Entscheidungsstichwort (Thema)

Beerdigungskosten; Altenteilsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die aufgrund eines Altenteilsvertrages erbrachten wiederkehrenden Leistungen sind als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Dabei sind auch einmalige Aufwendungen, die - wie die Kosten für eine angemessene Beerdigung des Altenteilers - nach dem Zivilrecht zum Inbegriff "typischer" Versorgungsleistungen gehören, als Sonderausgaben abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen X R 32/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten für die Beerdigung der Mutter des Klägers bei der Einkommensteuerveranlagung für 2004 als Sonderausgaben abziehbar sind.

Die Eltern des Klägers übertrugen ihm auf Grundlage des Hofübergabevertrages vom 25.09.1988 ihren landwirtschaftlichen Betrieb in C1 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern auf Lebenszeit ein Altenteil zu gewähren. Er sollte u.a. den „Eltern nach deren Tod ein standesgemäßes und christliches Begräbnis bereiten und für die übliche weitere Grabpflege Sorge tragen”. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag, Nummer xxx der Urkundenrolle für 1988 des Notars S in C1, Bezug genommen

Der Vater des Klägers verstarb im Januar 2004. Seine Alleinerbin, die Mutter des Klägers, verstarb im April 2004. Der Kläger ist wiederum Alleinerbe nach seiner Mutter. Die Beerdigungskosten für die Mutter des Klägers beliefen sich insgesamt auf xxxx EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Bewirtungskosten in Höhe von yyyy EUR, Bestattungskosten von zzzz EUR, Kosten für Trauerdrucksachen in Höhe von yxy EUR und xyx EUR sowie Kosten für Blumen in Höhe von yyx EUR.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machten die Kläger die Kosten für die Beerdigungen beider Elternteile als Sonderausgaben geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 07.11.2006 berücksichtigte der Beklagte diese Kosten nicht. Zur Begründung führte er aus, Beerdigungskosten stellten keine dauernden Lasten, sondern außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Da die Aufwendungen durch den Nachlass bestritten werden konnten, sei ein Abzug nach § 33 EStG nicht möglich.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 legten die Kläger Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.03.2007 änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung. Er berücksichtigte die Kosten für die Beerdigung des Vaters als abzugsfähige Sonderausgaben. Hinsichtlich der Beerdigungskosten für die Mutter des Klägers wies er den Einspruch zurück. Er legte dar, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.02.2006 (X R 5/04, BFH/NV 2006, 1010) offen gelassen habe, ob die Aufwendungen für die Kosten eines ortsüblichen Grabmals abziehbar seien, wenn der aus einem Altenteilsvertrag Verpflichtete zugleich Erbe des überlebenden Altenteiler-Ehegatten sei. Nach dem Tod der Mutter sei mit dem Erbfall Konfusion eingetreten. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil in Sachen X R 14/85, BStBl. II 1989, 779, welches Grabpflegeaufwendungen betreffe, nicht darüber entschieden, ob eine Abzugsfähigkeit als dauernde Last einen Berechtigten voraussetze. Auch ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich, weil die Aufwendungen ggf. durch den Nachlass bestritten werden konnten.

Die Kläger haben am 27.04.2007 Klage erhoben.

Sie sind der Ansicht, die Beerdigungskosten seien dauernde Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG und als solche abziehbare Sonderausgaben. Im Einzelnen tragen sie vor, die Grabpflegeverpflichtung sei typischer Bestandteil eines Altenteils- und Leibrentenvertrages im Sinne von Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Abziehbar seien neben den eigentlichen Beerdigungskosten für das Grab und den Bestatter auch die Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier, die Kosten eines Grabsteins und die Ausgaben für Todesanzeigen und Danksagungen. Beim Finanzgericht Münster sei unter dem Aktenzeichen 8 K 3302/04 ein vergleichbarer Fall anhängig gewesen. Darin sei es um den Abzug von Sonderausgaben im Hinblick auf den überlebenden Altenteilerehegatten gegangen, insbesondere um die Absetzbarkeit von Kosten für eine Grabsteinerneuerung. Der zuständige Richter habe im Erörterungstermin das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.02.2006 dahingehend interpretiert, dass nur erstmalig angefallene Grabsteinkosten als dauernde Last abziehbar seien. Ferner meinen die Kläger, das sog. Korrespondenzprinzip stehe der Abziehbarkeit der Beerdigungskosten nicht entgegen. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die erbrachten Leistungen beim Leistungsempfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern seien. Entscheidend sei, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Kosten für den Todesfall und das Grabmal vermindert worden sei. Die Tragung der Beerdigungskosten stelle den letzten Akt der Altenteilsleistungen dar.

Die Kläger be...

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