Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteumqualifizierung bei nur geringfügiger Beteiligung einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG greift nicht ein, wenn eine originär nicht gewerblich tätige Personengesellschaft eine Beteiligung von 0,51 % am Gesamtkommanditkapital einer gewerblich tätigen KG hält und die Einnahmen aus dieser Beteiligung lediglich 1,16 % der Gesamteinnahmen ausmachen (Fortführung des BFH-Urt. v. 11.8.1999 - XI R 12/98, BStBl. II 2000, 229 = FR 1999, 1182).

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3, 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen IX R 53/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Pachterträge der Klägerin (Klin.) in den Streitjahren 1982 – 1986 den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Klin. ist eine im Jahre 1954 gegründete KG, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoffteilen befaßte. Durch Vertrag vom 31.12.1974 verpachtete sie ihren Betrieb an die neugegründete Firma … GmbH (P. GmbH). Zum Pachtgegenstand gehörten nach § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages das Werksgrundstück in Ennepetal, die aufstehenden Gebäude, die Maschinen, die Betriebseinrichtung, die Geschäfts- und Büroausstattung sowie der Fuhrpark. Der Pachtvertrag war auf 10 Jahre abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Pachtvertrages in der Vertragsakte verwiesen.

Im Jahre 1981 schlossen die Parteien einen neuen Pachtvertrag. Danach verpachtete die Klin. nur noch das Grundstück mit den vorhandenen Gebäuden an die P. GmbH; das Anlagevermögen verkaufte die Klin. an die P. GmbH. Wegen der Einzelheiten der neuen Pachtvereinbarung wird auf die Verträge vom 01.07.1981 und vom 01.11.1983 in der Vertragsakte verwiesen.

Für die Jahre bis 1981 ging das Finanzamt (FA), den damaligen Betriebsprüfungen (Bp-Berichte vom 27.12.1977 und vom 18.02.1983) folgend, von einer Betriebsaufspaltung aus und behandelte die seit 1974 erzielten Pachteinnahmen als gewerbliche Einkünfte. Von der Annahme einer Betriebsaufspaltung rückte das FA (Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung) im Anschluß an eine Betriebsprüfung (s. Bp-Bericht vom 07.12.1987) für die Folgejahre ab, da sich gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der an den Gesellschaften Beteiligten nicht feststellen ließen. Es liege vielmehr eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor. Nach den Feststellungen der Bp sei in 1981 lediglich der vorhandene Maschinenpark an die GmbH veräußert worden. Der Firmenwert und die Kundenbeziehungen seien dagegen weiterhin verpachtet geblieben. Daher seien die wesentlichen Betriebsgrundlagen nach wie vor an die GmbH verpachtet.

In den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für die Streitjahre 1982 bis 1986 stellte das FA deshalb weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. In den Feststellungen waren auch Einkünfte enthalten, die der Klin. als Kommanditistin der Firma O. KG … zugeflossen waren. An dieser Firma war die Klin. mit einer Kommanditeinlage von 100.000 DM beteiligt. Die aus der Beteiligung an der O. KG zugeflossenen Gewinnanteile betragen in 1982 4.170 DM, in 1983 2.181 DM, in 1984 1.173 DM, in 1985 650 DM und in 1986 3.254 DM.

Mit den Klagen begehrte die Klin. die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzgericht gab den unter den Az. XI 6700/88 F und 11 K 5155/91 F anhängigen Klagen in diesem Punkte statt. Mit der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens im Jahre 1981 seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsverpachtung im ganzen entfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungen vom 30.08.1991 (Bl. 68 – 72 Rückseite der Akte XI 6700/88 F) und vom 29.01.1992 (Bl. 38 – 44 Rückseite der Akte 11 K 5155/91 F) verwiesen.

Nach Zulassung der Revision hat der BFH durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 27.06.1995 (Az. IX R 11/93 und IX R 12/93) die oben genannten Urteile des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht bei seinen Entscheidungen die Rechtsfrage offen gelassen, welchen Einfluß die aktenkundige Beteiligung der Klin. an der gewerblich tätigen O. KG hat. Die Entscheidung, wie sich eine – wenn auch nur geringfügige Beteiligung – an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft auf die Qualifizierung der Einkünfte der Obergesellschaft auswirke, habe das Finanzgericht nicht offen lassen dürfen. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führe die Beteiligung einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft grundsätzlich dazu, daß die Einkünfte der Obergesellschaft insgesamt als gewerbliche Einkünfte einzuordnen seien. Mit der Zurückverweisung erhalte das Finanzgericht die Gelegenheit zu prüfen, wie sich die Bete...

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