rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschale Lohnsteuer bei Verlosung von Bargeld bei Betriebsfeier zulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Betriebsfeier im Wege einer Verlosung zugewandte Barbeträge können nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden.

 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2 Sätze 1, 1 Nr. 2, Abs. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einer Betriebsfeier im Wege einer Verlosung zugewandte Bargeldbeträge gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden können.

Die Klägerin führte auf ihren Weihnachtsfeiern regelmäßig eine Verlosung durch, bei der an Stelle von Sachgeschenken in Briefumschlägen verpackte Geldbeträge zwischen 50 und 500 DM verlost wurden. An der Weihnachtsfeier konnte jeder Arbeitnehmer teilnehmen. Die Verlosung lief wie folgt ab: Zu Beginn der Weihnachtsfeier zog jeder Teilnehmer ein Los. Im Verlaufe der Feier wurden dann aus den Doppeln der Lose die Gewinnlose gezogen. Die Quote der Nieten lag über 50 %. Durch die Gewinnmöglichkeiten wollte die Klägerin die Weihnachtsfeier attraktiver gestalten, so dass möglichst viele Mitarbeiter teilnahmen. Die Verlosung fand ausschließlich unter den Teilnehmern der Weihnachtsfeier statt. Die Gesamtaufwendungen der Weihnachtsfeier einschließlich der zugewendeten Geldbeträge unterwarf die Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG einem pauschalen Steuersatz von 25 %.

Im Rahmen einer im Jahr 2000 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Pauschalbesteuerung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vorlägen, sondern eine reguläre Besteuerung vorzunehmen sei. Der Beklagte erließ daraufhin am 01.08.2000 einen auf § 42d EStG gestützten Haftungsbescheid, in dem die Klägerin außer für nicht streitige Beträge auch für die auf die Gesamtaufwendungen der Weihnachtsfeier entfallende Lohn- und Kirchensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags in Anspruch genommen wurde. Der Haftungsbetrag belief sich insoweit auf

1997

15.117,15 DM

1998

13.456,21 DM

1999

16.661,81 DM

Summe

45.235,17 DM

Die Klägerin legte gegen den Haftungsbescheid erfolglos Einspruch ein. Auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27.09.2000 wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen den Haftungsbescheid. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den verlosten Geldbeträgen um Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen handele, der gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Steuersatz von 25 % pauschal besteuert werden könne. Die Leistungen stünden in einem sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung, da der Vorteil gerade durch die Betriebsveranstaltung ausgelöst werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich nicht um Geldzuwendungen bei Gelegenheit der Betriebsfeier.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid vom 01.08.2000 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2000 teilweise aufzuheben und um einen Betrag von 45.235,17 DM zu reduzieren,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, bei den im Rahmen der Verlosung zugewendeten Geldbeträgen handele es sich um Zuwendungen, die den Arbeitnehmern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewandt worden seien. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Betriebsfeier sei nicht gegeben. Es bestehe kein Unterschied, ob die Geldbeträge im Rahmen einer Tombola oder direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt würden. Die Tombola sei nur eine andere Form der Übergabe. Ziel der Klägerin sei es gewesen, die Barzuwendungen an die Mitarbeiter zu verteilen. Hierfür habe sie die Gelegenheit der Betriebsveranstaltung genutzt. Außerdem sei eine Pauschalbesteuerung allenfalls bei Sachpreisen, grundsätzlich aber nicht bei Geldleistungen möglich.

Der Senat hat am 07.10.2003 in öffentlicher Sitzung mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Haftungsbescheid vom 01.08.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.09.2000 sind, soweit die Besteuerung der Gesamtaufwendungen der Weihnachtsfeiern betroffen ist, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen nicht vor. Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht in Haftung genommen.

Gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Der Arbeitgeber haftet hierbei für eine fremde Schuld. Eine Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt das Bestehen einer Steuerschuld des Arbeitnehmers voraus (Akzessorietät der Haftung). Im Fall der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal erhobenen Lohnsteuer fehlt es an dieser Voraussetzung, denn Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist n...

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