietungseinkünfte in Auswertung einer Mitteilung über gesondert und einheitlich festgestellte Vermietungseinkünfte auf xxx € herabsetzte. Gleichzeitig berücksichtigte er die von der Krankenversicherung H elektronisch übermittelten Krankenversicherungsbeiträge für den Sohn in Höhe von xxx EUR als Sonderausgaben. Mit Bescheid vom 03.06.2019 nahm der Beklagte eine erneute Änderung des Einkommensteuerbescheides dahingehend vor, dass die Versicherungsbeiträge für den Sohn nicht mehr als Sonderausgaben angesetzt wurden.

Ebenfalls unter dem 03.06.2019 erging auf der Grundlage der am 17.05.2019 vom Kindesvater eingereichten Steuererklärung gegenüber diesem ein Einkommensteuerbescheid 2017, in dem wie von ihm beantragt die Krankenversicherungsbeiträge des Sohnes in Höhe von xxx EUR als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Für die Veranlagung der Klägerin und des Kindesvaters war derselbe Sachbearbeiter des Beklagten zuständig.

Dass die Krankenversicherungsbeiträge für den Sohn materiell-rechtlich nicht bei der Klägerin, sondern beim Kindesvater, der die Beiträge wirtschaftlich getragen hat, zutreffend als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, ist unter den Beteiligten unstreitig.

Die Klägerin legte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2017 vom 03.06.2019 mit der Begründung Einspruch ein, dass es an einer Änderungsvorschrift fehle.

Am 11.06.2019 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2017 aus nicht den Streit betreffenden Gründen erneut. Den Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 23.08.2019 als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 17.09.2019 erhobenen Klage wendet die Klägerin sich weiterhin gegen die Änderung des Bescheides vom 31.05.2019 und die Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge für den Sohn. Sie vertritt die Auffassung, dass keine Änderungsvorschrift eingreife. Insbesondere die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift des § 175 b AO seien nicht erfüllt, weil die Daten über die Krankenversicherungsbeiträge für den Sohn nicht zur Identifikationsnummer der Klägerin oder des Vaters des Kindes, sondern zu der des Kindes übermittelt worden seien. Aus der Mitteilung selbst ergebe sich daher nicht, bei wem die Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen seien. § 175 b AO erlaube nur dann eine Änderung, wenn Daten betroffen seien, die eben zu diesem Steuerpflichtigen übermittelt worden seien. Hieran fehle es im Streitfall, da hier Daten des Kindes übermittelt worden seien. Für diese Rechtsauffassung spreche der Wortlaut des § 93 c Abs. 1 AO, der die Pflicht zur Übermittlung von Daten „eines” Steuerpflichtigen der jeweiligen Stelle auferlege. § 175 b AO spreche von „der” mitteilungspflichtigen Stelle und nicht von „einer” mitteilungspflichtigen Stelle. Die mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93 c Abs. 1 i. V. m. § 175 b AO sei daher immer nur die des betreffenden ...

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