Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987 bis 1989

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.07.1999; Aktenzeichen X R 17/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 12.579 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung von Kunststoffteilen zum Gegenstand hat. Er wird mit seiner Ehefrau (E.) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger und E. haben mit ihren – bei Vertragsabschluß bereits volljährigen – Kindern am 02.01.1987 (Tochter A.) und am 02.01.19.88 (Söhne W. und J.) privatschriftliche Schenkungsverträge abgeschlossen, in denen sich jeder Elternteil verpflichtete, jedem der drei Kinder 90.000 DM zuzuwenden. Mit gesonderten Urkunden, aber ebenfalls unter dem Datum der Schenkungsverträge, schlossen die Kinder mit dem Kläger Darlehensverträge über jeweils 180.000 DM. Darin heißt es, daß der Zinsbetrag von 7 % jährlich zum Jahresende per Stand 01.01. des vergangenen Jahres ausgezahlt werde. Das Darlehen sei in einem Betrag zurückzuzahlen und sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften kündbar. Von den Darlehensgebern könne jederzeit die Absicherung des Darlehens verlangt werden, wovon diese aber keinen Gebrauch machten. Auf die Schenkupgs- und Darlehensverträge wird Bezug genommen.

Die Schenkungsverträge wurden nicht durch Auszahlung von Geldbeträgen vollzogen. Für jedes Kind wurde in der Buchführung des Klägers ein Darlehenskonto eingerichtet. Der Kläger buchte seine Schenkungsbeträge durch die Buchungen „Privat an Darlehen” von je 90.000 DM im Rahmen des Jahresabschlusses. E. trat in Vollzug der Schenkungsverträge Teile von je 90.000 DM einer ihr gegenüber dem Kläger zustehenden und vom Finanzamt als betrieblich veranlaßt anerkannten Darlehensforderung an die Kinder ab. Die abgetretenen Darlehensforderungen wurden den Darlehenskonten der Kinder gutgeschrieben. Die Darlehenskonten wiesen demnach, einen Zugang von insgesamt 180.000 DM je Kind auf. Von den Darlehenskonten wurden die am 03.02.1989 erfolgten Darlehensteilrückzahlungen an die Kinder W. und J. von je 15.000 DM und die Darlehensrückzahlung an die Tochter A. von 5.000 DM abgebucht. Die Zinsen wurden nicht, wie in den Schenkungsverträgen vorgesehen, nach dem Stand des 01.01. des Vorjahres, sondern unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen berechnet und an die Kinder ausbezahlt.

Der Kläger hat diese Zinsen bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben abgesetzt. In den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheiden für 1987 vom 05.07.1988 und für 1988 vom 04.07.1989 hat das Finanzamt den vom Kläger erklärten Gewinn übernommen. Nach einer im Jahre 1990 stattgefundenen Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Zinsen seien nur insoweit Betriebsausgaben, als sie auf die von E. abgetretenen Darlehensansprüche entfielen. Die Schenkung des Klägers an die Kinder und die darauf beruhenden Darlehensverträge seien demgegenüber steuerlich nicht anzuerkennen. Die in 1989 geleisteten Darlehenstilgungen wurden vom Finanzamt je zur Hälfte auf den anerkannten und den nicht anerkannten Darlehensbetrag aufgeteilt. Wegen der Zinsberechnung wird auf Anlage 6 und 7 des Bp-Berichts vom 23.04.1990 und auf Blatt 41 und 42 der Einkommensteuerakte für 1989 Bezug genommen.

Dementsprechend setzte das Finanzamt den erhöhten Gewinn durch Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1987 und 1988 nach § 1.64 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und bei der erstmaligen Einkommensteuerveranlagung für 1989 an. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1987 und 1988 vom 16107.1990 und gegen den erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 26.07.1990 legte der Kläger Einspruch ein. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg. Auf die Einspruchsbegründung vom 01.08.1990 und vom 04.05.1992 sowie auf die Einspruchsentscheidung vom 13.05.1993 wird verwiesen.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Nichtanerkennung der Zinsen als Betriebsausgaben. Anlaß der Schenkung an die Kinder sei die Gleichstellung mit dem vierten Kind gewesen, das zum Bau eines Familienwohnhauses Geldbeträge vom Kläger und E. erhalten habe. Zu berücksichtigen sei, daß die Schenkungsverträge keine Verpflichtung enthielten, Darlehensverträge abzuschließen. Es handele sich daher nicht um eine bedingte Schenkung, allenfalls um eine Schenkung unter Auflage. Zwar sei das Darlehen nicht abgesichert worden. Dies Hätten die Kinder aber jederzeit verlangen können. Die Darlehen seien auch vereinbarungsmäßig verzinst worden. Von der ursprünglich vereinbarten. Berechnungsart habe man sich aufgrund mündlicher Vereinbarungen gelöst. Die neu gewählte, nicht auf den 01.01. abstellende Berechnung sei korrekt und halte einem Fremdvergleich stand. Es seien zwar Zinszahlungen außerhalb dies vereinbarten Zahlungstermins erfolgt. Dies sei aber auf Wunsch der Kinder geschehen, die zu den Zins Zahlungsterminen nicht immer an...

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