rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 1.164,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist, ob bei der Berechnung des Werts der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) die vom Steuerpflichtigen hierfür in Anspruch genommene degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1987 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. ist Inhaber einer Steinmetzerei und erzielt hieraus gewerbliche Einkünfte. Ursprünglich führte der Beklagte (Bekl.) nach Einreichung der Steuererklärung die ESt-Veranlagung für das Streitjahr mit Bescheid vom 10.2.1989 durch, den es im Einspruchsverfahren durch Bescheid vom 23.5.1989 änderte.

Im Jahre 1989/90 fand bei den Klägern eine Betriebsprüfung (Bp) statt, bei der der Prüfer u.a. im Hinblick darauf, daß der Sohn der Kl. für den Besuch der Meisterschule in F. ständig einen Pkw nutzte, die erklärten Privatanteile der Pkw-Nutzung um 5.500 DM auf 8.840 DM erhöhte. Auf den Bp-Bericht vom 19.1.1990, insbesondere Tz 12 und 18 sowie Anlage 1 wird Bezug genommen. Bei der Berechnung berücksichtigte der Prüfer die für den am 10.6.1987 angeschafften Pkw Opel Omega berücksichtigte AfA von 7.974 DM nach § 7 Abs. 2 EStG.

Der Prüfer änderte den ESt-Bescheid für das Streitjahr gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Bescheid vom 9.2.1990 entsprechend den Prüfungsfeststellungen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Gegen den gleichzeitig geänderten Umsatzsteuer-Bescheid 1987 blieb das Einspruchsverfahren ebenfalls ohne Erfolg. Im anschließenden Klageverfahren 15 K 5724/90 U kam es zu einer Einigung der Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermines. Dabei gingen die Beteiligten von einer privaten Nutzung des Pkw Omega von 8.000 km bei einer Gesamtleistung von 12.015 km im Streitjahr aus und kamen überein, daß für Umsatzsteuerliche Zwecke von einer linearen AfA von 20 v.H. auszugehen sei. Dies führte im geänderten USt-Bescheid vom 19.4.1993 zu einer Umsatzsteuerminderung von 562,80 DM. Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 25.2.1992 und den USt-Bescheid vom 19.4.1993 (USt-Akte Fach 1987) wird Bezug genommen.

Nach Abschluß des USt-Verfahrens teilte der Bekl. den Kl. mit, daß er für das ESt-Verfahren ebenfalls von einer privaten Nutzung des Pkw Omega von 8.000 km ausgehe. Er halte jedoch an dem Ansatz der degressiven AfA bei der Berechnung des Werts der Nutzungsentnahme fest. Dies ergebe zwar eine Minderung von 500 DM (8.000 km × 0,90 DM = 7.200 DM), die jedoch durch Verrechnung mit der USt-Minderung zu keiner steuerlichen Auswirkung führe. Dementsprechend wies der Bekl. den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.4.1993, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung berufen sich die Kl. darauf, daß aus Gründen des Vertrauensschutzes die bei der USt erzielte Einigung auch bei der ESt zu beachten sei. Es könne nicht angehen, daß ein und derselbe Sachverhalt unterschiedlich geregelt würde. Im übrigen stelle die Berücksichtigung der degressiven AfA bei der Berechnung des Werts der Entnahme einen Verstoß gegen das Imparitätsprinzip dar. Im Streitjahr habe der Kl. die degressive AfA für das ganze Jahr in Anspruch genommen. Deren Berücksichtigung führe also dazu, daß noch nicht erzielte Gewinne der Besteuerung unterworfen würden. Dies sei aber nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz unter handelsrechtlichen Prinzipien nicht zulässig. Die Einbeziehung nur des durch die Nutzung des Pkw tatsächlich entstandenen Wertverlustes in die Bemessung der Nutzungsentnahme werde auch dem vorrangigen Erfordernis gerecht, der Erfassung des Totalgewinnes absolute Priorität vor dem Grundsatz der zutreffenden Abschnittsbesteuerung einzuräumen. Die private Pkw-Nutzung sei daher insgesamt mit 4.820 DM anzusetzen, was einer Minderung von 4.020 DM entspreche.

Die Kl. beantragen,

die ESt 1987 auf 11.784 DM herabzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sei der Wert der Nutzungsentnahme nach dem verursachten Aufwand zu bewerten. Es seien dementsprechend die tatsächlichen Selbstkosten zugrundezulegen. Unter tatsächlichen Selbstkosten, die den Maßstab für die Aufteilung der betrieblichen und privaten Nutzung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes bilden, verstehe die Rechtsprechung des BFH seit jeher die Gesamtkosten, die der Betrieb für das Wirtschaftsgut aufwende. Dies seien die beweglichen und die festen Kosten, die dieses Wirtschaftsgut verursache. Zu den genannten tatsächlichen Selbstkosten gehöre auch die in Anspruch genommene AfA, die tatsächlich den Gewinn gemindert habe und Aufwand des Betriebes darstelle. In die Berechnung sei die degressive AfA daher einzubeziehen.

Eine andere rechtliche Beurteilung könne auch nicht aus dem Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens zur USt hergeleitet werden. Die dort erzielte Einigung...

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