Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung vom BFH: Liebhaberei bei krassem Verlust

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer auf Dauer angelegten Fremdvermietung einer Ferienwohnung ist - anders als der IX. Senat des BFH es meint - nicht grundsätzlich und typisierend von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn die Mieteinnahmen in einem krassen Missverhältnis zu den Schuldzinsen stehen bzw. absehbar ist, dass ein Totalüberschuss nicht erwirtschaftet werden kann (Abweichung von BFH v. 19.4.2005 - IX R 15/04, BStBl. II 2005, 754 und BFH v. 19.4.2005 - IX R 10/04, BStBl. II 2005, 692).

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2006; Aktenzeichen IX R 15/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen aus der Vermietung und Verpachtung einer Ferienwohnung in E.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 erklärten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger war als Filialleiter und Direktor einer Sparkasse angestellt, die Klägerin als kaufmännische Angestellte tätig. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärten sie aus der Ferienwohnung E Mieteinnahmen in Höhe von 3.478,– DM, Umsatzsteuererstattungen in Höhe von 1.070,– DM und Werbungskosten in Höhe von 16.742,– DM, mithin einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 12.194,– DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage V und die dazu eingereichten Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen, die beigezogen wurden.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 30. August 2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 47.088,– DM fest. Dabei berücksichtigte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zunächst einen Verlust in Höhe von 11.092,– DM. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und war teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es wörtlich: „Die Abschreibung für das vermietete Objekt in E beträgt ab 1998 noch 1,25 % der Bemessungsgrundlage = 1.103,– DM. Bitte reichen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt dieses Bescheides eine Aufstellung über die Vermietungszeiträume und die darauf entfallenden Mietzahlungen ein (z. B.: vom 14.04.1999 bis 19.04.1999, Miete 200,– DM). Bitte geben Sie zudem an, durch wen die Vermietung erfolgte und ob die Wohnung auch von Ihnen selbst genutzt wurde.”

Mit Schreiben vom 29.September 2000 schlüsselten die Kläger die Mieteinnahmen auf und fügten Kopien der Kontoauszüge hinzu. Außerdem erklärten sie, dass die Wohnung von ihnen nicht zu Wohnzwecken genutzt werde. Sie hätten sich lediglich zur Reinigungs- und Kontrollzwecken in der Wohnung aufgehalten.

Mit Änderungsbescheid vom 23.Oktober 2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1999 endgültig auf 47.088,– DM fest. Der Bescheid war nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig, da bei den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung zur Zeit die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 erklärten die Kläger u.a. einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 10.286,– DM. Auf die Anlage V und die entsprechenden Anlagen im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird verwiesen.

Mit Verfügung vom 9. August 2001 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass in den Jahren 1986 bis 1999 ausschließlich Verluste aus der Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung in E geltend gemacht worden sei. Der bisher entstandene Totalverlust belaufe sich inzwischen auf 217.483,– DM. Der Beklagte übersandte eine entsprechende Anfrage zur Prüfung der Frage, ob es sich um Liebhaberei handele. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung des Beklagten vom 9. August 2001 verwiesen.

Mit Schreiben vom 13. September 2001 teilten die Kläger mit, dass sie sich bei Erwerb des Objektes Hochrechnungen und Mietprognosen von der Firma F habe zukommen lassen. Eine eigene Marktuntersuchung mit Erarbeitung einer Gewinnprognose hätten sie für ihr Objekt nicht erstellen lassen. Durch die schlechte Vermietbarkeit, wie sie sich in den folgenden Jahren gezeigt habe, hätten sich früh höhere Verluste errechnet, als vorauskalkuliert worden sein. Diese seien nicht zuletzt aufgrund des witterungsbedingten Ausbleibens von Gästen entstanden. Es habe im Winter keinen Schnee mehr gegeben und die Sommer seien kühl und nass gewesen. Nur über Silvester, Karneval und unter Umständen auch Ostern sei die Wohnung mehrfach vermietbar gewesen. Die Kläger fügten einen Zeitungsartikel aus der WN vom Juni des Jahres 2001 bei, in dem die Situation des Sauerlandes geschildert wurde. Durch die Möglichkeit der Dauervermietung an einen holländischen Reiseveranstalter – im Sommer in den ersten Jahren 5 Monate, später nur noch 4 Monate (Kürzung auch aufgrund der schlechten Vermietbarkeit) – hätten sie die Verluste trotz der sehr schlechten Kondition (Miete in Höhe v...

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