Entscheidungsstichwort (Thema)

"Antrag des Steuerpflichtigen" auf Hinausschieben einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Eintritt der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 2. 2. Fall AO setzt voraus, dass der Antrag des Stpfl. auf Hinausschieben des Beginns der Prüfung ursächlich für das Hinausschieben ist.

2) Ein Antrag des Stpfl. steht einer Vereinbarung des Stpfl. mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, gleich.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid des Streitjahres 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr hatten sie ihren Wohnsitz in C. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und (nachträgliche) Einkünfte als Einzelunternehmer; beide Ehegatten erzielten gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Am 25.10.2005 gaben sie ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bei dem hierfür örtlich zuständigen Beklagten ab. Dieser setzte mit Bescheid vom 5.12.2005 die Einkommensteuer erklärungsgemäß auf 24.260 EUR fest, wobei er auch nachträgliche Betriebsausgaben aus einem vom Kläger als Einzelunternehmer betriebenen gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von 31.139 EUR, einen Verlustvortrag von 158.213 EUR sowie Sonderausgaben in Höhe von 14.217 EUR berücksichtigte. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO –. Nach verschiedenen Änderungsbescheiden setzte er die Einkommensteuer am 9.11.2006 auf 4.730 EUR herab. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Die Kläger verlegten danach ihren Wohnsitz nach … D..

Mit Prüfungsanordnung vom 25.11.2008 ordnete das örtlich zuständige Finanzamt D1. bei den Klägern eine Außenprüfung an, die sich u.a. auch auf die Einkommensteuer des Streitjahres erstreckte. Die Außenprüfung sollte hiernach am 15.12.2008 beginnen. Die Kläger legten dagegen erfolglos Einspruch ein und erhoben am 28.9.2009 eine Klage beim Finanzgericht O. (Az: 4 K 1270/2009). Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung stellten die Kläger nicht.

In den beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Finanzamts D1. befinden sich mehrere Berechnungsübersichten „Excel-Tabellen”) vom 5.2.2009 aus einer Betriebsprüfung bei der Y. GmbH & Co. KG, einer Beteiligungsgesellschaft des Klägers. In einer weiteren Übersicht vom 5.2.2009 sind bestimmte Einkünfte des Klägers aus den Jahren 2001 bis 2005 zusammengestellt entsprechend den Ergebnissen der dortigen Prüfung und entsprechend den Steuererklärungen der Kläger.

Während das Klageverfahren vor dem Finanzgericht O. anhängig war, wandte sich das Finanzamt D1. an die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 27.10.2009 mit dem folgenden Inhalt:

„Klage G. X., Q.-Straße 02, … D. und V. X., Q.-Straße 02, … D. gegen Finanzamt D1. mit Außenstellen

wegen Prüfungsanordnung vom 25.11.2008

Anlage: 1 Abdruck

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte bis spätestens 13.11.2009 mitzuteilen, ob Ihre Mandanten mit einer Verschiebung des Prüfungsbeginns bis zum Abschluss des Klageverfahrens einverstanden sind.

Sollte bis zum o.g. Zeitpunkt keine Antwort von Ihnen vorliegen, wird mit der Außenprüfung am 1.12.2009 begonnen.

Mit freundlichen Grüßen A.”

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger reagierten hierauf zunächst mit einem Antrag vom 10.11.2009 auf Fristverlängerung bis zum 25.11.2009. Sodann antworteten sie dem Finanzamt D1. mit Schreiben vom 20.11.2009 wie folgt:

„Sehr geehrter Herr A.,

wir sind nach Rücksprache mit unseren Mandanten damit einverstanden, wenn der Prüfungsbeginn bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschoben wird.

Mit freundlichen Grüßen Steuerberater”

Aufgrund geänderter Mitteilungen für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von Beteiligungsgesellschaften nahm das hierfür örtlich zuständige Finanzamt T. die Veranlagung der Kläger auf. Mit Schreiben vom 1.12.2009 teilte es den Klägern mit, es beabsichtige den Steuerbescheid u.a. insoweit zu ändern, als die Objekte des gewerblichen Grundstückshandels mit Vertrag vom 18.12.2003 in eine Kommanditgesellschaft (Y. GmbH & Co. KG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt worden seien. Die nachträglich angefallenen Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben seien ab diesem Zeitpunkt gesondert festzustellen. Der Abzug bei der Einzelfirma entfalle ab dem Jahr 2004. Die Kläger antworteten hierauf mit Schreiben vom 15.12.2009, es sei unzutreffend, dass die im Jahr 2004 angefallenen Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben gesondert festzustellen seien. Der Kläger habe seinen gewerblichen Grundstückshandel zum 1.1.2004 aufgegeben. Die Einnahmen bzw. Ausgaben (./. 31.139 EUR) bezögen sich daher auf Vorgänge vor der Zeit der Betriebsaufgabe und seien als negative gewerbliche Einkünfte bei Betriebsaufgabe anzusetzen.

Mit Änderungsbescheid v...

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