Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 12 AbgG

 

Leitsatz (redaktionell)

Steuerpflichtige, die nicht Mitglied des Deutschen Bundestags sind, können keinen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung gemäß § 12 AbgG geltend machen.

 

Normenkette

AbgG § 12; EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen X R 62/06)

BFH (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen X R 62/06)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ihren Weinhandel mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1994 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (zwischen 276.900,– und 291.000,– DM). Die Klägerin war bis zu ihrem Umzug nach B im September 1994 als technische Zeichnerin/Konstrukteurin ebenfalls nichtselbständig tätig.

Nach ihrem Umzug betrieb sie einen Weinhandel in dem von ihnen bewohnten Haus. Zum 31.3.2000 stellte sie den Betrieb ein.

In ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung wies die Klägerin u.a. die nachstehenden DM-Beträge aus:

Jahr

Gewinn/

Verlust

Umsatz

EV

Waren-einkauf

Werbe-kosten

Reisen-kosten

AfA

1994

./.190

1995

./.3.492,32

1.357,91

504,35

2.653,23

143,40

1.187,61

694,78

1996

./.3.010,93

2.998,34

504,35

4.799,60

188,77

1.189,60

1997

./. 700,73

3.469,21

504,35

4.331,08

81,15

84,02

1998

./.5.678,94

4.112,57

518,36

5.609,11

16,40

1.823,29

569,73

1999

./.3.279,52

4.993,93

1.200,–

6.451,08

608,79

1.762,69

2000

./.1.067,57

536,71*

1.107,03

147,00

* ohne Anlagenverkauf der Büroeinrichtung i.H.v. 1.800,– DM

Für 2000 wurde daneben noch ein Übergangsgewinn nach § 4 Abs. 1 EStG von 1.408,98 DM erklärt (u.a. geschätzter Warenendbestand zum 31.3.2000 von 2.132,18 DM), so dass sich für 2000 insgesamt ein Gewinn von 340,– DM ergab.

Für den Weinhandel ergibt sich insgesamt ein Totalverlust in Höhe von 16.012,44 DM.

Der Beklagte berücksichtigte die Verluste aus dem Weinhandel in den Streitjahren zunächst erklärungsgemäß, wobei die ESt-Bescheide diesbezüglich jeweils vorläufig ergingen.

Im Zusammenhang mit der Abgabe der ESt-Erklärung für 1998 bat der Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 1999 die Kläger um Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Weinhandel, u.a. ob vor Aufnahme der Tätigkeit nach einer Untersuchung des Marktes eine Gewinnprognose erarbeitet worden sei, wie lange noch mit weiteren Verlusten zu rechnen sei, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang Werbemaßnahmen durchgeführt worden seien, ob der Geschäftssitz mit besonderem Firmenschild nach außen erkennbar sei, welche innerbetrieblichen Strukturmaßnahmen ergriffen worden seien zur Besserung der Ertragslage und in welchem Umfang die Klägerin sich dem Betrieb gewidmet habe (vgl. Bl. 17 f. ESt-A. 1998 – 2000). Die Kläger erwiderten hierauf, dass aufgrund einer im 4. Quartal 1998 bei ihr – der Klägerin – eingetretenen lebensbedrohlichen Erkrankung die für 1998 auf Gewinn erzielende Geschäftsabsicht nicht habe realisiert werden können. Die Erkrankung habe im 1. Halbjahr 1999 angedauert. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten der Markt- und Kundenbearbeitung werde sich auch für 1999 ein Verlust ergeben. Die in 1999 verbleibende Zeit werde jedoch genutzt, um insbesondere durch verstärkte Kundenakquirierung die Basis zu schaffen, um im Jahr 2000 ein ausgeglichenes Ergebnis und für die Folgejahre Gewinne zu erwirtschaften.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2003 auf die beabsichtigte Änderung der ESt-Festsetzungen hingewiesen hatte, erließ er am 30. Juni 2003 für die Streitjahre geänderte ESt-Bescheide, in denen er die Verluste aus dem Weinhandel nicht mehr berücksichtigte.

Zur Begründung ihrer Einsprüche trugen die Kläger lediglich vor, dass der Weinhandel nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nicht ersichtlich und dargelegt worden sei, ob bzw. welche Maßnahmen von der Klägerin ergriffen worden seien, um die Gewinnsituation zu verbessern. Der Lebensunterhalt der Klägerin sei durch die Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit gesichert gewesen. Hierdurch seien die Kläger in der Lage gewesen, die Verluste aus dem Weinhandel auszugleichen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der Verluste aus dem Weinhandel.

Sie begründen ihre Klage dahingehend, dass für die Streitjahre die Ergebnisses der Folgejahre bis zur Betriebsaufgabe nicht entscheidend seien. Der Beklagte stelle fehlerhaft pauschal aus der Summenbildung der Jahre 1994 bis 2000 fest, dass aufgrund eines Totalverlustes Liebhaberei vorliege. Der Beklagte habe sich weder mit der Entwicklung der Umsätze noch mit den Betriebsa...

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