Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1989 und 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.1998; Aktenzeichen XI R 35/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der vom Kläger (Kl.) erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Der Kl. erzielt als Mitglied einer Ärztepraxisgemeinschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Praxisräumlichkeiten befinden sich auf dem Grundstücks war zunächst Frau … die Mutter des Kl's. Mit notariellem Vertrag vom 31.08.1989 veräußerte diese das Grundstück an Frau … die Ehefrau des Kl.'s, für 550.000 DM. Das Geld für den Erwerb erhielt … von dem Kl. geschenkt. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten sollten nach dem Vertrag vom 31.08.1989 am 01.10.1989 auf Frau … übergehen. Zeitgleich trat die Ehefrau in den zwischen Frau … und der Praxisgemeinschaft geschlossenen Mietvertrag ein.

Unter dem 27.10.1989 schlossen der Kl. und seine Frau einen notariellen Ehevertrag, in dem sich die Ehefrau u.a. verpflichtete, für den Fall der Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch Tod das bebaute Grundstück unentgeltlich auf den Kl. zu übertragen. Zugleich bevollmächtigte sie den Kl. unwiderruflich, das Grundstück an sich selbst oder einen Dritten aufzulassen und für sich oder zu Gunsten des Dritten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung eintragen zu lassen. Von der Vollmacht, eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs eintragen zu lassen, konnte der Kl. jederzeit Gebrauch machen. Für den Vollzug der Eigentumsübertragung sollte der Nachweis des Vorliegens eines Scheidungsantrags erforderlich sein. Ferner vereinbarten der Kl. und seine Frau, daß im Falle der Durchführung eines Zugewinnausgleichs der Wert des Grundstücks als Vermögen des Kl. gelten solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 27.10.1989 wird verwiesen. Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom 18.09.1996 haben der Kl. und dessen Ehefrau die o.g. Scheidungsfolgenvereinbarung aufgehoben.

In den Jahren 1989 und 1990 wurde das Gebäude um einen Anbau erweitert. Als Bauherren traten zunächst der Kl. und dessen Sozius auf. Durch Vertrag vom 01.11.1989 wurde die Bauherreneigenschaft für den Rohbau auf Frau … übertragen. Der weitere Ausbau sowie die gesamte Finanzierung erfolgte jedoch namens der Gemeinschaftspraxis. Nach Abschluß der Baumaßnahmen gewährte die Praxisgemeinschaft der Ehefrau des Kl. ein Darlehen in Höhe der Baukosten des Anbaus mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Gleichzeitig schoß die Ehefrau des Kl. mit der Praxisgemeinschaft einen Mietvertrag über ebenfalls 20 Jahre.

Im Anschluß an eine bei der Praxisgemeinschaft für die Streitjahre 1989 und 1990 durchgeführte Außenprüfung vertrat der Beklagte (Bekl.) die Auffassung, das bebaute Grundstück sei nicht der Ehefrau, sondern dem Kl. als wirtschaftlichem Eigentümer i.S.d. § 39 Abgabenordnung (AO) zuzurechnen. Der Bekl. erfaßte danach bei Erlaß der geänderten Feststellungsbescheide 1989 und 1990 vom 05.01.1993 die von der Gemeinschaft ab dem 01.10.1989 gezahlten Mieten als Sonderbetriebseinnahmen des Kls. und bei rücksichtigte die im übrigen unstreitigen Grundstücksaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben des Kls. Infolgedessen erhöhte der Bekl. den Gewinnanteil des Kls. um 2.042,22 DM für 1989 und minderte den Gewinnanteil 1990 um insgesamt 9.857,64 DM.

Der gegen diese Änderungsbescheide eingelegte Einspruch, mit dem sich u.a. der Kl. gegen die Zurechnung des Grundstücks wandte, hatte keinen Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er trägt vor, weder aus dem Grundstückskaufvertrag vom 31.08.1989 noch aus dem Ehevertrag vom 27.10.1989 folge, daß seine Ehefrau für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Grundstücks von der Einwirkung auf diese Liegenschaft ausgeschlossen gewesen sei. Der Vertrag vom 27.10.1989 habe als Scheidungsfolgeregelung Rechtswirkungen allein für den Fall einer Scheidung entfalten sollen. Seine Ehefrau sei nicht an einer anderweitigen Verfügung gehindert gewesen. So habe diese auch vor dem 18.09.1996 das Grundstück frei vererben und den Mietzins gegenüber der Praxisgemeinschaft frei festlegen können. Auch habe das Recht des Kl's., zu seinen Gunsten eine Vormerkung eintragen zu lassen, keine Grundbuchsperre bewirkt. Aus der Vereinbarung, den Grundstückswert im Falle einer Scheidung in den Zugewinn miteinzuberechnen, folge, daß der Ehefrau tatsächlich ein Vermögenswert zugewendet werden sollte. Im übrigen sei lediglich beabsichtigt gewesen, das Haus, welches zuvor den Eltern des Kl. gehört habe, dieser Familie im, Falle einer Scheidung zu erhalten. Es sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen, die Verfügungsmacht der Ehefrau zu beschneiden.

Der Kl. beantragt,

die Bescheide des Bekl. vom 05.01.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.1994 über die Feststellungen für die Jahre 1989 und 1990 aufzuheben, s...

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